Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gilt z. B. ein Beschäftigungsverbot für Ausländer, wenn diese nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Außerdem können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverbote normieren.
Das Mutterschutzgesetz kennt 2 Arten von Beschäftigungsverboten: zum einen das individuelle Beschäftigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft hinsichtlich bestimmter Arbeiten. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Der Arzt kann auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn möglicherweise Gefahren bestehen und der Arbeitgeber dies nicht überprüfen lässt. Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt beginnt an dem Wochentag, an dem 6 Wochen später die Entbindung mutmaßlich stattfindet.
Nach der Geburt des Kindes dürfen Mütter bis zum Ablauf von 8, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten oder der Behinderung des Kindes bis zum Ablauf von 12 Wochen auch nicht mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Auch insoweit besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Die jeweiligen Fristen beginnen mit dem Tag nach der Entbindung und enden 8 bzw. 12 Wochen später mit dem Tag, der in der Woche dem Tag der Entbindung entspricht. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG um den Zeitraum der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuschG, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. So ist es möglich, dass die Mutterschutzfrist nach der Geburt bis zu 18 Wochen beträgt.
Zum anderen ist das generelle Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung zu beachten. Vom Beginn der Schwangerschaft an dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. Grundlage für die Beurteilung ist die vom Arbeitgeber vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden unverantwortbaren Gefährdungen für Mutter und Kind. Gemäß § 18 MuSchG behält die Schwangere bzw. Mutter ihren Entgeltanspruch subsidiär bzw. ergänzend zum Mutterschaftsgeld.
Da für Jugendliche (Personen zwischen 15 und 17 Jahren), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden, gilt das Beschäftigungsverbot von Kindern auch für diesen Personenkreis. Das Kinderarbeitsverbot hat für Jugendliche allerdings nur in Ausnahmefällen Bedeutung, da im Allgemeinen die Vollzeitschulpflicht nach dem 9. Schuljahr, d. h. mit dem 15. Lebensjahr endet. Vom Verbot der Kinderarbeit ist die Beschäftigung zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht ausgenommen. Zulässig sind dabei nur leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. Gemäß § 25 JArbSchG dürfen strafrechtlich einschlägig belastete Personen Jugendliche als Arbeitgeber nicht beschäftigen oder als Ausbilder eingesetzt werden. Weitere Beschäftigungsverbote bestehen an Berufsschultagen gemäß § 9 JArbSchG, für Nachtarbeiten, hinsichtlich der Einhaltung einer 5-Tage-Woche sowie fester Ruhetage gemäß §§ 16–18 JArbSchG und bei besonders belastenden Tätigkeiten. Eine Beschäftigung darf ein Jugendlicher überhaupt erst nach der Erstuntersuchung gemäß §§ 32 f. JArbSchG aufnehmen.
Verfügt ein Staatsangehöriger eines neu aufgenommenen EU-Mitgliedstaats über keine Arbeitsgenehmigung-EU, ist er wegen des Beschäftigungsverbots gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert. Eine fehlende Arbeitsgenehmigung führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, da kein generelles Abschlussverbot besteht. Lediglich die tatsächliche Ausführung des Arbeitsverhältnisses kann wegen des gesetzlichen Verbots nicht stattfinden. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer deshalb nicht beschäftigt, d. h. er ist nicht verpflichtet, die aufgrund von § 615 BGB nicht erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten.
Der Urlaubsanspruch besteht bei Mehrfachbeschäftigung gegenüber jedem der beschäftigenden Arbeitgeber. Aufgrund des generellen Beschäftigungsverbots während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer aber generell verpflichtet, den Urlaub in beiden Arbeitsverhältnissen gleichzeitig zu nehmen.
§ 9 Abs. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Der Gesetzg...