1Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 gelten ab dem 1. Januar 2018 in den Planungsbereichen, die vollständig im Verbandsgebiet des RVR liegen für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren in der hausärztlichen Versorgung die folgenden Allgemeinen Verhältniszahlen:
Jahre | Allgemeine Verhältniszahl |
2018 und 2019 | 1 926 |
2020 und 2021 | 1 827 |
2022 und 2023 | 1 789 |
2024 und 2025 | 1 741 |
2026 und 2027 | 1 693 |
2Sofern die in der Tabelle aufgeführten VHZ abweichend von den dort benannten Zeiträumen angepasst werden, gelten diese mit Inkrafttreten des Beschlusses. 3Die Regelungen nach § 2 bleiben davon unberührt.
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