Darüber hinaus gehören auch folgende zweckspezifische Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen:

  • Abfindungen, Entschädigungen o. ä. Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
  • Rentenabfindungen und
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.[1]

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