Rückkehr in die Betriebe nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats
Derzeit sollen immer mehr Beschäftigte nach Wochen im Homeoffice wieder an ihre Arbeitsplätze in den Betrieben zurückkehren. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Arbeitsschutz, bei der Erstellung der Dienstpläne und bei der Kurzarbeit beachten. Unterlässt er dies, kann der Betriebsrat die Rückkehr vorläufig verhindern.
Rückkehr in den Betrieb: Stopp per einstweiliger Verfügung
Das Arbeitsgericht Neumünster hatte auf Antrag eines Betriebsrats in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden, ob der Arbeitgeber seine Beschäftigten wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb auffordern darf, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), über die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und über die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. Das Arbeitsgericht verneinte dies. Der Betrieb musste vorläufig geschlossen bleiben und dem Arbeitgeber wurde auferlegt, zu den bislang ungeregelten Punkten Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.
Ähnliche Entscheidungen haben auch das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 27.4.2020, Az: 46 AR 50030/20) und das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 28.4.2020, Az: 3 BVGa 7/20) erlassen. Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz werden die Maßnahmen des Arbeitgebers für unrechtmäßig erklärt und die Rückkehr in die Betriebe wird gestoppt.
Präventiver Schutzzweck erfordert Abstimmung mit dem Betriebsrat
Die Gerichte begründen ihre Beschlüsse damit, dass das hohe Infektionsrisiko durch Covid-19 eine hohe Gefährdung der Gesundheit darstelle, die nur durch wirksame vorherige Schutzmaßnahmen gemindert werden könne. Diese Maßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats leiten sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ab. Danach hat der Arbeitgeber die Pflicht, Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden zu ergreifen. Der Betriebsrat muss eine Verletzung dieser Pflicht nicht hinnehmen und ist berechtigt, Maßnahmen des Arbeitsgebers im Wege des einstweiligen Rechtschutzes anzugreifen; ein Abwarten bis zu einer Entscheidung einer Einigungsstelle wäre nicht verhältnismäßig.
Hinweis: Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 28.4.2020 4 BVGa 3a/20
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