Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Beschwerdebegründung. Frist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 14.09.2018; Aktenzeichen L 5 R 250/16)

SG Kassel (Entscheidung vom 09.08.2016; Aktenzeichen S 5 R 304/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 24.9.2018 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 14.9.2018 mit einem am 11.10.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 27.12.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 29.11.2018 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten (und am 27.12.2018 abgelaufenen) Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12719925

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge