Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.11.2019; Aktenzeichen S 31 R 338/17)

Hessisches LSG (Urteil vom 13.12.2022; Aktenzeichen L 2 R 323/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach einem früheren erfolglosen Rentenverfahren stellte der Kläger im Oktober 2016 erneut einen Rentenantrag. Auch diesen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 23.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2017).

Klage und Berufung sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 13.12.2022 (dem Kläger zugestellt am 30.12.2022) mit einem am 25.1.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.1.2023 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.1.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

Der bloße Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 23.1.2023, er sei "Hartz IV Empfänger", genügt nicht, um PKH zu bewilligen. Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4; § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Darauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Gasser

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745001

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