Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 35
§ 11 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumordnung (BBSR). Erstreckt sich der Mittelbereich über die Grenzen einer KV, sind die Teile der Mittelbereiche getrennt zu beplanen. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen in Stadtteile, Ortsbereiche) nach § 99 Abs. 1 Satz 3 vorgenommen werden. Die abweichende Raumgliederung ist bekannt zu geben.
Der Begriff Mittelbereich wird vom BBSR beschrieben als Verflechtungsbereich für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs, der i. d. R. einem Mittelzentrum oder einem mittelzentralen Verbund bzw. höherrangigen zentralen Ort zugeordnet ist. Mittelbereiche sind daher ein Raumbezug, welcher der Bedeutung der Mittelstädte Rechnung trägt.
Der an die Einwohnerzahl gekoppelte Begriff "Mittelstadt" stammt im Übrigen aus dem 19. Jahrhundert. Mittelstädte sind nach der Begriffsbestimmung der deutschen Reichsstatistik von 1871 und der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 Gemeinden eines Gemeindeverbandes oder Einheitsgemeinden mit mindestens 20.000 und höchstens 99.999 Einwohnern. In Deutschland wird nach dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eine Mittelstadt weiter unterteilt in "Große Mittelstadt" mit mindestens 50.000 Einwohnern (in Deutschland 107 Städte) und "Kleine Mittelstadt" mit unter 50.000 Einwohnern (in Deutschland 502 Städte). Allein aus der Gliederung nach Einwohnerzahl in Kleinstadt (unter 20.000 Einwohner), Mittelstadt und Großstadt (mindestens 100.000 Einwohner) kann aber die Bedeutung einer Stadt nicht unmittelbar abgeleitet werden. So haben Klein- und Mittelstädte im ländlichen Raum eine größere wirtschaftliche, soziale und politische Bedeutung für das Umland als gleich große oder sogar größere Städte in unmittelbarer Nachbarschaft zu Verdichtungsräumen.
So umfasst z. B. die Raumordnungsregion Bielefeld die Kreise Bielefeld-Stadt (Kreistyp 1), Gütersloh (Kreistyp 4), Herford (Kreistyp 2), Minden-Lübbecke (Kreistyp 4) und Lippe (Kreistyp 4), die jeweils eigene Planungsbereiche darstellen.
In Anlage 3.1 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind nach KV-Regionen aufgeführt die Mittelbereichs-Schlüssel lt. BBSR, der Mittelbereichs-Name, die Gemeindekennziffer und der Gemeinde-Name.
Beispiel: KV-Westfalen-Lippe
Mittelbereichs-Schlüssel |
Mittelbereichs-Name |
Gemeindekennziffer |
Gemeinde-Name |
50313 |
Coesfeld |
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5.558.008 |
Billerbeck, Stadt |
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5.558.012 |
Coesfeld, Stadt |
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5.558.020 |
Havixbeck |
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5.558.032 |
Nottuln |
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5.558.040 |
Rosendahl |
Diese 5 Gemeinden sind dem Mittelbereich Coesfeld zugeordnet.
Zur Arztgruppe der Hausärzte gehören nach Abs. 5 der Vorschrift:
- Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gem. § 73 Abs. 1a Satz 5 vorliegt,
- Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und ohne weiteres Fachgebiet, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gem. § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 gewählt haben,
- sofern sie nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht eine entsprechende Bezeichnung erworben haben: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte).
Die allgemeine Verhältniszahl für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (vgl. Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift) ist für die Arztgruppe der Hausärzte bundeseinheitlich mit dem Verhältnis 1 Hausarzt zu 1608 Einwohnern festgelegt (§ 11 Abs. 4 der Richtlinie). Die Bezugnahme der mit der aktuellen Richtlinie neu ermittelten Verhältniszahlen ist dabei wie bisher grundsätzlich auf die Einwohnerzahl des Bundesgebietes und nicht etwa auf die Zahl der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet. Dafür spricht z. B., dass einerseits die weitaus größte Zahl der Einwohner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und andererseits die Länder im Rahmen der Daseinsfürsorge für die medizinische Versorgung der Bevölkerung zuständig sind.
Rz. 35a
Für hausärztliche Planungsbereiche, die vollständig im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr (RVR) liegen, sind die speziellen Übergangsregelungen nach § 65 der Bedarfsplanungs-Richtlinie maßgebend. Der RVR mit Sitz in Essen ist ein Zusammenschluss der 11 kreisfreien Städte und 4 Kreise in der Metropole Ruhr mit rd. 5,1 Mio. Einwohnern. Die 43 Mittelbereiche des Ruhrgebiets sind in Anlage 3.1 Bedarfsplanungs-Richtlinie einzeln aufgeführt; dazu kommen noch 4 KV übergreifende Mittelbereiche (Geesthacht, Hamburg, Bremen und Bremerhaven), die gemäß der Richtlinie getrennt beplant werden müssen. Die Sonderregelungen beziehen sich auf die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen. Die Region Ruhrgebiet umfasst die kreisfreien Städte und Landkreise Bochum, Stadt; Bottrop, Stadt; Dortmund, Stadt; Duisburg, Stadt; Ennepe-Ruhr-Kreis; Essen, Stadt; Gelsenkirchen, Stadt; Hagen, Stadt; Hamm, Stadt; Herne, Stadt; Mülheim an der Ru...