Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass
- in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
- die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist,
- die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und
- die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung hierzu gegeben hat.
Sozialversicherung: Die Genehmigung von Betriebskrankenkassen durch die Aufsichtsbehörde sind in den §§ 149 ff. SGB V geregelt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen