Betriebsrat darf bei Videoüberwachung von Corona-Schutzvorschriften mitbestimmen
Die Gründe für eine Videoüberwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz sind vielfältig: Oft geht es dem Arbeitgeber um eine Leistungskontrolle, die Einhaltung von Arbeitszeiten oder den Schutz von Firmeneigentum. Im Rahmen der Corona-Krise kommen weitere Gründe hinzu: Im vorliegenden Fall überprüfte der Arbeitgeber per Videoüberwachung, ob Mitarbeiter im Betrieb die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Schutz vor dem Corona-Virus einhalten. Auch hier sind Datenschutz sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zwingend zu beachten, wie die aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt.
Betriebliche Videoüberwachung zur Kontrolle von Corona-Abstandsregelungen
Der konkrete Fall betraf die Mitarbeiterüberwachung in einem Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinsberg, welches einem internationalen Konzern angehört. Die betriebliche Videoüberwachung regelt dort eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber nutzte Videoaufnahmen der Mitarbeiter, um zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer die wegen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb einhalten. Dazu anonymisierte er mittels einer Software die erstellten Bildaufnahmen, die auf Servern im Ausland gespeichert wurden.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt?
Der Betriebsrat des Logistik- und Versandunternehmens rügte die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Das Gremium hat den Arbeitgeber daraufhin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
ArbG Wesel: Unzulässige Übermittlung der Daten ins Ausland
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.
Betriebsrat muss bei Videoüberwachung beteiligt werden
Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zu beteiligen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei der Einführung von Regelungen im Gesundheitsschutz vorgeschrieben.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Hinweis: Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24.04.2020, Az: 2 BVGa 4/20
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