1Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 gelten ab dem 1. Januar 2018 in den Planungsbereichen, die vollständig im Verbandsgebiet des RVR liegen für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren in der hausärztlichen Versorgung die folgenden Allgemeinen Verhältniszahlen:

Jahre Allgemeine Verhältniszahl
2018 und 2019 1 926
2020 und 2021 1 827
2022 und 2023 1 789
2024 und 2025 1 741
2026 und 2027 1 693

2Sofern die in der Tabelle aufgeführten VHZ abweichend von den dort benannten Zeiträumen angepasst werden, gelten diese mit Inkrafttreten des Beschlusses. 3Die Regelungen nach § 2 bleiben davon unberührt.

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