Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular. Beschwerde zum BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Form. Unzulässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
2. Eine zum BSG nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist nicht formgerecht und daher als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1, 4 S. 1, § 169 S. 3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, §§ 121, 180
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.11.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2022, ihm zugestellt durch Niederlegung in den zur Wohnung seines vor dem LSG bevollmächtigten Vaters gehörenden Briefkasten am 6.10.2022, beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 14.12.2022 beim BSG eingegangen.
II
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.11.2022 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), zwar PKH beantragt, aber erst nach Ablauf der Frist seine Erklärung vorgelegt.
Zwar hat der Kläger unter Vorlage eines Einlieferungsbelegs nachgewiesen, dass er am 2.11.2022 den Antrag auf PKH (Schreiben vom 1.11.2022) mittels Einschreiben bei der Deutschen Post AG aufgegeben hat. Den verspäteten Eingang dieses Schreibens erst am 10.11.2022 hat er damit nicht zu vertreten. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Schreiben aber nicht beigefügt. Die Vorlage der Erklärung hat der Kläger erst mit Schreiben vom 9.12.2022 (Eingang am 14.12.2022) nachgeholt.
Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung ohne Verschulden gehindert war. Das LSG hat ihn ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was ihn gehindert haben könnte, bereits dem Schreiben vom 1.11.2022 eine formgerechte Erklärung beizufügen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Krauß Luik Bieresborn
Fundstellen
Dokument-Index HI15554582 |