Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelf. Untätigkeitsbeschwerde. Unzulässigkeit. Grundbuchsache

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Beschwerde in Grundbuchsachen kann der Bundesgerichtshof nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Nicht befugt ist er, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.

 

Normenkette

GBO § 79

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 20 W 399/06)

 

Gründe

Der als "Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen.

Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 EUR.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962157

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