Verfolgte, die an zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung[1] teilnehmen, erhalten – wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit nach dem SGB III nicht erfüllen – auf Antrag ein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Dieses wird genauso berechnet, wie das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach den Vorschriften des SGB III.[2]

Weiterbildungskosten, die nicht nach dem SGB III übernommen werden, werden dennoch in Anwendung der §§ 83 bis 87 SGB III erstattet.

Die Anträge sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

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