Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 20.10.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die eingeschränkte Wegefähigkeit der Klägerin habe die Beklagte durch Zusicherung der Übernahme der notwendigen Fahrtkosten, um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu führen und ihren künftigen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz regelmäßig erreichen zu können, im Bescheid vom 27.2.2013 ausgeglichen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 16.12.2016 die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargetan.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 16.12.2016 nicht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "unter welchen konkreten Voraussetzungen eine bestehende Wegeunfähigkeit mittels eines Zusicherungsbescheides nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung beseitigt werden kann".
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit selbst unter Heranziehung ihres weiteren Beschwerdevortrags eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn sie hat bereits deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargetan. Die Klägerin trägt selbst vor, das BSG habe in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt, dass grundsätzlich eine bestehende Wegeunfähigkeit mittels Zusicherung von Teilhabeleistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung beseitigt werden könne. Sie zeigt jedoch nicht in gebotener inhaltlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung auf, ob sich aus den in der Beschwerdebegründung zu diesem Themenkomplex erwähnten Entscheidungen und den ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnehmen lassen. Sofern die Klägerin vorträgt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.2.2013 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vom BSG in den von ihr benannten Entscheidungen vom 12.12.2011 (B 13 R 21/10 R) und 21.3.2006 (B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 8) gestellten "Anforderungen" bzw "Vorgaben" zur Beseitigung des Mobilitätsdefizits genüge (vgl aber auch Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr 17), rügt sie vielmehr im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr, vgl zB bereits BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 4 mwN).
Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von den Entscheidungen des BSG vom 17.12.1991 (13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10) und 21.3.2006 (B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 8) ab und beruhe auf dieser Abweichung. In diesen Entscheidungen habe das BSG es für notwendig erachtet, dass in den Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger versuchen wolle, eine Wegeunfähigkeit aufzuheben, der Versicherte bereits eine Arbeitsstelle innehaben oder eine solche vom Rentenversicherungsträger zumindest konkret bezeichnet werden müsse. Dem stehe nicht entgegen, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.12.2011 (B 13 R 79/11 R - BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr 17) ausgeführt habe, dass kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt werden müsse, um das Mobilitätsdefizit zu beheben. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das BSG mit dieser Entscheidung eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung habe herbeiführen wollen. Die Entscheidung des LSG weiche von den oben zitierten Urteilen des BSG dahingehend ab, als dass das LSG es für nicht mehr erforderlich angesehen habe, "dass der Klägerin seitens der Beklagten ein konkreter Arbeitsplatz angeboten werden muss".
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargelegt. Unabhängig davon, ob eine Divergenz zu der aktuellen Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkomplex hinreichend vorgetragen worden ist und auch tatsächlich vorliegt (vgl zu diesem Erfordernis Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 399), fehlt es bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem Urteil des LSG. Vielmehr rügt die Klägerin auch hier im Kern die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch Verkennung höchstrichterlich entwickelter Maßstäbe in ihrem konkreten Einzelfall. Ihr Beschwerdevortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448813 |