Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 28.04.2015; Aktenzeichen S 39 U 334/13) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 16.08.2019; Aktenzeichen L 2 U 4/19 ZVW) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2019 - L 2 U 4/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 16.8.2019 - L 2 U 4/19 ZVW - die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dresden vom 28.4.2015 - S 39 U 334/13 -, mit der der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit Nr 5101 der Anlage 1 zur BK-Verordnung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus verfolgt hat, zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.9.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwaltes S. für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Ergänzend hat er die Anhörung vor der PKH-Entscheidung, "Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung vor dem Landessozialgericht Chemnitz", "PKH für die Verfahren zur Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung am Landessozialgericht Chemnitz" beantragt und eine "Anhörungsrüge mit Antrag auf PKH im Rahmen der Gerichtsentscheidungen des Landessozialgerichtes" erhoben. Er hat gebeten, Anträge entsprechend weiterzuleiten, falls das BSG nicht zuständig sein sollte.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Eine vorherige Anhörung des Klägers hatte nicht zu erfolgen. Das Gericht kann zwar die Beteiligten vor der Entscheidung über das PKH-Gesuch zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 113 Abs 1 Satz 3 SGG). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ist jedoch nicht erkennbar. Gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG ergehen Entscheidungen im Verfahren über die PKH ohne mündliche Verhandlung. Sonstige Gründe für eine mündliche Anhörung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter des Klägers in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. Dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht erkennbar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Weder trägt der Kläger vor noch ist ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg aufzeigen und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte.
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.
3. Entsprechend der Bitte des Klägers hat der Senat nicht über die weiteren Anträge des Klägers auf "Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung vor dem Landessozialgericht Chemnitz, auf PKH für die Verfahren zur Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung am Landessozialgericht Chemnitz" sowie für die "Anhörungsrüge mit Antrag auf PKH im Rahmen der Gerichtsentscheidungen des Landessozialgerichtes" entschieden, sondern diese an das insoweit zuständige LSG weitergeleitet.
Fundstellen
Dokument-Index HI13766003 |