Leitsatz (amtlich)
Baumaßnahmen, die der Unternehmer nach Trennung der Alt- und Neubauteile vornehmen müßte, um den nach der Trennung zurückgebliebenen Gebäudeteil wirtschaftlich nutzungsfähig zu machen, sind bei der Beurteilung der baulichen Verschachtelung nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
UStG 1967 § 30 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kunststoffspritzerei mit Werkzeugbau. Auf seinem Betriebsgelände hatte er bereits 1963 ein eingeschossiges Fabrikationsgebäude (Grundfläche: 402 qm) errichtet, an dessen einer Längsseite eine Straße vorbeiführt. 1968 errichtete er auf dem Betriebsgelände eine weitere eingeschossige Halle mit einer Grundfläche von 17,5 m x 25 m = 437,5 qm, die mit dem vorderen Teil ihrer - von der Straße aus gesehenen - linken Seitenwand an das bereits stehende Gebäude anschließt. Die Halle ist in Stahlbeton-Skelettbau mit Mauerwerksausfachung ausgeführt. Die Dachkonstruktion liegt auf sechs Spannbetonbindern. Die Halle hat an allen Seiten eigene Wände mit eigenen Fundamenten. Lediglich die an den Altbau anschließende Seitenwand von ca. 4,20 m Höhe enthält zwei Aussparungen von je ca. 4,25 m Breite und 2,70 m Höhe, die durch einen Pfeiler getrennt sind. Die Aussparung dieser Neubauwand wird durch die Wand der anschließenden alten Halle abgedeckt. Diese Wand der alten Halle enthält eine 3 m breite Tür, die vor dem Bau der neuen Halle ins Freie führte und jetzt als Durchgang zwischen den beiden Hallen dient. Der Neubau besitzt zur Straßenseite eine 4 x 4 m große Tür und an seiner dem Altbau gegenüberliegenden Seite eine 3 x 3 m große, ebenfalls ins Freie führende Tür, vor der sich eine kleine Rampe befindet. Die neue Halle ist mit einer eigenen Warmluftheizung nebst eigenem Öltank ausgestattet. Die Stromversorgung erfolgt durch den Altbau. Wasseranschluß und sanitäre Anlagen befinden sich nicht im Neubau, sondern lediglich im Altbau. Der Neubau wird überwiegend als Lagerraum genutzt, nur in einem kleineren Teil werden Entgratungs- und Verpakkungsarbeiten vorgenommen.
Der Neubau ist - gemessen vom Giebel bis zur vorderen Höhe des von der Straße aus gesehenen nach hinten geneigten Daches des Altbaus - ca. 1,50 m höher und sehr viel tiefer (25 m zu 10 m) als der Altbau.
Aus dem an den Neubau angrenzenden, gut 10 m breiten und etwas über 20 m langen Fabrikationsraum des Altbaus, an den sich noch ein ca. 11 x 14 m großer eingeschossiger Bauteil anschließt, der Sanitär- und Büroräume sowie die Wohnung des Klägers enthält, kann man außer durch den Neubau nur noch durch eine 0,85 m breite Tür über den Vorraum vor dem Betriebsbüro ins Freie gelangen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat nach einer Betriebsprüfung durch den nach § 225 AO berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1968 vom 23. Juli 1970 die Inbetriebnahme des Neubaus als einen selbstverbrauchsteuerbaren Tatbestand i. S. des § 30 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) beurteilt und den Kläger deswegen mit der Bemessungsgrundlage von 84 842,47 DM zur Selbstverbrauchsteuer (6 787,93 DM) herangezogen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Klage mit dem Antrag, unter Abänderung des endgültigen Umsatzsteuerbescheids 1968 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1971 die Umsatzsteuer 1968 um 6 787,93 DM auf 41 643,42 DM herabzusetzen, hat das FG abgewiesen. Das FG beurteilt den Neubau als ein selbständiges Wirtschaftsgut, da eine bauliche Verschachtelung von Alt- und Neubau zu verneinen sei.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 30 Abs. 2 UStG 1967) und trägt dazu im wesentlichen vor: Der Neubau sei lediglich eine unselbständige Erweiterung des Altbaus. Altbau und Neubau seien bautechnisch weitestgehend miteinander verschachtelt. Sie seien im rechten Winkel aneinandergesetzt, wobei der Neubau an der Nahtstelle im Ausmaß des anschließenden Altbaus keine eigene Mauer habe. An der Nahtstelle seien die Gebäudeteile durch eine größere dreiflügelige Türe miteinander verbunden. Im Zuge der neuen Gestaltung des Gesamtgebäudes könne der Altbau nur noch durch diese Verbindungstür beschickt werden. Er habe seine früher an dieser Seite vorhandene Rampe verloren. Die auf der gegenüberliegenden Seite vorhandene Türe von ca. 85 cm Breite zu den Büro- und Sozialräumen scheide als Transportweg für die Produktion aus. Die Frage der Verschachtelung sei vorrangig unter dem Gesichtspunkt der auf den Betriebsablauf einwirkenden Baumaßnahmen an Alt- und Neubau zu beantworten. Nach den dargestellten Baumaßnahmen bilde der Neubauteil praktisch den betrieblich maßgebenden Zugang zum Altbau, der sonst nicht mehr nutzungsfähig wäre. Bei Trennung der Gebäudeteile müßte im Neubau an der Nahtstelle zum Altbau eine ca. 10 m breite Wand errichtet werden; der Altbau müßte eine eigene, den betrieblichen Erfordernissen entsprechende Türe erhalten. Zusätzlich müßte eine Rampenanfahrt zum Altbau geschaffen werden, was eine Geländeabsenkung erforderte, da die Rampe ebenerdig liegen müßte. Diese Maßnahme sei an der unmittelbar an der Straße liegenden Seite des Altbaus wegen der Verkehrsverhältnisse und der dort verlegten städtischen Leitungen nicht möglich. Der Bau einer Rampenanfahrt an der anderen Längsseite des Altbaus erfordere besonders hohe Aufwendungen; denn es müßte eine wegen des angrenzenden Sumpfgeländes besonders befestigte Zufahrt von ca. 60 m Länge geschaffen werden. Schließlich müsse bei Trennung der Gebäudeteile auch der Neubauteil Sozial- und Sanitäreinrichtungen sowie Versorgungsanlagen erhalten. Der bei einer Trennung der Gebäudeteile anfallende Aufwand würde etwa den Baukosten des Neubaus entsprechen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung seinem Klagebegehren entsprechend zu entscheiden.
Das FA tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 9. August 1974 V R 11/74, BFHE 114, 569, BStBl II 1975, 342) ist ein Neubau nicht als selbständiges, der Selbstverbrauchsteuer unterliegendes Wirtschaftsgut anzusehen, wenn er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse mit dem schon vorhandenen Altbau eine Einheit bildet und lediglich eine Erweiterung desselben darstellt. Dies verlangt eine entsprechende bauliche und betriebliche Verflechtung von Alt- und Neubau, die in einer baulichen Verschachtelung und zusätzlich in einer aufeinander abgestimmten Nutzung der alten und neuen Gebäudeteile zum Ausdruck kommt. Die bauliche Verschachtelung setzt eine Mehrzahl baulicher Verbindungen voraus, und zwar in einem Maße, daß die Teile des Bauwerks nicht ohne erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können. In der Regel wird bei eigenen Fundamenten, eigenen Mauern und eigenem Eingang die Annahme einer baulichen Verschachtelung dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die baulichen Verbindungen von untergeordneter Bedeutung sind. Fehlt es aber an einer baulichen Verschachtelung, so bildet der Anbau ein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Wert- und Größenverhältnisse kommt es dann nicht mehr an. Ebensowenig vermögen dann auch eine aufeinander abgestimmte Nutzung der Gebäudeteile und die gemeinsame Energieversorgung zur Annahme eines einheitlichen Bauwerks zu führen.
Nach den vom FG getroffenen und den Senat in tatsächlicher Hinsicht bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ist der Neubau in Stahlbetonkonstruktion mit Mauerwerksausfachung errichtet. Er ruht in vollem Umfang auf eigenen Fundamenten und hat nach allen Seiten eigene Wände, wobei allerdings eine Neubauwand im Ausmaß des anschließenden Altbaus ausgespart ist. Diese Aussparung wird jedoch, soweit sie nicht durch die 3 m breite Tür des Altbaus bedingt ist, durch die Wand des Altbaus abgedeckt. Der Neubau hat zwei eigene Eingänge.
Aufgrund der gesamten Baumaßnahmen ist das FG im Ergebnis ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangt, daß der Neubau nicht mit dem Altbau verschachtelt ist. Der Senat hat die Frage der baulichen Verschachtelung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem Vorliegen eigener Standfestigkeit des Neubaus aufgrund eigener Fundamentierung und Ausstattung mit eigenen tragenden Mauern beurteilt (vgl. Urteile V R 11/74; vom 5. Dezember 1974 V R 30/74, BFHE 114, 295, BStBl II 1975, 344, und vom 23. März 1972 V R 104/71, BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681). Unter diesem Blickwinkel ist auch der Umfang der bei Trennung von Alt- und Neubau nach Darstellung des Klägers anfallenden Bauaufwendungen zu beurteilen. Der Umfang dieser Bauaufwendungen, die durch die Vorbereitung der jeweils selbständigen Nutzung der Gebäudeteile ggf. verursacht werden, hat außer Betracht zu bleiben, da er in bautechnischer Hinsicht nicht den eigentlichen Bereich der baulichen Verschachtelung betrifft. Es handelt sich bei ihnen entweder um unterlassene Baumaßnahmen (z. B. nicht ausgefüllte Mauer) oder um Maßnahmen, die allein der selbständigen wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des zurückgebliebenen einzelnen Gebäudeteils dienen. Die Frage der selbständigen Nutzungsfähigkeit fällt als Voraussetzung für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Urteil des BFH vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834).
Fehlt es danach an einer ausreichenden baulichen Verschachtelung, so ist der Neubau ein (selbständiges) Wirtschaftsgut, ohne daß es darauf ankommt, ob die neue Halle der alten wert- und größenmäßig untergeordnet ist oder ob die Baulichkeiten in ihrer Nutzung aufeinander abgestimmt sind. Der Kläger beruft sich daher zu Unrecht auf den Nutzungszusammenhang der beiden selbständigen Gebäude.
Fundstellen
BStBl II 1978, 78 |
BFHE 1978, 527 |