Eine Rente aus der privaten Unfallversicherung zählt in voller Höhe zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Versicherungsrenten sind als Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, bei freiwillig Versicherten allgemein beitragspflichtig.[1]

Auch Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Berücksichtigt wird der den Einkommensverlust ausgleichende Anteil der Unfallrente. Der durch Körperschäden bedingte Mehrbedarf ist hingegen nicht beitragspflichtig.

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