Tatbestand
... Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes. Das hat der BGH in BGHZ 57, 229 in Abkehr von seiner früheren Rechtspr. entschieden. ... Dieser Rechtspr., die teilweise auf Ablehnung gestoßen ist.., überwiegend jedoch Gefolgschaft gefunden hat.., folgt der Senat. Sie gewährt dem Ehemann der Kindesmutter einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nicht strikt auf die an sich dem Kind zur Last fallenden und an dessen Stelle vom Scheinvater getragenen Prozeßkosten beschränkt ist, sondern auch den Kostenanteil des Scheinvaters selbst umfaßt. ...‹
Ausführlichere Erörterungen des Senats zu diesem Ausgleichsanspruch sind im Teilabdruck auf dem weißen Blatt I ( 167) 360 a-c wiedergegeben.
›Dieser Anspruch.. unterliegt nicht der vierjährigen Frist des § 197 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Nach wohl einhelliger Auffassung bleiben die für den Unterhaltsanspruch des Kindes geltenden Verjährungsvorschriften auch nach dem in § 1615 b BGB vorgesehenen Forderungsübergang weiter anwendbar. Demgemäß wird die für den Anspruch des Kindes auf laufenden Unterhalt geltende vierjährige Verjährungsfrist auch für den übergegangenen Anspruch für maßgebend erachtet, dabei aber berücksichtigt, daß die Verjährung nicht vor der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Schuldners beginnt.. .
Die Aufwendungen für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß sind in der Person des Kindes dessen Sonderbedarf i. S. von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzurechnen. Demgemäß bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf diese Sonderleistungen nach dem Gläubigerwechsel gemäß § 1615 b Abs. 1 BGB weiterhin nach den bisher für den Anspruch des Kindes geltenden Regeln. Die Ansicht des OLG, daß der Sonderbedarfsanspruch des Kindes verjährungsrechtlich ebenso zu behandeln sei wie sein Anspruch auf laufenden Unterhalt und [daß] in beiden Fällen die vierjährige Verjährungsfrist gelte, kann nicht geteilt werden. Eine derartige Gleichbehandlung aller Unterhaltsansprüche.. steht mit der Regelung des § 197 BGB nicht in Einklang.
§ 197 BGB ... gibt eine nicht abschließende Aufzählung von der vierjährigen Verjährungsfrist unterfallenden benannten Leistungsarten mit dem Zusatz, daß auch alle anderen Ä mit den im einzelnen aufgeführten gleichartigen Ä regelmäßig wiederkehrenden Leistungen von dieser Norm erfaßt werden (so auch RGZ 153, 375, 378). Bereits Wortlaut und innerer Zusammenhang des § 197 BGB ergibt, daß die vierjährige Verjährungsfrist gerade an einen auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichteten Anspruch geknüpft sein soll.
Aber auch aus Sinn und Zweck des § 197 BGB folgt die hier für den Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB vertretene Auffassung. .. Für den Begriff der wiederkehrenden Leistung kommt es allein auf die festbestimmte regelmäßige zeitliche Wiederkehr, nicht aber auch auf die Gleichmäßigkeit des Betrages an. Maßgebend für die Unterwerfung der Ansprüche auf solche Leistungen unter die kurze Verjährung waren einmal ›rechtspolizeiliche Gründe‹ (Mot. I S. 305), also insbesondere die Erwägungen, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben.., daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll.., über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen.. . Dazu trat der wirtschaftliche Gesichtspunkt, daß die Ansammlung derartiger Rückstände keine Begünstigung verdient (Mot. I S. 305). ...
Alle diese Gesichtspunkte treffen nur auf den laufenden Unterhalt zu, nicht aber auf den Sonderbedarf, dessen Besonderheit gerade in seiner Einmaligkeit, Unvorhersehbarkeit und außergewöhnlichen Höhe.. liegt. ...
Hiernach ist daran festzuhalten, daß der Sonderbedarfsanspruch des Kindes der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) unterliegt.. . Diese Frist gilt auch im Falle des Übergangs dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1615 b BGB. Unter diesen Umständen kann der hier zur Entscheidung stehende Ausgleichsanspruch des Scheinvaters nicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB unterworfen werden; vielmehr ist auf ihn (erst recht) die Frist des § 195 BGB anzuwenden. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993651 |
BGHZ 103, 160 |
BGHZ, 160 |
NJW 1988, 2604 |
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Ausgleichsanspruch 1 |
BGHR BGB § 1613 Abs. 2 Satz 2 Forderungsübergang 1 |
BGHR BGB § 1615b Abs. 1 Ausgleichsanspruch 1 |
BGHR BGB § 197 Unterhaltsanspruch 1 |
DRsp I(112)142e-f |
DRsp I(167)360a-c |
FamRZ 1988, 387 |
JuS 1989, 140 |
MDR 1988, 479 |
DRsp-ROM Nr. 1992/2677 |
ZblJR 1988, 230 |