Leitsatz (redaktionell)
Wird die angetretene Familienheimfahrt durch einen länger dauernden privaten Zwischenaufenthalt unterbrochen, so ist der restliche Heimweg nicht mehr versorgungsrechtlich geschützt.
Normenkette
BVG § 4 Fassung: 1950-12-20, § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 Fassung: 1964-02-21; SVG § 81 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26, § 80 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger, der schon seit Januar 1960 als Soldat der Bundeswehr angehört hatte, erhielt für die Zeit vom 12. bis 29. August 1960 Urlaub, der in dem Urlaubsschein als "Erholungsurlaub" bezeichnet ist. Nach einer späteren Auskunft der Kompanie gliederte sich dieser folgendermaßen auf: in einen Ernteurlaub vom 12. August n. D. bis 17. August 1960 im landwirtschaftlichen Betrieb seiner verwitweten Mutter in P, in einen Erholungsurlaub vom 18. bis 25. August 1960 und in einen Sonderurlaub vom 26. bis 29. August 1960 zur Teilnahme an der Hochzeit seiner Schwester mit dem Landwirt K. Am Tage vor Antritt des Urlaubs teilte der Kläger seinem zukünftigen Schwager K mit, er werde ihn möglicherweise auf der Heimfahrt in den Urlaub besuchen und bei ihm übernachten. Am 12. August 1960 um 17 00 Uhr, und zwar nach Beendigung eines etwa einstündigen Strafdienstes auf dem Exerzierplatz, trat der Kläger die Reise mit der Bundesbahn von seinem Garnisonsort M aus mit einer in seine Heimat gelösten Fahrkarte an. In L unterbrach er die Fahrt, um angeblich wegen seiner Übermüdung durch den Strafdienst bei seinem künftigen Schwager zu übernachten. Dieser holte ihn am Bahnhof L mit dem Motorrad ab und brachte ihn gegen 22 00 Uhr nach dem etwa 6 bis 7 km entfernten K. Nach ausgiebigem Schlafe und nach Einnahme des Mittagessens bei der Familie K fuhr der Kläger am nächsten Tage gegen 16 00 Uhr mit einem entliehenen Motorrad weiter zu seiner Mutter nach P. Kurz hinter der südlichen Ausfahrt der Ortschaft R verunglückte er und erlitt Verletzungen, die zum Verlust des rechten Beines führten.
Am 5. Januar 1961 beantragte der Kläger Versorgung gemäß § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 1961 ab, weil der Kläger sich im Ernteurlaub befunden habe und der Unfall ursächlich auf seine Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 2. Februar 1966 hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, daß der Kläger die Urlaubsfahrt zu seiner Mutter zwar auch aus dienstfremden Gründen, nämlich der Mithilfe bei der Ernte, angetreten habe, jedoch habe der Urlaub dem Urlaubsschein wie auch der Aufgliederung nach zu mehr als der Hälfte der Erholung dienen sollen. Für den Versorgungsschutz bei dieser Fahrt sei unerheblich, ob der Kläger sich fahrlässig verhalten habe, weil nach § 81 Abs. 4 SVG nur eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung ausgenommen sei. Eine absichtliche Herbeiführung des Unfalls stehe außerhalb jeder Erörterung. Selbst ein befehlswidriges Verhalten schließe nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1965 (10 RV 403/63) die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus, wenn der Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes eingetreten sei. Zum militärischen Dienst gehöre grundsätzlich auch die Urlaubsfahrt von und zum ständigen Wohnsitz der Familie, wenn der Urlaub der Erholung des Soldaten und damit der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit diene. Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst bestehe jedoch nicht mehr, wenn der Soldat den Familienheimweg aus persönlichen und privaten Gründen unterbreche. Dieser in der Rechtsprechung zur Unfallversicherung entwickelte Grundgedanke müsse auch für das Versorgungsrecht gelten, wie schon in der Entscheidung des BSG vom 25. November 1958 (10 RV 1055/55 - BSG 8, 264) dargelegt worden sei. Der Beschädigte dürfe danach, um den Versorgungsschutz nicht zu verlieren, den Wehrdienst und die grundsätzlich dazugehörige Fahrt in den Familienurlaub nicht durch ein diesem Dienst fremdes Verhalten unterbrechen. Bei einer Tätigkeit zu rein persönlichen und privaten Zwecken befinde sich ein Soldat nicht mehr in Ausübung militärischen Dienstes, sondern in Ausübung einer privaten Tätigkeit. Der Zeitpunkt des Überganges von der Ausübung militärischen Dienstes in eine private Tätigkeit sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend habe der Kläger sich mindestens vom Mittag des 13. August 1960 an vom militärischen Dienst gelöst. An sich müßte schon der vor Antritt seines Urlaubs angekündigte Besuch des Klägers bei seinem künftigen Schwager und die Übernachtung bei diesem als eine Unterbrechung des militärischen Dienstes betrachtet werden, weil sie nur privaten Zwecken gedient habe, zumal frühere Urlaubsreisen zur gleichen Zeit angetreten, aber ohne Unterbrechung beendet worden seien. Indes könne dem Kläger nicht widerlegt werden, daß er wegen der Übermüdung durch den Strafdienst am 12. August 1960 nicht mehr spät nachts vom Bahnhof den Heimweg zum elterlichen Anwesen hätte antreten können. Daher sei die Unterbrechung der Urlaubsreise und der Aufenthalt in K bis in die Mittagszeit des nächsten Tages noch nicht als Lösung vom militärischen Dienst anzusehen. Dagegen habe die weitere Verlängerung des Aufenthalts bis in die Nachmittagsstunden nur noch privaten und rein persönlichen Interessen gegolten und habe somit zur Lösung des Zusammenhangs mit dem Wehrdienst geführt. Spätestens vom Mittag des 13. August 1960 an habe sich der Kläger nicht mehr auf der Heimfahrt vom militärischen Dienst und nicht mehr in der Ausübung militärischen Dienstes befunden. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 10. März 1966, beim BSG eingegangen am 11. März 1966, Revision eingelegt und diese auch innerhalb der bis zum 4. Juni 1966 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. Mai 1966 begründet. Er beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Juni und 27. September 1961 aufzuheben und diesen zu verurteilen, den Verlust des rechten Oberschenkels als Schädigungsfolge i. S. der Entstehung anzuerkennen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. ab Antragsmonat zu gewähren;
hilfsweise,
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Er rügt eine unrichtige Anwendung der §§ 80, 81 SVG idF vom 8. August 1964 sowie des § 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und meint, der verhältnismäßig geringfügige Umweg von 5 km über K bedeute bei einem Reiseweg von rd. 300 km überhaupt keine rechtserhebliche Unterbrechung des versorgungsrechtlich geschützten Heimwegs. Hinzu komme, daß der Kläger wegen Übermüdung durch den Dienst, wegen der langen Bahnfahrt und der ungünstigen Verkehrsverhältnisse in den späten Abendstunden seinen Urlaubsort nicht mehr habe erreichen können und deshalb die Heimreise habe unterbrechen müssen. Eine Unterbrechung der Heimreise aus solchen Gründen könne nicht als rechtserheblich angesehen werden, wenn sie - durch die Umstände bedingt - sich in vernünftigen zeitlichen und räumlichen Grenzen halte. Die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung über die Lösung vom Betrieb seien auf Unterbrechungen der Urlaubsheimfahrt eines Soldaten nicht ohne weiteres und uneingeschränkt anzuwenden. Der Kläger habe subjektiv und objektiv sein Ziel der alsbaldigen Fortsetzung seiner Urlaubsheimfahrt nicht aufgegeben, wenn er sich in K zuerst gründlich ausgeschlafen, dann am Mittagessen teilgenommen und schließlich in den frühen Nachmittagsstunden die Weiterfahrt angetreten habe. Wenn die Unterbrechung des Heimweges durch die kurze Fahrt nach und den Aufenthalt in K überhaupt durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse veranlaßt war, wie das LSG zutreffend angenommen habe, so könne weder von einer Besuchsfahrt noch von dem Heimweg von einer solchen die Rede sein, durch die eine versorgungsrechtlich erhebliche Unterbrechung der Urlaubsheimfahrt eingetreten sei. Abgesehen davon sei die Weiterfahrt mit dem Motorrad von K nach P in jedem Falle Teil der versorgungsrechtlich geschützten Heimfahrt gewesen. Der Unfall habe sich bei R an einer Stelle ereignet, die der Kläger auch hätte passieren müssen, wenn er nach seinem Aufenthalt in K mit der Bahn weitergefahren wäre. Die Bahnfahrt hätte in jedem Fall in R geendet, da P nicht Bahnstation ist. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens des Klägers auf dessen Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 23. Mai 1966 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 1 SVG idF vom 26. Juli 1957 (BGBl I 765), der ebenso wie § 81 Abs. 1 SVG durch spätere Änderungen des SVG nicht berührt worden ist, erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist. Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Als Unfall ist ein durch äußere Einwirkung plötzlich eintretendes, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis anzusehen, das einen Körperschaden verursacht, dessen Verbindung mit einem Unfall durch das Verhalten des Verletzten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird, sofern die Schädigung nicht absichtlich herbeigeführt worden ist (vgl. BSG 8, 264).
Zur Zeit des Unfalles des Klägers am 13. August 1960 ist die Versorgung für Unfälle auf dem Wege vom Standort zum ständigen Wohnort der Familie und zurück im BVG noch nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Nach § 4 BVG in der damals gültigen Fassung hat als militärischer Dienst nur der Weg zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstes (richtiger des Dienstverhältnisses), der Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder einer Verschleppung gegolten. Erst durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 21. Februar 1964, in Kraft getreten am 1. Januar 1964, ist ausdrücklich bestimmt, daß zum militärischen Dienst auch der Weg vom Dienstort zur ständigen Familienwohnung und zurück gehört. Jedoch hat auch schon vorher nach der Rechtsprechung des BSG ein Versorgungsschutz für Urlaubsfahrten bestanden, wenn sie durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse begründet waren (vgl. Urteil vom 14. Januar 1958 - 11/8 RV 887/55 -, Urteil des erkennenden Senat in BSG 7, 75, 76). Abgesehen von solchen Urlaubsfahrten, die auf einen besonderen Befehl hin ausgeführt werden, wie etwa auf ärztliche Anordnung zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Erholung, und die dann zur Ausübung des militärischen Dienstes gehören, sind Fahrten zum Zwecke des Besuches der außerhalb des Standortes wohnenden Familie regelmäßig auf die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen; denn diese bringen es mit sich, daß der Wehrdienst in der Regel an einem anderen Ort als dem Wohnort der Familie geleistet werden muß und daher auch regelmäßig Fahrten vom Dienstort zum Familienwohnort unternommen werden müssen, sei es um dort der Erholung nachgehen zu können, sei es um dort private Angelegenheiten zu regeln oder seien es auch andere Gründe. Jedenfalls ist anzunehmen, daß solche Familienheimfahrten von Soldaten, die sich als Zivilisten ohnehin dauernd an ihrem Familienwohnort aufgehalten hätten, eben durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse bedingt sind, die es mit sich bringen, daß der Soldat sich nicht an seinem Familienwohnort aufhalten kann. Auch die Urlaubsfahrt des Klägers von seinem Standort M zum Wohnort seiner Mutter, der unbedenklich als sein Familienwohnort angesehen werden kann, ist durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse bedingt gewesen. Er hat diese Reise zu seiner Mutter am 12. August 1960 abends nach Beendigung des Dienstes mit der Bahn in M angetreten. Auch wenn der Urlaub mit verschiedenen Zwecken begründet war, hat der Kläger dennoch die Reise nach den Feststellungen des LSG zum Besuch der Mutter in P und zur Erholung am Familienwohnort angetreten, wohin auch die Fahrkarte ausgestellt war. Der für diese Reise an sich gegebene Versorgungsschutz bestand aber nicht mehr, als der Kläger den Unfall erlitt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die von der Rechtsprechung des BSG bei Wegeunfällen zum versicherungsrechtlichen Unfallschutz gemäß § 543 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung aF (§ 550 RVO nF) entwickelten Grundsätze auch entsprechende Anwendung finden können, wenn es um den Versorgungsschutz für den Weg eines Soldaten zum Besuche seiner Familie geht, bei dem es sich um einen familienbedingten Weg handelt, nicht aber um einen dienstbedingten im engeren Sinne, der mit dem arbeitsbedingten Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Jedenfalls kann ein Soldat, wenn der Versorgungsschutz für den Weg vom Standort zum Ort der ständigen Familienwohnung nur wegen der Eigentümlichkeit des Weges für die Wehrdienstverhältnisse gegeben ist, nur dann geschützt sein, wenn er diesen Weg subjektiv zum Zwecke der Erreichung der Familienwohnung zurücklegt und wenn er sich objektiv auch auf diesem Weg befindet. Diese Voraussetzung ist bei Antritt der Reise des Klägers von M zum Wohnort der Mutter in P am 12. August 1960 erfüllt gewesen, denn nach den Feststellungen des LSG hat er an diesem Tage abends die Heimreise von M nach P in der Absicht angetreten, an seinen Heimatort zu seiner Mutter zu gelangen. Auf dieser Reise hat er sich auch noch befunden, wenn und solange er wirklich wegen der vorausgegangenen Übermüdung durch den Dienst die Fahrt in L unterbrach und in K bei seinem künftigen Schwager übernachtete. Das LSG hat diesen Grund für die Unterbrechung festgestellt, auch wenn es Bedenken dagegen insofern geäußert hat, als der Kläger seinem künftigen Schwager schon vorher seinen Besuch in K angekündigt hatte. Soweit danach der Aufenthalt des Klägers in K durch die zur Überwindung der Übermüdung erforderliche Erholung begründet war, hat der Kläger sich subjektiv und objektiv auch noch auf dem Wege befunden, den er zum Zwecke der Erreichung des Wohnortes seiner Mutter in P angetreten hatte. Zur Überwindung der Übermüdung mußte aber die Übernachtung in K und der Aufenthalt bis längstens in die Mittagsstunden des folgenden Tages als ausreichend angesehen werden. Der weitere Aufenthalt in K noch bis in die Nachmittagsstunden, also bis zur Weiterfahrt um 16 00 Uhr, kann, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht mehr der Überwindung der Übermüdung, sondern nur noch dem Besuche im Hause seines Schwagers gegolten haben. Durch die Verlängerung seines Aufenthaltes über die zur Überwindung seiner Übermüdung gebotene Dauer hinaus hat aber der Kläger den mit dem Antritt der Heimreise in M verfolgten Zweck zugunsten eines Besuches bei seinem künftigen Schwager aufgegeben. Er hat damit die ursprünglich zum Besuch des Familienwohnorts geplante einheitliche Reise zu einer Reise zum Besuch seines künftigen Schwagers und zu einer Reise von dort zu seinem Familienwohnort gemacht. Die an den Besuch in K anschließende Weiterfahrt nach P am Nachmittag des folgenden Tages gegen 16 00 Uhr war also subjektiv und objektiv nicht mehr eine Familienheimfahrt von M nach P. Dieser Weg war daher überhaupt nicht mehr versorgungsrechtlich geschützt. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, an welcher Stelle des Weges sich der Unfall ereignet hat und ob diese Stelle auf einem Wegeteil lag, den der Kläger auch dann hätte zurücklegen müssen, wenn er seine Bahnfahrt nicht unterbrochen hätte und bis R durchgefahren wäre, um dann zu Fuß nach P zu gehen. Der Versorgungsanspruch des Klägers ist somit nach dem früheren Recht nicht begründet.
Aber auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 BVG idF des 2. NOG, also nach den seit dem 1. Januar 1964 geltenden Vorschriften, steht dem Kläger ein Versorgungsanspruch nicht zu. Danach gehört nunmehr kraft ausdrücklicher Vorschrift der Weg von und nach der Familienwohnung zum militärischen Dienst, wenn der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hatte. Wenn somit auch der Weg nunmehr den Versorgungsschutz als militärischer Dienst genießt, also nicht mehr deswegen, weil der Weg durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse bedingt ist, so hat sich doch daran nichts geändert, daß der Weg, um versorgungsrechtlich geschützt zu sein, von dem Beschädigten subjektiv angetreten sein muß, um von seinem Dienstort die Familienwohnung zu erreichen, und daß er auch objektiv dem verbindenden Weg zwischen dem Dienstort und der Familienwohnung entsprechen muß. Dies ist aus dem Wortlaut der Vorschrift zu schließen, in der von der Unterkunft am Dienstort und von dem Weg von und nach der Familienwohnung ... die Rede ist, womit das Gesetz diesen Weg, der bisher nur von der Rechtsprechung wegen seiner Militäreigentümlichkeit dem Versorgungsschutz zugeführt worden war, deutlich abgegrenzt hat, und zwar offensichtlich in Anlehnung an die Regelung in § 135 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes idF des Art. I § 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl I 1361). Wenn demnach auch nach der gesetzlichen Neugestaltung des Versorgungsschutzes für den Weg vom Dienstort zur Familienwohnung zu fordern ist, daß er subjektiv vom Beschädigten angetreten sein muß, um die Familienwohnung zu erreichen, und daß objektiv der Weg der Verbindung zwischen dem Dienstort und der Familienwohnung entsprechen muß, dann hat der Kläger den Versorgungsschutz bei seinem Unfall nicht mehr genossen. Wie oben ausgeführt, hat er nämlich seine ursprüngliche Absicht, den Weg zum Familienwohnort zurückzulegen, in K - wie aus seinem dortigen Verhalten das LSG geschlossen hat - aufgegeben, um seinen zukünftigen Schwager zu besuchen, so daß er sich bei seiner Weiterfahrt nicht mehr auf einer Fahrt vom Dienstort zu seiner Familienwohnung, sondern auf einer Fahrt von K zu seiner Familienwohnung befand. Daraus hat das LSG zutreffend im Ergebnis gefolgert, daß dem Kläger kein Versorgungsanspruch zustand, sei es in Anwendung der §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVG, sei es in Anwendung der §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 letzter Satz BVG für die Zeit seit dem 1. Januar 1964, dem Inkrafttreten des 2. NOG.
Die Revision des Klägers ist sonach nicht begründet und mußte daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen