Zusammenfassung
Beim Beitragszuschuss für landwirtschaftliche Unternehmer handelt es sich um einen Zuschuss zu den in einzelnen Sozialversicherungszweigen zu entrichtenden Beiträgen. Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich geregelt.
1 Landwirtschaftliche Unternehmer
Versicherungspflichtige Landwirte erhalten von der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Altersabsicherung (einschließlich des Beitrags für mitarbeitende Familienangehörige). Ihr Jahreseinkommen darf jedoch 25.452 EUR im Jahre 2024 (= 60 % der jährlichen Bezugsgröße) nicht übersteigen (2023: 24.444 EUR).
2 Berechnung
Das der Zuschussberechnung zugrunde zu legende Jahreseinkommen errechnet sich aus den Jahreseinkünften des Landwirts und seines Ehegatten/Lebenspartners. Hiervon wird jedem die Hälfte zugerechnet. Es erfolgt eine Abrundung auf volle Euro-Beträge. Zum Einkommen zählen
- positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- positive sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie
- Erwerbsersatzeinkommen.
Anstelle des tatsächlichen Arbeitseinkommens ist das von der landwirtschaftlichen Alterskasse auf der Grundlage des nach § 32 Abs. 6 ALG ermittelten Wirtschaftswertes und mit Hilfe von sogenannten Beziehungswerten festgesetzte Arbeitseinkommen maßgebend für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen
- der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG (Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahme-Überschussrechnung betreiben), sondern beispielsweise nach Durchschnittssätzen ermittelt wird oder
- keine Einkommensteuerveranlagung für eines der letzten 4 Jahre vorliegt.
Einzelheiten hierzu sind in der zu § 32 Abs. 6 ALG ergangenen AELV 2024 geregelt.
3 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Das maßgebende Arbeitseinkommen ergibt sich u. a., indem der zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens bei Betrieben
- der Gruppe 1 mit dem Beziehungswert aus Anlage 1 zur AELV 2024
- der Gruppe 2 mit dem Beziehungswert aus Anlage 2 zur AELV 2024
multipliziert wird.
Die AELV 2024 ist im Übrigen nicht nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, sondern auch in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden.
Der Beitragszuschuss beträgt bis zu einem Jahreseinkommen von 12.726 EUR (= 30 % der jährlichen Bezugsgröße) 60 % des Beitrags (2023: 12.222 EUR). Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 % der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag nach folgender Formel:
Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 – [2 x jährliches Einkommen / Bezugsgröße])
Der sich hiernach ergebende Zuschuss zum Beitrag wird auf volle EUR gerundet.
Zuschuss zum Beitrag zur Altersabsicherung
Das Jahreseinkommen des Landwirts im Jahr 2024 beträgt 20.000 EUR. Der von ihm zu zahlende Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 250 EUR mtl.
Der Zuschuss zum Beitrag für die Altersabsicherung berechnet sich wie folgt:
250 x (1,2 – [2 x 20.000 / 42.420]) = 250 x (1,2 – 0,94295) = 250 x (0,25705) = 64,26 EUR; gerundet 65 EUR.
Der Beitragszuschuss für mitarbeitende Familienangehörige beträgt hiervon die Hälfte.
Der Zuschuss wird gem. § 34 Abs. 1 i.Vm. § 70 ALG monatlich fällig und mit den Beiträgen verrechnet.