Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Versorgungsbezüge werden für die Beitragsbemessung herangezogen, wenn sie wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

 
Hinweis

Spezielle Regelungen für verschiedene Personenkreise

Für besondere Personengruppen, wie z. B. Sozialhilfeempfänger, Studenten, Rückkehrer in die GKV[1], Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld, Künstler und Publizisten, gelten spezielle Regelungen. Einzelheiten sind den jeweiligen Stichwörtern und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands zu entnehmen.

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