Ist der andere Ehegatte/Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert und erzielt er ein Einkommen bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist die Familienversicherung für berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kinder nicht ausgeschlossen.

Für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in diesem Falle vor, dass für jedes berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR, 2023: 679 EUR) abzusetzen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?