Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen L 2 SO 296/17) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 20.12.2016; Aktenzeichen S 3 SO 2369/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine darauf gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz ≪SG≫ vom 20.12.2016; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 25.4.2017; ihm zugestellt am 10.5.2017). Mit einem am 8.6.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem Kläger ist PKH nicht zu bewilligen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 12.6.2017 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), sondern erst am 22.6.2017, damit verspätet, vorgelegt.
Vorliegend genügt auch nicht die Bezugnahme des Klägers auf eine früher vorgelegte PKH-Erklärung. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene (vollständige) Erklärung kann zwar ausreichend sein, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 117 RdNr 16 mwN). Diese - erleichterte - Bewilligungsvoraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Der Kläger gibt an, dass die ausgefüllten Formulare dem SG bereits vorliegen, in der durch den Senat beigezogenen Akte des SG befindet sich die ausgefüllte Erklärung aber nicht. Vielmehr behauptet der Kläger auch dort, dass die ausgefüllten Formulare bereits vorlägen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die zahlreichen Akten des Klägers beizuziehen und dort nach einer PKH-Erklärung zu suchen.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auch die Geschäftsstelle des Senats hat mit Schreiben vom 9.6.2017 hierauf ausdrücklich hingewiesen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, denn sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf haben das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 9.6.2017 ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11205336 |