Begriff

In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann oder muss das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Durch die Beiladung wird der oder die Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beiladung durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist in § 75 SGG geregelt. Die Stellung des Beigeladenen regelt § 69 SGG, die Wirkung der unterbliebenen Beiladung im Revisionsverfahren § 168 SGG.

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