Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Krankheit
Orientierungssatz
Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur begründen, wenn sie den Beteiligten gehindert hat, selbst das Nötige zu veranlassen, hier insbesondere einen anderen zu beauftragen, die Beschwerde einzulegen.
Normenkette
SGG § 67 Abs 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 14.04.1987; Aktenzeichen L 11 An 241/84) |
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil, das laut Postzustellungsurkunde am 27. Juni 1987 zugestellt worden ist, mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. August 1987, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 27. August 1987, Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten beantragt. Er hat ferner hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, er sei aufgrund eines schweren Wirbelsäulenleidens nicht imstande gewesen, das Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts einzulegen. Nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. D. vom 24. August 1987 sei er nicht reisefähig gewesen. Eine fernmündliche Mandatserteilung habe wegen des vor dem BSG bestehenden Anwaltszwangs und der erforderlichen Besprechung über die Aussichten des Verfahrens nicht durchgeführt werden können.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht stattgegeben werden. Prozeßkostenhilfe ist ua nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO-). Die eingelegte Beschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, die am 27. Juli 1987 abgelaufen ist, unzulässig.
Die wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Das ist nur dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozeßführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Krankheit kann unter den genannten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur begründen, wenn sie den Beteiligten gehindert hat, selbst das Nötige zu veranlassen, hier insbesondere einen anderen zu beauftragen, die Beschwerde einzulegen. Daß der Kläger durch das angegebene Wirbelsäulenleiden gehindert gewesen wäre, fernmündlich einen Prozeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, oder wenigstens einen Prozeßkostenhilfeantrag beim BSG einzureichen, wird von ihm selbst nicht behauptet und ist auch der orthopädischen Bescheinigung vom 24. August 1987 nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, eine telefonische Mandatserteilung sei wegen des beim BSG herrschenden Anwaltszwangs nicht möglich gewesen, sondern habe einer Besprechung der Verfahrensaussichten bedurft, vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein nicht zu begründen. Auch soweit der Kläger damit hätte geltend machen wollen, daß er ohne sein Verschulden infolge Armut an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen sei, würde dies eine Wiedereinsetzung nur begründen können, wenn der Beschwerdeführer alles in seinen Kräften stehende getan hätte, um das der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde entgegenstehende Hindernis zu beheben. Dann hätte der Kläger aber mindestens das Gesuch um Prozeßkostenhilfe und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs 2 ZPO innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht selbst einreichen oder dartun müssen, daß er auch hieran ohne sein Verschulden gehindert war (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Da es auch hieran fehlt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Sein diesbezüglicher Antrag war daher abzulehnen.
Dem Kläger kann somit mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.
Die Beschwerde selbst ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der in § 160a Abs 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Frist eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen