Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 08.02.2022; Aktenzeichen L 15 BL 9/20)

SG Augsburg (Gerichtsbescheid vom 09.04.2020; Aktenzeichen S 15 BL 5/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 7.3.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 6.4.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 17.6.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 9.6.2022 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Kaltenstein                                                          Ch. Mecke                                                 Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15285378

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