Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 03.02.2020; Aktenzeichen S 26 R 441/17) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 02.11.2021; Aktenzeichen L 5 R 136/20) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. November 2021 - L 5 R 136/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R, B Straße, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
≪rd nr="1"/≫Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
≪rd nr="2"/≫Die 1985 geborene Klägerin stellte im Januar 2017 einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme mit Bescheid vom 13.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2017 ablehnte. Das SG Dresden hat nach Einholung zahlreicher Befundberichte der behandelnden Ärzte und eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens (Gutachten H vom 4.11.2019) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3.2.2020 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG einen weiteren Befundbericht und eine ergänzende Stellungnahme von H sowie zwei weitere Gutachten eingeholt (M, Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie, und Z, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Physikalische Therapie). Mit Urteil vom 2.11.2021 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung von qualitativen Funktionseinschränkungen sei der Klägerin eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit möglich.
≪rd nr="3"/≫Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
≪rd nr="4"/≫1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
≪rd nr="5"/≫Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- der Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3).
≪rd nr="6"/≫Es ist nicht erkennbar, dass sich in der Sache der Klägerin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 6 mwN). Eine derartige Rechtsfrage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergeben sich aus § 43 und § 240 SGB VI. Die Grundsätze für die Annahme einer Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Dass sich hier eine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellt, ist ebenso wenig erkennbar wie die Formulierung eines von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatzes durch das LSG (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
≪rd nr="7"/≫Auf eine (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung - wie sie die Klägerin offenbar annimmt - kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 5 R 178/21 B - juris RdNr 10 mwN).
≪rd nr="8"/≫Schließlich vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen im PKH-Verfahren wendet sich die Klägerin allein gegen die Beweiswürdigung durch das LSG, § 128 SGG. Hierauf kann ein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.
≪rd nr="9"/≫Da der Klägerin mithin PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
≪rd nr="10"/≫2. Die von der Klägerin selbst erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen. Hierauf hat bereits die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
≪rd nr="11"/≫3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Hannes Körner
Fundstellen
Dokument-Index HI15098661 |