Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Video-Verhandlung
Orientierungssatz
Zur Möglichkeit des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren, den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Video-Verhandlung).
Normenkette
SGG § 110a Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 11. März 2021 jeweils an einem anderen Ort als im Sitzungssaal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Beteiligte, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens am 10. März 2021 um 15 Uhr dem Gericht anzuzeigen und dabei den Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.
Gründe
Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diese Orte und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Der Senat macht von dieser Befugnis Gebrauch, nachdem die Beklagte im Hinblick auf den derzeitigen Stand der COVID-19-Pandemie dies angeregt hat.
Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in das Sitzungszimmer mittels
- L. R. P. V. und
- C. W. M. S.
Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden spätestens 15 Minuten vor Beginn des Termins an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt.
Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt C. oder F.) voraus.
Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.
Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 14423914 |
FA 2021, 143 |