ArbG Augsburg: Kein Recht auf Homeoffice oder Einzelbüro

Wegen des Risikos einer Corona-Infektion forderte ein Arbeitnehmer, im Homeoffice oder in einem Einzelbüro arbeiten zu dürfen. Das Arbeitsgericht Augsburg entschied: Solange der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro durch Corona-Schutzmaßnahmen sicherstellt, ist er zu beidem nicht verpflichtet.

Die Coronakrise hat gezeigt, dass Arbeiten im Homeoffice in vielen Bereichen möglich ist. Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit krisenbedingt immer noch von zuhause aus. Arbeitsminister Hubertus Heil will künftig einen Anspruch auf Homeoffice von mindestens 24 Tagen im Jahr gesetzlich verankern. Seine Pläne sind umstritten. Nicht jede Beschäftigung lässt sich Zuhause erbringen und nicht jeder Arbeitgeber ist bereit, Homeoffice zu gewähren.

Bislang beinhaltet das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dass er den Arbeitsort nach billigem Ermessen festlegen kann. Das Arbeitsgericht Augsburg entschied unter diesen Voraussetzungen, dass ein Arbeitnehmer auch während der Coronapandemie weder einen Anspruch auf Homeoffice, noch auf ein Einzelbüro hat. Erst kürzlich urteilte auch das LAG Rheinland-Pfalz, dass es kein Recht auf ein Einzelbüro gibt.

Anspruch auf Homeoffice wegen Risiko einer SARS-CoV-2- Infektion?

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Jurist tätig und seit 1984 Leiter der Stabstelle Allgemeines Recht/Sozialrecht. Er ist 63 Jahre und teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin. Aufgrund des für ihn bestehenden Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus verlangte er vom Arbeitgeber, bis auf Weiteres an seinem Wohnsitz, im Homeoffice, arbeiten zu dürfen. Dazu legte er im April 2020 ein ärztliches Attest vor. Hilfsweise forderte er, künftig ein Einzelbüro zugewiesen zu bekommen.

ArbG Augsburg: Gesundheitsschutz ja, Homeoffice nein

Das Arbeitsgericht Augsburg entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag Homeoffice zu gewähren. Es wies darauf hin, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht aus § 618 BGB zwar alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen müsse, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Wie er diese Pflicht erfülle, liege allerdings in seiner Verantwortung.

Angst vor Corona-Infektion: Kein Recht auf Einzelbüro

Das Gericht sah auch - trotz hausärztlicher Empfehlung - keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Einzelbüro zu gewähren. Für ein Recht auf ein Einzelbüro gebe es keine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Grundlage, so das Gericht. Seiner Fürsorgepflicht aus § 618 BGB genüge der Arbeitgeber auch dann, wenn er entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen in einem Büro für mehrere Personen ergreife.

Hinweis: ArbG Augsburg, Urteil vom 07.05.2020, Az: 3 Ga 9/20


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Homeoffice, Direktionsrecht