Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 04.05.2023; Aktenzeichen B 5 R 12/23 BH)

BSG (Beschluss vom 25.01.2023; Aktenzeichen B 5 R 55/22 BH)

Bayerisches LSG (Urteil vom 07.07.2022; Aktenzeichen L 14 R 228/22)

SG München (Entscheidung vom 23.03.2022; Aktenzeichen S 11 R 481/21)

 

Tenor

Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.1.2023 (zugestellt am 11.3.2023) den Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 7.7.2022 vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und zugleich die privatschriftlich eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Den weiteren mit Schreiben vom 7.4.2023 gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat der Senat mit Beschluss vom 4.5.2023 abgelehnt. Mit Schreiben vom 14.7.2023 hat sich die Klägerin erneut an das BSG gewandt, PKH beantragt und unter Vorlage verschiedener ärztlicher Befunde geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen zum Beweis dafür vor, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen sei.

Auch dieser Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Schreiben vom 14.7.2023 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass keine PKH bewilligt werden kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Indem die Klägerin wiederholt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von B sowie Befunde ihres behandelnden Arztes J verweist, macht sie erneut einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung geltend. Damit wendet sie sich gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl dazu bereits die Senatsbeschlüsse vom 25.1.2023 - B 5 R 55/22 BH - und vom 4.5.2023 - B 5 R 12/23 BH).

Ungeachtet dessen hat die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie ihren erneuten Antrag weit außerhalb der Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.7.2022 gestellt hat und daher auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden könnte.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben künftig geprüft, bei gleich bleibendem Vortrag aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, müssen diese nicht stets erneut beschieden werden (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Düring

Gasser

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858374

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge