Zusammenfassung
Beim Beitragszuschuss für landwirtschaftliche Unternehmer handelt es sich um einen Zuschuss zu den in einzelnen Sozialversicherungszweigen zu entrichtenden Beiträgen. Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich geregelt.
Sozialversicherung: Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zur Altersabsicherung nach § 32 ALG.
1 Landwirtschaftliche Unternehmer
Versicherungspflichtige Landwirte erhalten von der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Altersabsicherung (einschließlich des Beitrags für mitarbeitende Familienangehörige). Ihr Jahreseinkommen darf jedoch 60 % der jährlichen Bezugsgröße (2025: 26.964 EUR, 2024: 25.452 EUR) nicht übersteigen.
2 Berechnung
Das der Zuschussberechnung zugrunde zu legende Jahreseinkommen errechnet sich aus den Jahreseinkünften des Landwirts und seines Ehegatten/Lebenspartners. Hiervon wird jedem die Hälfte zugerechnet. Es erfolgt eine Abrundung auf volle Euro-Beträge. Zum Einkommen zählen:
- positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- positive sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie
- Erwerbsersatzeinkommen.
3 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Neben dem nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG ermittelten Einkommen wird auch das nach § 13a EStG ermittelte Einkommen als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen. Hierfür gilt § 32 Abs. 1-4 ALG. Von der landwirtschaftlichen Alterskasse wird in diesen Fällen kein gesondertes Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.
Entsprechendes gilt für die sonstigen Fälle, in denen bisher das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des § 32 Abs. 5 und 6 ALG von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt wurde, d. h. für die Fälle, in denen kein zeitnaher Einkommensteuerbescheid vorliegt, in denen noch kein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Steuerbescheid ausgewiesen sein kann, weil der Betrieb erst neu aufgenommen wurde oder in denen ein Nichtveranlagungsbescheid ergangen ist.
In diesen Fällen ermittelt sich das Einkommen nach der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ALG, d. h. es ist auf die im vorvergangen Kalenderjahr erzielten Einkünfte abzustellen, die mit geeigneten Unterlagen – i.d.R Einkommenssteuerbescheid – darzulegen sind.
Der Beitragszuschuss beträgt 60 % des Beitrags, sofern das Jahreseinkommen 30 % der jährlichen Bezugsgröße (2025: 13.482 EUR, 2024: 12.726 EUR) nicht übersteigt. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 % der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag nach folgender Formel:
Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 – [2 x jährliches Einkommen / Bezugsgröße])
Der sich hiernach ergebende Zuschuss zum Beitrag wird auf volle EUR gerundet.
Zuschuss zum Beitrag zur Altersabsicherung
Das Jahreseinkommen des Landwirts im Jahr 2025 beträgt 20.000 EUR. Der von ihm zu zahlende Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 250 EUR mtl.
Der Zuschuss zum Beitrag für die Altersabsicherung berechnet sich wie folgt:
250 x (1,2 – [2 x 20.000 / 44.940]) = 250 x (1,2 – 0,890076) = 250 x (0,309924) = 77,48 EUR; gerundet 78 EUR.
Der Beitragszuschuss für mitarbeitende Familienangehörige beträgt hiervon die Hälfte.
Der Zuschuss wird gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 70 ALG monatlich fällig und mit den Beiträgen verrechnet.