Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts.
Normenkette
FamFG § 162; SGB VIII § 85
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 23.08.2012; Aktenzeichen 16 WF 94/12) |
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 20.03.2012; Aktenzeichen 88 FH 5/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des KG in Berlin vom 23.8.2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die nach ihren Angaben 1996 in Gambia geborene Betroffene meldete sich im Februar 2012 in der örtlichen Erstaufnahme- und Clearingstelle in Berlin Steglitz-Zehlendorf und bat, als minderjähriger unbegleitet eingereister Flüchtling in Obhut genommen zu werden. Die Senatsverwaltung (Beteiligte zu 3) entsprach der Bitte und hat im vorliegenden Verfahren beantragt, hinsichtlich der nach ihrer Einschätzung noch minderjährigen Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Eltern festzustellen sowie Vormundschaft anzuordnen.
Rz. 2
Das AG (Rechtspfleger) hat das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Dagegen hat das Jugendamt (Beteiligter zu 4), das im Verfahren vor dem AG nicht angehört worden ist, Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Rz. 3
Dagegen wendet sich die Senatsverwaltung mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso KG ZKJ 2012, 450) ist das örtliche Jugendamt beschwerdeberechtigt und vom AG zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt worden. Der Beteiligung des Jugendamts werde nicht dadurch genügt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die auch den Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft gestellt habe, am Verfahren beteiligt worden sei. Denn eine die Zuständigkeit des Jugendamts verdrängende eigene Zuständigkeit der Senatsverwaltung nach den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer greife nicht ein, weil es sich nicht um die Gewährung der Jugendhilfe, sondern um die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren handele, welche von den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften nicht berührt werde.
Rz. 5
Ferner habe das AG keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des behaupteten Alters der Betroffenen angestellt. Die Einschätzungen der Senatsverwaltung und der Ausländerbehörde wichen voneinander ab. Das FamG habe auch die Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten nicht von Amts wegen geklärt. Insbesondere habe es die Wohnanschrift des Vaters nicht ermittelt sowie die Angaben der Betroffenen zum Tod ihrer Mutter nicht verifiziert.
Rz. 6
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 7
a) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig.
Rz. 8
Die Senatsverwaltung ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass die Senatsverwaltung als zuständige Behörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH vom 25.8.1999 - XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219 m.w.N. sowie Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl., § 74 Rz. 6 f.).
Rz. 9
b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Rz. 10
aa) Die Frage der Zuständigkeit des Jugendamts für die Mitwirkung im Verfahren stellt sich bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Erstbeschwerde, weil nur das zuständige Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist.
Rz. 11
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Kindschaftssache gem. § 151 Nr. 1 FamFG das Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen ist. Die Mitwirkung des Jugendamts muss allerdings nicht in der (formellen) Beteiligung am Verfahren bestehen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vom Gericht zunächst lediglich anzuhören. Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Erst auf seinen entsprechenden Antrag ist es vom Gericht nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG am Verfahren auch formell zu beteiligen.
Rz. 12
Das Beschwerderecht nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht nur dem nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörenden zuständigen Jugendamt zu (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl., § 162 Rz. 6). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht die örtliche Zuständigkeit nach §§ 87b Abs. 1 Satz 1, 86 SGB VIII fraglich, sondern die sachliche Zuständigkeit (§ 85 SGB VIII).
Rz. 13
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das FamG bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.d. § 69 Abs. 1 SGB VIII ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG Berlin) das Land Berlin. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG Berlin nehmen die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII wahr und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt) die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII. Demnach ist hier das Jugendamt zuständig.
Rz. 14
Eine ausnahmsweise Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen) ist nicht gegeben. Die Zuweisung der Inobhutnahme bei unerlaubt eingereisten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach Nr. 6 Abs. 1 bis 3 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Berlin (ZustKat Ord) begründet eine sachliche Zuständigkeit der Senatsverwaltung nur für die Inobhutnahme, nicht aber auch für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Im Hinblick auf die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache, zumal die Inobhutnahme und die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren verschiedene Tätigkeiten darstellen, die nicht notwendig miteinander verknüpft sein müssen. Das zeigt sich auch an der zeitlichen Beschränkung der Aufgabenzuweisung an die Senatsverwaltung auf eine Höchstdauer von drei Monaten (Nr. 6 Abs. 1 bis 3 ZustKat Ord), die somit bereits nicht notwendig die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens abdeckt. Die vom 3. Zivilsenat des KG (Beschl. v. 10.7.2012 - 3 WF 76/12) für die gegenteilige Auffassung angeführten (inzwischen geänderten) Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) in der Fassung vom 10.6.2008 enthielten in § 4 Abs. 2 Satz 2 die Regelung, dass die Senatsverwaltung nach Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Erstaufnahme- und Clearingstelle die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Jugendamts nach einem Quotenschlüssel bestimmt. Spätestens mit Ablauf von drei Monaten ist demnach das zuständige örtliche Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen (zum Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während des Gerichtsverfahrens vgl. auch BGH v. 27.6.2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rz. 11). Dass die Zuständigkeit der Senatsverwaltung bis zur Bestellung eines Vormunds fortbesteht, ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Überdies handelt es sich bei ihr lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, welche die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 85 Abs. 1, 2 SGB VIII nicht abändern kann, weil sie sich insoweit nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen lässt. Die vom 3. Zivilsenat des KG (Beschl. v. 10.7.2012 - 3 WF 76/12) angeführte Vorschrift des § 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin ist nicht einschlägig, weil diese nur die örtliche Zuständigkeit betrifft. Die sachliche Zuständigkeit ist - wie ausgeführt - in § 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin geregelt, woraus sich die Zuständigkeit des Jugendamts ergibt. Dass vor der Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendamts aufgrund allgemeiner Zuständigkeitsvorschriften möglicherweise ein anderes als das später von der Senatsverwaltung bestimmte Jugendamt am Gerichtsverfahren mitzuwirken hat, kann schließlich als bloße Praktikabilitätserwägung nicht ausschlaggebend sein.
Rz. 15
bb) Das Beschwerdegericht hat die Ermittlungen des AG zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge als nicht ausreichend angesehen. Es hat vor allem eine nähere Aufklärung des Alters der Betroffenen vermisst. Außerdem hat es für nicht hinreichend festgestellt erachtet, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben können, und den von der Betroffenen angegebenen Tod ihrer Mutter nicht für genügend verifiziert gehalten.
Rz. 16
Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein beachtlichen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht aufzuzeigen.
Rz. 17
Schließlich hat das Beschwerdegericht auf Antrag des beschwerdeführenden Jugendamts auch zu Recht gem. § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG eine Zurückverweisung an das AG ausgesprochen, weil eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig wäre. Dass es inzwischen wegen des auch nach den Angaben der Betroffenen bevorstehenden Eintritts der Volljährigkeit einer Beweisaufnahme voraussichtlich nicht mehr bedarf, steht dem nicht entgegen.
Rz. 18
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 6329433 |
EBE/BGH 2014, 28 |
FamRZ 2014, 375 |
FuR 2014, 230 |
FGPrax 2014, 60 |
JZ 2014, 177 |
MDR 2014, 282 |
FF 2014, 119 |
FF 2014, 87 |
FamRB 2014, 93 |
ZKJ 2014, 104 |