Begriff

Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass

  • in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
  • die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist,
  • die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und
  • die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung hierzu gegeben hat.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Genehmigung von Betriebskrankenkassen durch die Aufsichtsbehörde sind in den §§ 149 ff. SGB V geregelt.

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