Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 26.10.2017 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines embryofetalen Alkoholsyndroms als Schädigungsfolge sowie auf Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen eines Alkohol-, Nikotin- oder Cannabiskonsum seiner Mutter während der Schwangerschaft verneint, weil bei einem unterstellten entsprechenden Missbrauch Schwangere nicht "rechtsfeindlich" handeln würden. Zudem setze § 1 Abs 1 OEG voraus, dass sich die schädigende Handlung gegen "eine Person" wende, während ein Nasciturus noch keine "Person" im Sinne des Gesetzes sei. Auch könne der Substanzkonsum der Mutter lediglich als Angriff gegen sich selbst und nicht gegen eine andere Person gewertet werden. Letztlich führe der unterstellte Substanzkonsum der leiblichen Mutter des Klägers auch nicht zur Anwendung von § 1 Abs 2 Nr 1 OEG im Sinne einer vorsätzlichen Beibringung von Gift.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält es sinngemäß für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch das Konsumieren von Alkohol, Nikotin oder Cannabis der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft als tätlicher Angriff anzusehen ist. Ob der Kläger damit eine Rechtsfrage hinreichend bezeichnet hat, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fußnote 42 mwN), kann hier dahinstehen. Er hat bereits die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser von ihm aufgestellten Frage nicht dargetan. Es fehlt insbesondere neben der Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Bestimmung des § 1 OEG die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG hierzu, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergäben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Der bloße Hinweis, dass sich das BSG vom "üblichen Sprachverständnis" eines tätlichen Angriffs im Sinne eines gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehens gegen eine Person in kämpferischer und feindseliger Absicht entfernt habe (vgl BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12) reicht insoweit nicht aus (s hierzu insbesondere die Darstellung der Rspr im angefochtenen Urteil des LSG auf S 6 und 7). Unabhängig davon hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit seiner vermeintlichen Rechtsfrage sowie deren Breitenwirkung nicht dargelegt. Denn Rechtsfragen haben nur dann übergreifende Relevanz, wenn sie über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse sind und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Hierfür hätte der Kläger substantiiert aufzeigen müssen, dass der aufgezeigten Frage über den konkreten Einzelfall hinaus noch Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650475 |