Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.08.2018; Aktenzeichen L 8 R 972/14)

SG Berlin (Entscheidung vom 16.10.2014; Aktenzeichen S 9 R 458/10)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Durch Urteil vom 16.8.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des SG Berlin vom 16.10.2014 geändert. Es hat festgestellt, dass der Kläger seit 1.4.2007 in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der beigeladenen Krankenkasse pflichtversichert ist und sie zur Ausstellung entsprechender Dokumente verurteilt. Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Beitragszuschusses bzw der Gewährung einer Zulage zu den Kosten seiner ungarischen Krankenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen das LSG-Urteil, zugestellt in Ungarn am 5.11.2018, hat der Kläger mit einem am 8.11.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.11.2018 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat weder den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit rechtzeitig erbracht (dazu a) noch bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu b).

a) PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs 1 S 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Revisionskläger nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Revisionsfrist einzureichen (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Schon dies ist hier nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der dreimonatigen Revisionsfrist, die für den Kläger am 5.2.2019 endete (§ 164 Abs 1 S 1, § 87 Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 183 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen bis zum Ablauf der Revisionsfrist nicht vorgelegt, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG und mit Schreiben des Senats vom 12.11.2018 ausdrücklich darüber belehrt worden ist.

b) Unabhängig davon kommt die Bewilligung von PKH nicht in Betracht, weil es an der Erfolgsaussicht einer Revision fehlt. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil vom 16.8.2018 festgestellt, dass der Kläger seit 1.4.2007 in der GKV versichert ist. Es hat damit dem Begehren des Klägers zu einem überwiegenden Teil stattgegeben, was auch in der Kostenentscheidung des LSG deutlich wird. Lediglich hinsichtlich der begehrten Beitragszuschüsse bzw -zulagen zur ungarischen Krankenversicherung hat es die Berufung mit Blick auf die festgestellte Pflichtversicherung des Klägers in der deutschen GKV zurückgewiesen. In seinem Schreiben vom 2.11.2018 beantragt der Kläger nunmehr, die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und die beigeladene Krankenkasse zu verpflichten, alle seit 2010 angefallenen Unkosten zu zahlen. Einen entsprechenden Antrag hat er in den Vorinstanzen nicht gestellt, sondern beim SG die Gewährung eines Zuschusses zur ungarischen Krankenversicherung und beim LSG die Ausstellung der Bescheinigung E121 bzw des Portable Dokuments S1 der EU, hilfsweise die Gewährung eines Zuschusses bzw einer Zulage zur ungarischen Krankenversicherung beantragt. Sein im Schreiben vom 2.11.2018 gestellter Antrag stellt daher eine Klageänderung dar, die im Revisionsverfahren nach § 168 S 1 SGG unzulässig ist. Hierauf wurde der Kläger im Schreiben des Senats vom 12.11.2018 hingewiesen.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2. Die von dem Kläger selbst bzw in seinem Auftrag von ehrenamtlich tätigen Dritten eingelegte Revision entspricht iÜ nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.

Die nicht formgerecht eingelegte Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13124887

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