Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Beschluss vom 15.12.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die für die Zulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Rüge ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger trägt insoweit vor, das LSG habe seinen Antrag auf Anhörung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. D.… zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger genannte Antrag vor dem LSG, wie unerläßlich (BSG SozR 1500 § 160 Nr45; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN), den Erfordernissen eines Beweisantrages iS der Zivilprozeßordnung (ZPO) entspricht. Denn die Verfahrensrüge kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Zwar ist der vom Kläger bezeichnete Antrag nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogen, er kann indes nicht anders behandelt werden. Der Antrag ist auf die Einholung einer Stellungnahme eines bereits vom Sozialgericht (SG) gehörten Sachverständigen, also einer weiteren gutachterlichen Äußerung von diesem gerichtet. Das von diesem Sachverständigen bereits vorliegende schriftliche Sachverständigengutachten ist vom SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholt worden. In Ermangelung entgegenstehender Hinweise ist daher davon auszugehen, daß auch die erneute gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen im nächsten Rechtszug auf der Grundlage seines bisherigen Tätigwerdens im Verfahren, also nach § 109 SGG, erfolgen sollte. In der Stellung eines Antrags nach § 109 SGG ist nicht stets gleichzeitig ein – hilfsweise – gestellter Antrag nach § 103 SGG zu sehen (BSG SozR 1500 §160 Nr 67; BSG Beschluß vom 12. März 1998 – B 2 U 31/98 B –); Anhaltspunkte für eine abweichende Sachlage sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen.
Der Ausschluß nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gilt nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes uneingeschränkt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). Dazu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen sind, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im einzelnen beruht (BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69). Die im Zusammenhang mit der vom Kläger dem Sinne nach gerügten fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten weiteren Verfahrensmängel – Verletzung der §§ 103 und 106 SGG sowie des § 411 Abs 4 ZPO – können daher infolge des uneingeschränkten Rügeausschlusses gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG in diesem Rahmen nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen