Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der Kläger Ansprüche seines 2013 noch während des Verwaltungsverfahrens verstorbenen Vaters nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer Verletzung an der rechten Hand und rechten Brustkorbseite geltend, die dieser im April 1945 während des Dienstes in der Wehrmacht erlitten hat. Insbesondere begehrt er die Feststellung einer Verschlimmerung bereits anerkannter Schädigungsfolgen, die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mehr als 30 unter Berücksichtigung besonderer beruflicher Betroffenheit, ferner die Gewährung einer Pflegezulage, eines Berufsschadensausgleichs, einer Ausgleichsrente und einer Schwerstbeschädigtenzulage. Der Beklagte lehnte den Antrag des Verstorbenen auf Pflegezulage und Neufeststellung des Versorgungsanspruchs ab (Bescheide vom 14.2.2014 und 27.4.2015). Die Widersprüche des Klägers wies er zurück (Widerspruchsbescheide vom 21.4.2015 und 8.12.2015). Das SG hat die hiergegen gerichteten Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 24.10.2018). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 31.3.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit einer Vielzahl von Verfahrensmängeln begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf verschiedenen Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung trotz ihres erheblichen Umfangs nicht.
1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller gerügten Verfahrensmängel schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.
Es fehlt eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Nur durch die Zusammenschau verstreuter Passagen ist es überhaupt möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln, wie sie oben unter I. dargestellt sind. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5). "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan wird. Denn ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 56/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Unabhängig davon genügt die Mehrzahl der vom Kläger erhobenen Rügen schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln, weil sie auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs "Verfahrensmangel" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen und die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG missachten.
a) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (BSG Beschluss vom 15.12.2021 - B 12 KR 38/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (BSG Beschluss vom 14.6.2022 - B 8 SO 78/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.11.2018 - B 13 R 280/17 B - juris RdNr 5). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auch nicht mit einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, also Mängeln der vom LSG vorgenommenen Beweiswürdigung, begründet werden. Ebenso wenig kann ein Verfahrensmangel durch Berufung auf die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG als solche gestützt werden. Solche Rügen sind generell nicht geeignet, den Antrag auf Zulassung der Revision zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
b) Vor diesem Hintergrund von vornherein ungeeignet zur Begründung der Beschwerde ist daher die vom Kläger in verschiedenen Variationen wiederholt erhobene Rüge, die im Laufe des Verfahrens gehörten Sachverständigen und dem folgend auch das LSG seien von einem falschen Beweismaßstab oder unzutreffenden Kausalitätsanforderungen ausgegangen, Beweise seien fehlerhaft gewürdigt worden, eine aufgrund der beim Verstorbenen vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung und chronifizierten schweren Depression vorzunehmende Beweislastumkehr sei unterblieben und insbesondere die gebotene Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises als Vollbeweis nicht berücksichtigt worden.
Soweit sich die Begründung damit gegen die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) wendet, ist die Rüge bereits nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unzulässig. Soweit der Kläger die Anwendung eines falschen Beweismaßstabs oder unzutreffender Kausalitätsanforderungen rügt, handelt es sich um keine Rüge eines Verfahrensmangels, sondern lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des LSG. Dies betrifft aber allein die nicht rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Als unzulässige Rüge der falschen Rechtsanwendung im Einzelfall und daraus folgender materieller Rechtswidrigkeit des angegriffenen Urteils sind auch verschiedene weitere vom Kläger geltend gemachte vermeintliche Verfahrensmängel einzuordnen. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das LSG habe zu Unrecht gesonderte Anträge hinsichtlich einzelner Schädigungsfolgen verlangt und verschiedene Umstände, wie eine unvollständige und fehlerhafte Bezeichnung der Schädigungsfolgen, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der in Komorbidität bestehenden psychischen und somatischen Folgeerkrankungen sowie eine dauernde Einbuße der Beweglichkeit, nicht berücksichtigt.
Ebenso gilt dies für weite Teile des Vortrags des Klägers zur beanspruchten Pflegezulage, welche trotz vorliegender Hilflosigkeit zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Wenn der Kläger geltend macht, die Vorinstanzen hätten fehlerhaft keine Gesamtschau der Schädigungsfolgen vorgenommen, sondern nur die durch die Schädigungsfolgen verursachten Anteile betrachtet, sich dazu fehlerhaft auf die Schlussfolgerungen der Sachverständigen S und F gestützt und den außergewöhnlichen Umfang der Pflegeleistung durch die Angehörigen nicht berücksichtigt, werden hierdurch erneut keine Verfahrensmängel aufgezeigt. Vielmehr richtet sich der betreffende Vortrag im Kern ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des LSG und die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall.
Ein zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ungeeigneter Angriff auf die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils ist zudem der Vortrag, das LSG sei bei der Beurteilung des GdS von einem falschen Beweismaßstab ausgegangen und habe die bereits vom Beklagten festgestellten sowie weitere noch nicht festgestellte Schädigungsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt. Zugleich habe es bei seiner Beurteilung die Vorgaben der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" - nicht ausreichend beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für die Passage der Beschwerdebegründung, wonach die Ablehnung der Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit, der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, einer Ausgleichsrente und einer Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle, weil es sich um kein unzulässig erweitertes Klagebegehren gehandelt habe. Ein Antrag des Verstorbenen zu Lebzeiten habe nicht gefehlt, wobei auch eine dem Kläger mit Wirkung über den Tod hinaus erteilte Vollmacht berücksichtigt habe werden müssen. Die vom Verstorbenen 1949 und 2012 gestellten Anträge seien uneingeschränkt und deshalb umfassend zu verstehen gewesen.
Soweit sich der vorstehend skizzierte Inhalt der Beschwerdebegründung des Klägers auch gegen die Sachverhaltswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG wendet, kann die Beschwerde - wie bereits aufgezeigt - hiermit nicht zulässig begründet werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
3. Darüber hinaus genügen - unabhängig von den hier ebenfalls durchgreifenden, oben unter 1. dargelegten Mängeln - auch die grundsätzlich zur Begründung von Verfahrensmängeln geeigneten Rügen des Klägers nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an deren Bezeichnung.
a) Dies gilt zunächst für die Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 SB 51/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11).
An der Benennung eines solchen Beweisantrags fehlt es, soweit der Kläger die Ermittlungen zu Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation des Verstorbenen - auch mit Blick auf den nach § 35 BVG erforderlichen Hilfebedarf - im bisherigen Verfahren für nicht hinreichend hält. Ein Beweisantrag wird ebenfalls nicht benannt, wenn der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Forderung des LSG sehen will, alle Schädigungsfolgen, für die eine Anerkennung begehrt werde, im Antrag zu benennen. Insofern kommt es nicht darauf an, dass es sich dem Kontext der Argumentation des Klägers nach hierbei ohnehin um keine Frage der Ermittlung von Tatsachen, sondern um eine Frage der Auslegung der vom Verstorbenen 1949 und 2012 gestellten Anträge handeln dürfte.
Die genannten Formerfordernisse der Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3 mwN) werden schließlich auch verfehlt, soweit der Kläger zur Begründung der Beschwerde geltend macht, einen von ihm in mehreren Schriftsätzen gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag nach § 103 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, auf Einholung eines psychotraumatologischen Gutachtens habe das LSG ohne hinreichende Begründung übergangen und aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses von der Antragspflicht auch den Antrag nach § 109 SGG zu Unrecht abgelehnt. Jedoch versäumt es der Kläger bereits, den Inhalt dieses Beweisantrags näher zu benennen. Dies ist aber notwendig, weil das Beschwerdegericht nur aufgrund der Benennung des Inhalts des Beweisantrags bzw dessen Formulierung überprüfen kann, ob es sich um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO handelt. Denn ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 9 SB 40/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.9.2020 - B 13 R 139/19 B - juris RdNr 9). Darüber hinaus macht der Kläger zwar geltend, den Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, doch gibt er, anders als bei einem - wie vorliegend - bereits in der Vorinstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten erforderlich, nicht an, diesen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise zu Protokoll wiederholt zu haben. Soweit er darauf verweist, das LSG habe den Antrag im Urteil wiedergegeben, räumt er selbst ein, dass dort nur der Hilfsantrag (nach § 109 SGG) erwähnt werde. Die Rüge der Verletzung von § 109 SGG ist jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem versäumt es der Kläger darzutun, dass - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - der durch das Gutachten zu erforschende Sachverhalt dem LSG als klärungsbedürftig hätte erscheinen müssen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5). Vielmehr kam es nach der vom Kläger dargestellten Rechtsansicht des LSG zum nicht erfüllten Antragserfordernis für die Entscheidung des Rechtsstreits gerade nicht auf die Frage des Vorliegens einer kriegsschädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren chronischen Depression des Verstorbenen an. Die in diesem Zusammenhang erneut dargelegte Auffassung des Klägers, wonach eine umfassende Antragstellung durch den Verstorbenen erfolgt sei, kann im Rahmen der Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht an die Stelle der in diesem Kontext allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts treten. Aus diesem Grunde ist auch der Verweis des Klägers auf eine umfassende Ermittlungspflicht des Beklagten im Hinblick auf den Antrag von 2012 und nachfolgende Erklärungen nicht geeignet, seine Sachaufklärungsrüge erfolgreich zu begründen.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung erneut die Einholung eines psychotraumatologischen Sachverständigengutachtens und hilfsweise die Feststellung einer kriegsschädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren chronischen Depression des Verstorbenen beantragt und in diesem Zusammenhang ua auf häufige Infektionen des Verstorbenen hinweist, verkennt er den auf die Prüfung des Vorliegens zumindest eines der in § 160a Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe begrenzten Gegenstand des Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dies gilt gleichermaßen für die auf den Nachweis der besonderen beruflichen Betroffenheit gerichteten Beweisangebote und die nachfolgenden Ausführungen zu Ansprüchen des Verstorbenen auf Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigtenzulage und die Möglichkeit eines Härteausgleichs. Mit dem Vorbringen, diese hätten dem Verstorbenen zugestanden, wendet sich der Kläger erneut gegen die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils. Einen Verfahrensmangel hat er damit nicht bezeichnet.
b) Ein Verfahrensmangel wird schließlich auch mit dem Vortrag nicht formgerecht dargetan, die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnachfolge des Klägers und seiner hierauf beruhenden Prozessführungsbefugnis seien im angegriffenen Urteil nicht ausreichend festgestellt. Dies sei von Amts wegen zu berücksichtigen und der Rechtsstreit deshalb zur Nachholung der gebotenen Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen. Insoweit hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass dieser nach den von ihm zitierten Fundstellen (BSG Urteil vom 20.11.1959 - 1 RA 161/58 - SozR Nr 6 zu § 163 SGG; BGH Urteil vom 26.6.1963 - IV ZR 273/62 - BGHZ 40, 84; BAG Urteil vom 11.6.1970 - 5 AZR 460/69 - BAGE 22, 383) für den Fall unzureichender instanzgerichtlicher Tatsachenfeststellungen im Rahmen des Revisionsverfahrens aufgestellte Grundsatz überhaupt geeignet ist, einen im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde rügefähigen Verfahrensmangel zu begründen. Darüber hinaus hätte der Kläger substanziiert darlegen müssen, warum trotz seiner Stellung als Sohn und damit gesetzlichem Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs 1, § 2039 Satz 1 BGB, § 59 Satz 2 SGB I; vgl BSG Beschluss vom 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B - SozR 4-1500 § 75 Nr 18 RdNr 7 ff) Zweifel an der Prozessführungsbefugnis bestehen könnten. Zudem hätte es Ausführungen dazu bedurft, weshalb im Falle des Fehlens der Prozessführungsbefugnis eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG anstelle einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu erfolgen hätte, obwohl deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zu prüfen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, vor § 51 RdNr 20), ohne dass dies insoweit an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 2 GKG.
Kaltenstein Othmer Ch. Mecke
Fundstellen
Dokument-Index HI15615749 |