Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.09.2020; Aktenzeichen S 119 VG 19/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen L 11 VG 34/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus B zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache ua Geldzahlungen auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).
Der Kläger beantragte beim Beklagten im Januar 2009 erfolglos eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG, weil er im Februar 2008 eine Körperverletzung erlitten hatte (Bescheid vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2010). Das SG verurteilte den Beklagten lediglich zur Feststellung, dass die Verletzungsfolgen am linken Bein des Klägers aus einem Angriff iS von § 1 OEG herrührten und mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 20 zu bewerten seien (Urteil vom 9.11.2017). Hiergegen ist beim LSG ein Berufungsverfahren anhängig.
Im September 2019 hat der Kläger Feststellungsklage vor dem SG erhoben mit dem Antrag, unverzüglich festzustellen, dass das Versorgungsamt Berlin Leistungsträger iS des § 16 SGB I und Beiladungspflichtiger iS von § 75 SGG iVm § 17 Abs 2 GVG sei sowie hilfsweise, dass sich die Rechtsanwendung aus der Behördeneigenschaft gemäß § 1 Abs 2 SGB X ergebe. Das SG hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.9.2020).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem OEG nach einem GdS von mindestens 30 und auf dieser Grundlage eine Abschlagszahlung von 6000 Euro sowie jeweils 200 000 Euro zu gewähren.
Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil es für die im Berufungsverfahren erstmalig verlangten Leistungen nach dem OEG bereits an der erforderlichen Verwaltungsentscheidung des Beklagten fehle (Urteil vom 30.11.2021).
Mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten LSG-Urteil rügt der Kläger schwerwiegende Verstöße gegen internationales, nationales und formales Recht durch die Vorinstanzen.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Entscheidung des Entschädigungsgerichts zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts überhaupt erfüllbar sind. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 9 SB 1/20 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat ersichtlich keinen Anspruch auf die mit dem Berufungsverfahren - offenbar als Leistung der Opferentschädigung - begehrte Verurteilung des beklagten Landes ua zu einer Zahlung von "jeweils 200 000 Euro". Im jetzt angestrengten Verfahren fehlt es in dieser Hinsicht an dem nach § 78 SGG erforderlichen vorhergehenden Verwaltungsverfahren. Für die vom Kläger erstinstanzlich isoliert begehrten Feststellungen besteht ersichtlich kein berechtigtes Feststellungsinteresse iS von § 55 Abs 1 SGG.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Kaltenstein Othmer Röhl
Fundstellen
Dokument-Index HI15129275 |