Leitsatz (redaktionell)
1. Die Teilnahme an einem Lehrgang des Berufsfortbildungswerkes des DGB stellt dann keine Fortbildungsmaßnahme iS des AFG § 41 dar, wenn hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen hierfür weder eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt noch eine angemessene Berufserfahrung gefordert wird.
2. Angemessene Berufserfahrung iS von AFG § 41 Abs 1 haben die Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme nur dann, wenn sie eine einschlägige berufliche Tätigkeit über eine bestimmte längere Zeit ausgeübt haben. Deren Dauer muß grundsätzlich mindestens so lang wie die der entsprechenden Ausbildung sein.
Für einen Lehrgang "Der praktische Betriebswirt" kann die erforderliche kaufmännische Berufspraxis weder ganz noch teilweise durch den Abschluß eines Lehrgangs "Kaufmännisches Grundwissen" ersetzt werden.
3. Die in AFG § 41 Abs 1 verlangte abgeschlossene Berufsausbildung muß in der Regel für die Fortbildungsmaßnahme oder das angestrebte Zeil einschlägig sein.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1973 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Förderung der Teilnahme an einem Lehrgang "Der praktische Betriebswirt".
Der 1943 geborene Kläger hat die Volksschule besucht und ist gelernter Maschinenschlosser. Am 16. Mai 1969 wurde er von der Deutsche V Vertriebsgesellschaft mbH in E eingestellt. Er erhielt in den ersten Monaten seiner Beschäftigung Gelegenheit, sich in den einzelnen Abteilungen der Firma die Kenntnisse anzueignen, die für einen Programmierer notwendig sind. Anschließend arbeitete er als Programmierer.
Vom 28. September 1970 bis zum 28. Juli 1971 besuchte der Kläger den Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen für Facharbeiter, Techniker und Ingenieure" beim Berufsfortbildungswerk (BFW) des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Der Unterricht fand in den Abendstunden statt.
Am 25. Oktober 1971 beantragte der Kläger Förderung der Teilnahme am ebenfalls vom BFW vom 13. November 1971 bis zum 2. Juni 1973 veranstalteten Lehrgang "Der praktische Betriebswirt"; u.a. begehrte er Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur Schulungsstätte. Der Maßnahmeträger verlangte als Zugangsvoraussetzung: "Mindestens zweijährige kaufmännische Berufspraxis (auch in der öffentlichen Verwaltung). Dieser Berufspraxis hat vorauszugehen: abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (einschl. Verwaltungslehre) oder erfolgreicher Abschluß einer mindestens zweijährigen Handelsschule oder erfolgreicher Abschluß des BFW-Lehrganges "Kaufmännisches Grundwissen" oder Mittlere Reife oder Abitur. Bei dem entsprechenden Lehrgang im Sommer 1971 war dagegen laut Prospekt nicht ausdrücklich verlangt worden, daß die zweijährige Berufspraxis nach dem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" lag.
Das Arbeitsamt Essen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. März 1972 ab, weil der Kläger die Zugangsvoraussetzungen des Maßnahmeträgers nicht erfülle. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe den Lehrgang auf Grund des Lehrplans für Sommer 1971 belegen müssen. Der Widerspruch wurde am 21. Juni 1972 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 1972 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. November 1973 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei zulässig, denn bei der Erstattung der Fahrkosten für die Lehrgangsdauer von November 1971 bis Juni 1973 handele es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die den Zeitraum von 13 Wochen überstiegen. Der vom Kläger besuchte Lehrgang "Der praktische Betriebswirt" stelle eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung dar. Indessen habe die Beklagte die Teilnahme an solchen Maßnahmen nur zu fördern, wenn der Antragsteller die vom Maßnahmeträger aufgestellten Zugangsvoraussetzungen in seiner Person erfülle. Dies sei aber nicht der Fall. Für den Anspruch des Klägers sei von den Zugangsvoraussetzungen für das Winterhalbjahr 1971/72 auszugehen, die nach Auskunft der Schule Ende August oder Anfang September 1971 bekanntgegeben worden seien. Der Kläger habe nicht, wie in den Zugangsvoraussetzungen verlangt, eine zweijährige kaufmännische Berufspraxis nach dem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" aufzuweisen. Bei ihm fehle es auch an Ersatzkriterien, die diese Praxis aufwiegen könnten. Seine Arbeit als Programmierer sei zwar möglicherweise in nicht unwesentlichem Umfang kaufmännischer Art gewesen, ihr sei auch eine Einweisungszeit vorausgegangen. Dies ersetze aber keine Praxis nach einer geordneten Ausbildung, die an systematisch vermitteltes Wissen anknüpfe. Aus der Auskunft der Beklagten vom 22. Dezember 1971 leite sich auch kein Folgenbeseitigungsanspruch her.
Gegen das Urteil des LSG hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Als er sich zu dem Lehrgang anmeldete, hätten die neuen Zugangsvoraussetzungen für das Winterhalbjahr noch nicht vorgelegen. Darüber hinaus hätten die Lehrgangsteilnehmer auf die geänderten Bedingungen aufmerksam gemacht werden müssen, denn die Schule habe durch gleichbleibende Bedingungen in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Förderungsberater habe ihm überdies am 22. Dezember 1971 die Förderung zugesagt. Beim Arbeitsamt Bochum habe man ihm schon vor Beginn des Lehrgangs erklärt, daß er förderungswürdig sei. Schließlich erfülle er die Zugangsvoraussetzungen für das Winterhalbjahr 1971/72 bei sinngemäßer Auslegung. Er habe nämlich durch seine Tätigkeit bereits vor dem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" ein an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes kaufmännisches Wissen erworben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angegriffenen Urteile die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 1972 in Erfassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1972 zu verurteilen, die Teilnahme an dem betriebswirtschaftlichen Seminar "Der praktische Betriebswirt" in der Zeit vom 13. November 1971 bis 2. Juni 1973 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, war keine Maßnahme der beruflichen Ausbildung oder der beruflichen Umschulung, denn er sollte nicht den "Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit" ermöglichen (§ 47 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hatte er vielmehr das Ziel, die kaufmännischen Kenntnisse der Teilnehmer zu erweitern; er setzte eine kaufmännische Vorbildung voraus und sollte an die Lösung schwieriger kaufmännischer Arbeiten heranführen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang nach § 41 AFG, denn die Maßnahme hat keine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt. Förderungsfähig ist die Teilnahme an einer Maßnahme nur, wenn die in § 41 Abs. 1 AFG bezeichneten Zugangsvoraussetzungen objektiv vom Maßnahmeträger für die Teilnahme verlangt werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß nicht nur der einzelne Antragsteller subjektiv über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verfügen muß. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, müssen abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung vielmehr objektive und allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme sein, wenn ein Anspruch nach § 41 AFG bestehen soll (BSGE 36, 48; SozR AFG § 41 Nr. 2). Diese sich aus dem Wortlaut des AFG ergebende Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte. Das Tatbestandsmerkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufserfahrung hat der Ausschuß für Arbeit des Deutschen Bundestages mit der Begründung eingefügt, es solle klargestellt werden, daß als Fortbildung im Sinne des § 41 AFG nur Maßnahmen anzusehen sind, die als Zulassungsvoraussetzungen für den Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufspraxis oder beides verlangen. Somit genügt es nicht, daß der Kläger subjektiv über eine Berufsausbildung und bestimmte kaufmännische Berufserfahrung verfügt.
Nach dem Sinn des § 41 AFG ist zu fordern, daß der Lehrgang ausschließlich für einen Personenkreis bestimmt ist, der eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung hat. Kurse, die sich auch für andere Teilnehmer offenhalten, gewährleisten nicht ohne weiteres, daß es sich um eine auf dem bisherigen Berufswissen aufbauende Bildung handelt und ferner nicht, daß der Ausbildungsgang unter Nutzung des vorhandenen Berufswissens entsprechend gestrafft ist (Urteil des Senats vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 106/73).
Die vom LSG festgestellten Zugangsvoraussetzungen des Lehrgangs "Der praktische Betriebswirt" haben indessen nicht für alle Bewerber eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt. Der Lehrgang "Der praktische Betriebswirt" stand offen für Teilnehmer mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung, aber auch für Teilnehmer, die vor der zweijährigen kaufmännischen Berufspraxis lediglich den Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" abgeschlossen hatten. Diese letztgenannte Teilnehmergruppe brauchte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. Aus den Zugangsvoraussetzungen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Maßnahmeträger selbst den Besuch des Lehrgangs "Kaufmännisches Grundwissen" nicht als kaufmännische Berufsausbildung angesehen hat. Bei den Ausbildungsberufen soll die Ausbildungsdauer gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nicht weniger als zwei Jahre betragen. Ein nur 10 Monate dauernder, in den Abendstunden veranstalteter Lehrgang läßt sich daher nicht als Berufsausbildung bezeichnen.
Allerdings war der Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" seinerseits für Teilnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmt. Diese vorausgegangene Ausbildung - beim Kläger die Schlosserlehre - war aber nicht die in § 41 AFG verlangte abgeschlossene Berufsausbildung, die nämlich in der Regel für die Fortbildungsmaßnahme oder das angestrebte Ziel einschlägig sein muß. Diese Forderung ergibt sich aus dem Wesen der beruflichen Fortbildung, die stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft (Urteil des Senats vom 6. März 1975 - 7 RAr 68/72 -).
Die von den Zugangsvoraussetzungen des Lehrgangs erfaßte zweite Teilnehmergruppe brauchte aber auch nicht über eine - einschlägige - angemessene Berufserfahrung zu verfügen. Angemessene Berufserfahrung im Sinn des § 41 Abs. 1 AFG haben die Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme nur dann, wenn sie eine einschlägige berufliche Tätigkeit über eine bestimmte längere Zeit ausgeübt haben. Die Dauer dieser Zeit richtet sich nach der Dauer der entsprechenden Ausbildung und muß grundsätzlich mindestens genauso lang sein wie diese; ob diese Dauer genügt oder generell noch eine längere Zeit der Erfahrung zu fordern ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Da die abgeschlossene Berufsausbildung und die angemessene Berufserfahrung alternative Voraussetzungen für eine berufliche Fortbildung sind, muß die Berufserfahrung der abgeschlossenen Ausbildung etwa gleichwertig sein, d.h., daß der Teilnehmer den gleichen Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten haben muß wie ein Teilnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 65/73 -). Dieser gleiche Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten kann aber im allgemeinen nicht angenommen werden, wenn der Zeitraum zur Erlangung der "angemessenen Berufserfahrung" kürzer ist als die Dauer der Berufsausbildung selbst. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß Kenntnisse und Fertigkeiten durch Erfahrung schneller vermittelt werden als durch eine Ausbildung, die von einem fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert geleitet wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 20 BBiG). Es kommt hinzu, daß der Erfolg einer Ausbildung durch ihren Abschluß bewiesen wird, während bei der Berufserfahrung dieser Beweis sich nur aus der Dauer der Tätigkeit ergeben wird.
Diese Bedingungen erfüllen die Zugangsvoraussetzungen des Lehrgangs "Der praktische Betriebswirt" nicht. Kaufmännische Berufsausbildungen dauern in der Regel drei Jahre (Die anerkannten Ausbildungsberufe, Stand 1.6.1973, herausgegeben vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft). Lediglich bei der Bürogehilfin, deren Zugehörigkeit zu den kaufmännischen Berufen zweifelhaft ist, dauert die Ausbildung nur zwei Jahre. Diese kurze Dauer kann aber als Ausnahme im Bereich der kaufmännischen Berufe für die Feststellung der Mindestdauer einer angemessenen Berufserfahrung in diesem Bereich unberücksichtigt bleiben. Da der Lehrgang "Der praktische Betriebswirt" an die Lösung schwieriger kaufmännischer Arbeiten heranführen soll, muß als Zugangsvoraussetzung die regelmäßige und typische Dauer der kaufmännischen Ausbildung zugrunde gelegt werden. Da dies drei Jahre sind, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG erforderlich, daß - sofern als Zugangsvoraussetzung von einer abgeschlossenen Berufsausbildung abgesehen wird - die "angemessene Berufserfahrung" eine dem Lehrgangsziel dienliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren erfordert. Insoweit wird aber vom Lehrgangsträger allenfalls eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren verlangt. Soweit der Lehrgangsträger anstelle der abgeschlossenen Berufsausbildung andere "Ersatztatbestände" aufstellt, insbesondere den Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen", können diese weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der zweijährigen kaufmännischen Praxis zu einer "angemessenen Berufserfahrung" i.S. des § 41 Abs. 1 AFG führen.
Nach alledem erfüllt der vom Kläger besuchte Lehrgang nicht die Voraussetzungen des § 41 AFG.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er vorbringt - aufgrund seiner früheren Tätigkeit eine angemessene Berufserfahrung auf kaufmännischem Gebiet erlangt hat. Selbst wenn ein Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme persönlich eine angemessene Berufserfahrung oder die einer einschlägigen Berufsausbildung entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten hat, wird dadurch der Lehrgang nicht zu einer von der Beklagten zu fördernden beruflichen Fortbildungsmaßnahme i.S. des § 41 AFG. Es kommt vielmehr - wie oben dargelegt - auf die objektiven Zugangsvoraussetzungen an.
Zum Lehrgang "Der praktische Betriebswirt" wurden aber Bewerber nach Teilnahme am Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" und zweijähriger kaufmännischer Berufspraxis ohne weiteres zugelassen. Der Maßnahmeträger verlangte nicht zusätzlich den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechend einer kaufmännischen Berufsausbildung.
Für die Entscheidung des Senats ist es ferner unerheblich, ob für die Aufnahme des Klägers in den Lehrgang die für das Winterhalbjahr 1971/72 geltenden oder etwa noch die alten Zulassungsvorschriften anzuwenden sind; denn nach beiden Vorschriften wurden auch Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung zugelassen. Ein Schutz des Vertrauens auf die alten Zulassungsvorschriften kann daher nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen.
Eine verbindliche Zusage der Förderung hat der Förderungsberater am 22. Dezember 1971 nach den Feststellungen des LSG nicht erteilt. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG), denn der Kläger hat hiergegen keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Die Behauptung, dem Kläger sei bereits vor dem 22. Dezember 1971 beim Arbeitsamt Bochum erklärt worden, daß er förderungswürdig sei, ist neues, tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im übrigen könnte der Kläger, selbst wenn eine Zusage der Beklagten vor Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben sollte, hieraus keinen Anspruch auf Förderung herleiten (vgl. dazu BSGE 38, 63).
Die Revision ist aus allen diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen