Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30 351,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin bei dem Kläger von Januar 2005 bis Ende August 2009.
Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig und hat mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 SGB VIII getroffen. Die Beigeladene zu 1. ist Diplom Sozialpädagogin und schloss mit dem Kläger Honorarverträge, die jeweils die ambulante Betreuung einer konkreten Familie zum Inhalt hatte.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.8.2009 in Höhe von insgesamt 850 206,43 Euro (bzw aufgrund Änderungsbescheids vom 14.11.2014: 822 548,61 Euro), weil die als Honorarkräfte beschäftigten Familienhelfer als abhängig Beschäftigte anzusehen seien (Bescheid vom 3.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei und keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden seien (Urteil vom 22.1.2016). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Verfahren betreffend die Beigeladene zu 1. abgetrennt, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Nach der erforderlichen Einzelfallbetrachtung spreche hier deutlich mehr dafür, von einem Anstellungsverhältnis auszugehen (Urteil vom 21.11.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam an,
"ob ein Bescheid den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit erfüllt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nicht aus dem angefochtenen Bescheid selbst, sondern nur unter Hinzuziehung von umfangreichen Anlagen ergeben soll."
und
"welche konkreten Anforderungen an die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung zu stellen sind", insbesondere, "welchen der verschiedenen Kriterien ein höheres Gewicht und welchen ein geringeres oder gar kein Gewicht zukommt".
Der Kläger formuliert damit keine klaren Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Mit diesen Fragen wird vielmehr im Kern nach dem richtigen Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Selbst wenn Rechtsfragen zu § 33 Abs 1 SGB X (Bestimmtheit eines Verwaltungsakts) und § 7 SGB IV als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6).
Der Kläger weist zu der ersten Frage darauf hin, dass sich das LSG auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6 und Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr 3) bezogen habe, wonach es ausreiche, wenn in den Anlagen zum Bescheid Angaben zu den jeweiligen Teilbeträgen getrennt nach Versicherungszweigen den einzelnen Arbeitnehmern und den zuständigen Einzugsstellen zugeordnet würden. Dass Regelungen eines Bescheids bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont auch solche Erklärungen sein können, welche der Unterschrift nachfolgen, ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der Entscheidung des BSG vom 8.12.1993 (10 RKg 19/92 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2). Der Kläger verweist außerdem selbst auf eine Entscheidung des BSG vom 4.6.2009 (B 12 R 6/08 R - juris RdNr 11), wonach die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nur dann hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X sei, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließe, auf welche konkreten Umstände Bezug genommen und in welchem zeitlichen Umfang insofern das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden solle.
Der Kläger stellt jedoch nicht dar, weshalb sich dieser Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu den Bestimmtheitsanforderungen entnehmen lassen sollen. Vielmehr rügt er, dass die dort aufgestellten Anforderungen in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht erfüllt seien. Damit wird aber gerade nicht die Klärungsbedürftigkeit dargelegt, sondern die Richtigkeit der Entscheidung in Zweifel gezogen. Mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Dies gilt auch für die Darlegungen des Klägers zum zweiten Fragekomplex. Hierzu zitiert der Kläger zunächst selbst aus der Entscheidung des BSG vom 25.4.2012 (B 12 KR 14/10 R - juris RdNr 24), dass die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung einer Gewichtung und Abwägung aller Indizien im Einzelfall bedürfe. Mit der Forderung des Klägers, es müsse durch die Rechtsprechung des BSG abschließend festgelegt werden, welchen Kriterien welches Gewicht zukomme, geht es ihm daher auch hier im Kern um die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Gleiches gilt für die Ausführungen, die Obergerichte kämen bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit (in verschiedenen Fallgestaltungen) zu unterschiedlichen Ergebnissen und das LSG sei hier von den Vorgaben des BSG abgewichen und habe willkürlich entschieden.
b. Soweit der Kläger unter II. seiner Beschwerdebegründung einen "Verstoß gegen höherrangiges Recht" rügt, stellt er selbst schon keinen Bezug zu einem Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG her. Er behauptet insoweit, dass die Bewertung des LSG gegen die Privatautonomie (Art 2 Abs 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 GG) verstoße. Selbst wenn dies als Rüge der grundsätzlichen Bedeutung verstanden würde, fehlt es - unabhängig von der Formulierung einer Rechtsfrage - wiederum an der Darstellung der Klärungsbedürftigkeit. Denn die Beschwerdebegründung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Arbeitsleistung und der fehlenden Verfügbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Normen nach dem Willen der Vertragsparteien vermissen (vgl BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164, 167 f = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 f; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Gesamtbild vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Befassung damit, ob und inwieweit der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art 12 Abs 1 GG und des Art 2 Abs 1 GG durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht überhaupt berührt wird (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 40 ff).
Dass der Kläger die angegriffene Entscheidung für rechtsfehlerhaft hält, begründet die Zulassung der Revision nicht.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
a. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, weil keine ausreichende Einführung in den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 stattgefunden habe, genügt er den Darlegungsanforderungen nicht.
Allein der Hinweis, dass sich der Sachvortrag als solcher nicht aus dem Protokoll ergebe, reicht nicht. Denn nach § 122 SGG iVm § 160 Abs 2 ZPO müssen zwar die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden; dies betrifft aber den formellen Gang des Verfahrens, nicht den Inhalt der Erklärungen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 122 RdNr 4a). Dass das Protokoll die Tatsache des Sachvortrags enthält, räumt der Kläger selbst ein.
Davon abgesehen wird auch nicht aufgezeigt, was der in der Sitzung vertretene Kläger unternommen hat, um einen ggf ergänzungsbedürftigen Sachverhalt aufzuklären. Denn ein Gehörsverstoß kann nur dann schlüssig gerügt werden, wenn ein Kläger darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 6). Rügt er einen Mangel des Sachberichts nicht, obwohl er erschienen war und für ihn der Mangel erkennbar war, so tritt eine Heilung nach § 202 Satz 1 iVm § 295 ZPO ein (vgl BSG Urteil vom 29.7.1965 - 4 RJ 197/65 - SozR Nr 6 zu § 112 SGG; BSG Beschluss vom 25.1.2011 - B 5 R 261/10 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 3 RdNr 8).
Soweit der Kläger rügt, er habe den für das LSG entscheidungserheblichen Sachverhalt (Anlagen zum Bescheid der Beklagten) gerade nicht erkennen können, weil sich das SG auf andere formelle Gesichtspunkte (fehlende Bestimmtheit des Verwaltungsakts) gestützt habe, reicht dies zur Darlegung einer Überraschungsentscheidung nicht. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18 mwN). Es gibt aber grundsätzlich keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das LSG verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 44). In der Beschwerdeschrift hätten daher besondere Gesichtspunkte angegeben werden müssen, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise eines vorherigen Hinweises des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätte. Die Darlegung, dass das LSG von der Rechtsauffassung des SG zur fehlenden Bestimmtheit des Bescheids abgewichen ist, ist insoweit nicht ausreichend. Damit wird keine besondere prozessuale Situation beschrieben, erst recht nicht, wenn bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einbeziehung von Anlagen eines Prüfbescheids (vgl oben zu 1.) vorliegt.
Auch mit dem Hinweis, dass sich die Anlagen zum Bescheid nicht in der Gerichtsakte zum abgetrennten Verfahren befinden würden, wird keine Gehörsverletzung des Klägers dargelegt, auf der die Entscheidung des LSG beruhen kann. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass er nur aus den Gerichtsakten Kenntnis von dem an ihn gerichteten Bescheid samt Anlagen hätte erlangen können und ihm eine Äußerung dazu deshalb nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen trägt er auch nicht vor, welcher entscheidungserhebliche Vortrag zu der Zusammensetzung der Beiträge (Seite 9 des Urteils) dadurch unterblieben ist.
b. Soweit der Kläger geltend macht, dass das LSG keine ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen getroffen habe, erfüllt er die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) nicht. Er trägt vor, das LSG sei seinen vor dem SG und LSG gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt. Zur Erläuterung verweist er auf seinen (kursiv wiedergegeben) Vortrag; daraus wird jedoch nicht - wie zur Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen erforderlich - ersichtlich, dass er einen Beweisantrag auch bis zuletzt aufrechterhalten hat. Ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - kann aber nur dann mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn er einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). Dass dies geschehen sei, legt der Kläger aber nicht dar.
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung des Sachverhalts und der Beweismittel (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht einverstanden ist, stellt keinen Zulassungsgrund dar (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang (III. Nr 2 der Beschwerdebegründung) einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, können dadurch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge nicht umgangen werden (stRspr; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 12 mwN). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Sachaufklärung oder die Beweiswürdigung normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der noch streitgegenständlichen Beitragsforderung.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310907 |