Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2016, zugestellt am 17.10.2016, mit einem von seiner geschiedenen Ehefrau als Bevollmächtigte unterzeichneten und am 14.11.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.11.2016 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Auf das Hinweisschreiben des Berichterstatters beim BSG vom 18.11.2016 hin hat die Bevollmächtigte des Klägers am 20.12.2016 erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingereicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl zB BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 29.8.2016 - B 9 V 50/16 B - RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier bereits nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.11.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), zwar den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt, aber die erforderliche Erklärung lediglich mit dem durch die PKH-Vordruckhilfeverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck vorgelegt. Das vorgeschriebene neue Formular hat die Bevollmächtigte des Klägers erst am 20.12.2016 und damit nach Fristablauf beim BSG eingereicht, ohne dass erkennbar wäre, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber belehrt, dass einem Antrag auf PKH eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Ungeachtet dessen scheidet die Bewilligung von PKH aber auch aus, weil die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den angegriffenen Beschluss des LSG auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz oder einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) gestützt werden könnte. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil ein solcher Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargelegt worden sei. Diese Entscheidung ist nach überschlägiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, widerspricht keiner erkennbaren Rechtsprechung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts und ist ohne erkennbaren Verfahrensfehler zustande gekommen. Die inhaltliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung, die der Kläger möglicherweise angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung seines erneuten Vorbringens aus Sicht des erkennenden Senats keine Zweifel bestehen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), zumal der Kläger und seine bevollmächtigte Ehefrau nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehören.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10484733 |