Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung. Krankheit

 

Orientierungssatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Kläger nur zwei Tage nach Zustellung des Urteils aus der stationären Behandlung entlassen wurde und anschließend zwei Wochen lang außerstande war, sich fortzubewegen, da er danach noch fast zwei Wochen lang Zeit hatte, die einmonatige Beschwerdefrist (§ 160 Abs 1 S 2 SGG) einzuhalten.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 1 S 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.02.1989; Aktenzeichen L 15 Kn 64/88)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem auf die Zahlung einer höheren und früher beginnenden Rente gerichteten Begehren im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land NordrheinWestfalen (LSG) vom 14. Februar 1989 und beantragt wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg.

Nach § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden wird eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, welche einem gewissenhaften Prozeßführenden nach den Gesamtumständen zuzumuten ist (BSG SozR 1500 § 67 Nr 1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger, der nach eigenem Vortrag nur zwei Tage nach Zustellung des Urteils des LSG aus der stationären Behandlung entlassen wurde und anschließend zwei Wochen lang außerstande war, sich fortzubewegen, hatte danach noch fast zwei Wochen lang Zeit, die einmonatige Beschwerdefrist (§ 160 Abs 1 Satz 2 SGG) einzuhalten. Wenn er dennoch keinen zugelassenen Prozeßvertreter mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt, sondern vielmehr rechtzeitig privatschriftlich Beschwerde erhob, so geschah dies folglich nicht ohne eigenes Verschulden.

Die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegte Beschwerde ist ebenso unzulässig wie die durch einen Rechtsanwalt erhobene verspätete Beschwerde. Sie waren daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654539

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