Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.01.2018; Aktenzeichen L 1 KR 794/17 B) |
SG Münster (Entscheidung vom 23.11.2017; Aktenzeichen S 9 KR 763/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von ihr Leistungen. Das SG hat den Kläger als prozessunfähig angesehen und deswegen einen Rechtsanwalt als besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 23.11.2017). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2018).
Hiergegen hat der Kläger privatschriftlich mit einem am 30.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 1 KR 7/14 S - RdNr 9; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - Juris RdNr 4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11956912 |