Ende der Isolationspflicht: Mit Corona an den Arbeitsplatz?
Coronapositiv, aber keine Krankheitssymptome? Bisher mussten Beschäftigte sich nach dem Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses unverzüglich für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Diese Pflicht zur Isolierung gilt weiterhin in vielen Bundesländern. Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein und Hessen haben dagegen die Isolationspflicht mit Wirkung zum 17. November 2022 abgeschafft. Was gilt dort nun und welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind damit verbunden?
Ende der Isolationspflicht für Coronainfizierte: Was gilt nun?
Mit dem Ende der Isolationspflicht müssen Beschäftigte, die positiv getestet sind, nicht mehr zwingend in häusliche Isolation. Die neuen Regelungen sehen vor: Wer einen positiven Corona-Schnelltest oder PCR-Test hat, kann sich außerhalb der eigenen Wohnung bewegen. Für fünf Tage ist dabei verpflichtend eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen.
Positiv getestete Personen können also, so heißt es beispielsweise in der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg, "wenn es ihr Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen". Doch bedeutet das auch, dass Coronainfizierte nun ganz normal an den Arbeitsplatz dürfen? Zumindest wirft es arbeitsrechtliche Fragen auf.
Coronapositiv am Arbeitsplatz?
Ganz klar ist: Wer positiv getestet ist, sich krank fühlt und Symptome hat, sollte wie bisher zu Hause bleiben, Kontakte meiden und sich krankschreiben lassen.
Wer coronapositiv war, aber keine Symptome hatte, konnte auch bisher schon, dort wo es möglich und mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, im Homeoffice arbeiten. Doch von zu Hause arbeiten können nicht alle Berufstätigen. In Bundesländern, in denen keine Isolationspflicht mehr besteht, können Arbeitnehmende nun theoretisch trotz positivem Test zur Arbeit gehen. Ausnahmen hiervon gelten für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten. Für diese gilt weiterhin ein Arbeitsverbot bei positivem Corona-Test.
Ende der Isolationspflicht: Arbeitspflicht trotz Coronainfektion?
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können von Beschäftigten verlangen, dass sie die vereinbarte Arbeitsleistung erbringen. Dies setzt voraus, dass sie arbeitsfähig, also nicht erkrankt sind. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfen coronainfizierte Beschäftigte damit prinzipiell nicht ohne Krankschreibung einfach der Arbeit fern und zu Hause bleiben. Arbeitgeber dürfen in diesen Fällen ein ärztliches Attest fordern.
Dies setzt voraus, dass im betreffenden Bundesland keine Pflicht zur Isolierung mehr besteht. Problematisch wird es hier, wenn Beschäftigte eines Unternehmens in einem anderen Bundesland wohnen, in dem abweichende Absonderungsregelungen gelten.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt weiter
In der Praxis sind sehr wahrscheinlich viele Beschäftigte bereits zuvor trotz eines positiven Tests zur Arbeit gegangen, wenn sie sich fit genug dafür fühlten. Das legt zumindest eine neue Studie der Betriebskrankenkasse Pronova BKK nahe, nach der die Mehrheit aller Berufstätigen trotz Krankheit zur Arbeit geht, sogar bei einer Coronainfektion.
Arbeitgeber sollten jedoch ihre Fürsorgepflicht nicht außer Acht lassen. Diese gilt sowohl für coronainfizierte Beschäftigte als auch den restlichen Kollegen gegenüber. Damit sind sie auch im Hinblick auf Corona zu Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Wenn Beschäftigte, die positiv getestet sind, nun an den Arbeitsplatz kommen, müssen sie dort verpflichtend bei ihrer Tätigkeit eine Maske tragen. Arbeitgeber müssen ihr Hygienekonzept entsprechend an die neuen Bedingungen anpassen.
Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Angebot zur Arbeit
Das kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn Infizierte aufgrund der nur für sie geltenden Maskenpflicht stigmatisiert werden oder einzelne Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen.
Wollen Arbeitgeber nicht, dass coronapositive Beschäftigte ins Unternehmen kommen und lehnen sie daher deren Arbeitsleistung ab, müssen sie damit rechnen, den Lohn trotzdem zu zahlen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab 2023 Pflicht
Arbeiten trotz Krankschreibung: Erlaubt oder nicht?
Kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro wegen Coronapandemie
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7224
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.579
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.979
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3762
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
5.408
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.253
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.216
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.661
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.311
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2291
-
"Ethik kann helfen, die Arbeitskultur in Unternehmen zu stärken"
20.12.2024
-
Betriebsrat wegen Drogenkonsums gekündigt
19.12.2024
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
18.12.20244
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024