Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Publizist. selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft. Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG dar
Leitsatz (amtlich)
Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.
Normenkette
KSVG § 1 Nrn. 1-2, § 2 S. 2 Fassung: 2011-12-22, § 3 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1, § 36a S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 161
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Im Streit steht die Beendigung der Versicherungspflicht bzw der Beitragszuschussberechtigung in der Künstlersozialversicherung (KSV).
Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 als selbstständiger Publizist tätig. Er übte diese Tätigkeit in der Gesellschaft "L. GbR V. & R." aus, die neben dem Kläger aus einem weiteren geschäftsführenden Gesellschafter (Herr V.) bestand. Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) hatte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für den Kläger gemäß § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) mit Anspruch auf Beitragszuschüssen zu den Aufwendungen zur Kranken- bzw Pflegeversicherung nach §§ 10, 10a KSVG wegen seiner publizistischen Tätigkeit ab dem 8.7.2002 festgestellt. Zum 1.7.2015 wurde die GbR in die "L. GmbH & Co. KG" umgewandelt. Die beiden Gesellschafter der vormaligen GbR wurden Kommanditisten der KG. Komplementärin wurde die neu gegründete "L. K. GmbH", deren geschäftsführende Gesellschafter der Kläger und der vormalige weitere Gesellschafter waren. Der Kläger zeigte die Änderung der Gesellschaftsform des Unternehmens bei der Beklagten an und teilte am 16.3.2016 mit, dass er von der Gesellschaft nur Zahlungen aufgrund seiner Gesellschafterstellung, aber keine anderen Zahlungen von ihr erhalte. Er übe Tätigkeiten für die KG wie Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung, Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen aus (im Umfang von 80 % seiner gesamten Tätigkeit); ferner Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit stünden (Aufgaben im Bereich Controlling und Personalverwaltung zu 20 %).
Die Beklagte stellte das Ende der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragszuschussberechtigung nach dem KSVG zum 31.3.2016 fest: Der Kläger sei nicht mehr erwerbsmäßig tätig, da er keine Einkünfte mit Bezug zu einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit erziele. Die Gewinnentnahmen aufgrund seiner Gesellschafterstellung seien kein Arbeitseinkommen iS des KSVG (Bescheid vom 30.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2016).
Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolgreich gewesen. Das SG Berlin hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben: Die Umwandlung der Gesellschaftsform des Unternehmens in eine GmbH & Co KG habe nicht zu einer Änderung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG geführt, denn er sei selbstständiger Publizist geblieben. Er beschäftige keine Arbeitnehmer und übe die publizistische Tätigkeit weiterhin erwerbsmäßig aus. Seine Einkünfte überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG. Die gesellschaftsrechtlichen Gewinnentnahmen seien Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit", da hierfür ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen ausreichend sei (Hinweis auf BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm § 36a KSVG und § 15 SGB IV genüge es, wenn das Arbeitseinkommen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft sei. § 15 SGB IV habe auch Bedeutung für die Auslegung des "Arbeitseinkommens" von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG, dem ein weites Verständnis beigelegt sei. Für ihre gegenteilige Ansicht könne sich die Beklagte nicht auf Rechtsprechung des BSG berufen (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8). Zutreffend habe das BSG darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 KSVG nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG voraussetze. Denn das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" erzielte Arbeitseinkommen iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG sei weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" gezahlten Entgelt iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG gleichzusetzen. Beide Vorschriften wiesen einen unterschiedlichen Regelungsgehalt auf. Maßgebend für den Versichertenstatus sei aber das Arbeitseinkommen, das mittelbar aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit hervorgehe (Hinweis auf BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2). Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bzw aus Gewerbebetrieb stellten auch Gewinnanteile dar, die ein Kommanditist als Mitunternehmer iS von § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erzielt habe (Urteil vom 29.5.2018).
Mit der gegen dieses Urteil zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von §§ 1, 2 KSVG. Sie ist der Ansicht, dass die Versicherungspflicht zu Recht wegen fehlender erwerbsmäßiger publizistischer Tätigkeit beendet worden sei. Der Kläger erziele kein Arbeitseinkommen mehr aus einer überwiegend selbstständigen Tätigkeit iS von § 15 SGB IV. Das BSG habe im Urteil vom 2.4.2014 (B 3 KS 3/12 R - SozR 4-5425 § 25 Nr 8) entschieden, dass Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG, die aus deren gesellschaftsrechtlicher Stellung resultierten, keine Entgelte für künstlerische Leistungen seien, selbst wenn der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiere (BSG aaO RdNr 27). Gewinnzuweisungen, die letztlich zwar auf einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beruhten, könnten eben nicht hierfür, sondern nur "hieraus" gezahlt werden und seien daher keine Entgelte iS von § 25 KSVG (BSG aaO RdNr 28). Diese Grundsätze fänden vorliegend Anwendung. Hingegen habe sich das SG unzutreffend auf das Urteil des BSG vom 21.7.2011 (B 3 KS 5/10 R - BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2) gestützt. Denn die Tätigkeit des Klägers könne ohne Weiteres entfallen, ohne dass der durch den Gesellschaftsvertrag begründete Anspruch auf Gewinnzuweisung entfiele. Gewinnzuweisungen könnten auch von vielen anderen Kriterien abhängig sein (zB von der Einbringung von Sachmitteln). Jedenfalls sei die Gesellschafterstellung des Klägers klar von publizistischen Tätigkeiten abzugrenzen. Deshalb fehle es auch an einem sozialen Schutzbedürfnis für die KSV. Die Gewinnzuweisungen seien finanzielle Vorteile ohne Gegenleistungscharakter.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die Zustimmung des Klägers zur Einlegung der Sprungrevision ist formgerecht erfolgt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG).
Die Revision ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) zulässig. Der Kläger kann das Weiterbestehen seiner Versicherungspflicht und der Beitragszuschussberechtigung nach dem KSVG durch bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids erreichen. Einer zusätzlichen konstitutiven Feststellung seiner Rechtsposition ab 1.4.2016 bedarf es nicht.
1. Die Revision der Beklagten musste auf der Grundlage der für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des SG (§ 163 SGG) erfolglos bleiben. Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, denn es bestand kein Rechtsgrund, die ursprünglich im Jahr 2002 getroffene Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 1 KSVG und des Anspruchs auf die Beitragszuschüsse nach § 10 Abs 2, § 10a Abs 2 KSVG in Verbindung mit § 8 Abs 2 Satz 2 KSVG (jeweils idF des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027) und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.1.2001, BGBl I 130) wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
a) Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Infolge der Eigenart der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit findet § 48 SGB X nach § 8 Abs 2 KSVG eine modifizierte Anwendung, denn nur in den in § 8 Abs 2 Satz 1 KSVG genannten Fällen lässt sich genau feststellen, wann eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. In den übrigen Fällen von § 8 Abs 2 Satz 2 KSVG ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die KSK von der Änderung Kenntnis erhält, es sei denn, der Versicherte hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht (vgl Brachmann in Finke/ders/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl 2019, § 8 RdNr 11 bis 14).
b) Der angefochtene Verwaltungsakt leidet daran, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des feststellenden Verwaltungsakts vorgelegen haben, keine rechtlich wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so erheblich verändert haben, dass sie rechtlich anders zu bewerten sind und daher der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 16 mwN).
2. Die Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 3 KSVG und die Zuschussberechtigung zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 10, 10a KSVG bestehen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) über den 31.3.2016 hinaus fort (dazu 3.): Der Kläger übt seine Tätigkeit als Publizist (a) in selbstständiger Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter der Komplementär-GmbH und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft aus (b). Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt (c). Die Einordnung der Gewinnentnahmen des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt den notwendigen mittelbaren Zusammenhang zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit her (d). Dem steht der Schutzzweck der Versicherungspflicht in der KSV nicht entgegen (4.). Im Ergebnis hat das SG die zur Feststellung der Versicherungspflicht in der KSV erforderlichen Tatsachen bindend festgestellt (5.). Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht auf Rechtsprechung des BSG beziehen, die zur Abgabepflicht von kunstverwertenden Unternehmen und zur Bemessung der für die Künstlersozialabgabe (KSA) heranzuziehenden Entgelte ergangen ist (6.). Der angefochtene Bescheid, der die Versicherungspflicht und - als deren Annex - die Beitragszuschüsse beendet hat, ist daher rechtswidrig ergangen und war aufzuheben.
3. Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht ist § 1 KSVG (idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242). Danach werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr 1 KSVG) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV (§ 1 Nr 2 KSVG).
a) Den bindenden Tatsachenfeststellungen des SG entsprechend ist der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 als selbstständiger Publizist tätig gewesen. Nach § 2 Satz 2 KSVG (idF des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057) ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 24; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 17, jeweils mwN). Der Kläger hat seine publizistische Tätigkeit als solche nicht geändert, die den ganz überwiegenden Anteil (von 80 %) und damit das Gesamtbild seiner Tätigkeit im Unternehmen prägt (zu gemischten Tätigkeiten vgl bereits BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 64 und zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 18 mwN). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger auch nach Änderung der Gesellschaftsform seines Unternehmens einer Tätigkeit als Publizist in diesem Umfang nachgeht (vgl dazu noch unten 5.)
b) Er übt diese Tätigkeit in Selbstständigkeit aus und beschäftigt keine Arbeitnehmer iS von § 1 Nr 2 KSVG.
aa) Nach den in ständiger Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung (§ 7 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV) und selbstständiger Tätigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger als Selbstständiger anzusehen ist und nicht als Beschäftigter "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss dies insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung der Fall sein. Demgegenüber wird die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Unternehmerrisiko des Betroffenen, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, dass dieser über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei verfügt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung näher zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 16, 25 mwN; für den Bereich der KSV vgl nur BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f mwN).
bb) Ist der Geschäftsführer einer GmbH am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Abgrenzungsmerkmal. Für GmbH-Gesellschafter, die - wie hier - über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung stets ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (vgl zuletzt zB BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21 ff; ferner BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f unter Hinweis auf BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 14/86 - juris, BB 1989, 73; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68).
cc) In der GmbH & Co KG (s § 161 Abs 1 HGB, dazu Kindler in Koller/ders ua, HGB, 8. Aufl 2015, § 161 RdNr 2 und 6) führt die Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG (§ 164 HGB). Hat der geschäftsführende Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Komplementär-GmbH durch den Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft, so sind dies maßgebliche Kriterien für die selbstständige Tätigkeit (vgl allgemein Kübler, StB 2018, 17 ff, III. 1. Abs 2 mwN). Gleiches gilt für den Kommanditisten der KG, der - wie hier - aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund einer anderen Abrede (wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag) in der Gesellschaft arbeitet und dabei maßgebenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Kapitalbeteiligung hat (vgl Bauer/Baeck/Schuster, NZA 2000, 863, 866; Kübler, StB 2018,17 ff, III. 4.; vgl auch BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 18).
dd) Ungeachtet der Selbstständigkeit darf keine arbeitgeberähnliche Position begründet sein, die den Schutzbereich der KSV verschließt (allgemein dazu Nordhausen in Finke/Brachmann/ders, KSVG, 5. Aufl 2019, § 1 RdNr 65 ff). Dafür ist aber nicht entscheidend, wie der selbstständige Künstler oder Publizist sein Unternehmen gesellschaftsrechtlich ausgestaltet, sondern ob er nach § 1 Nr 2 KSVG mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (vgl BSGE 88, 1, 4 ff = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 31 f). Dies trifft auf den Kläger nicht zu.
c) Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des SG übt der Kläger diese Tätigkeit im Rechtssinne auch "erwerbsmäßig" aus (§ 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG). Denn die vom Kläger entnommenen Gewinnanteile aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung stellen Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit dar, mit dem er die Basis seiner wirtschaftlichen Existenz sichert. Das Merkmal der "Erwerbsmäßigkeit" liegt vor, wenn eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt wird (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 11; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Dies setzt voraus, dass die Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze (von 3900 Euro im Kalenderjahr) nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG (idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Dass der Kläger Einkünfte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, hat das SG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
d) Die Gewinnentnahmen aus der GmbH & Co KG erfüllen auch den Begriff des Arbeitseinkommens "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG. Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen voraus. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass hierfür nicht ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist, sondern ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und der Einnahme ausreichend ist (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 12 ff).
aa) Daher scheitert ein solcher Zusammenhang auch nicht daran, dass sich der Kläger kein Honorar als unmittelbare Gegenleistung für seine ganz überwiegend publizistische Tätigkeit zahlen lässt, sondern aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH & Co KG anstelle dessen Gewinne dem Unternehmen entnimmt. Nach den vom SG festgestellten Angaben des Klägers hat dieser die Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Damit liegt aber entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG vor.
bb) Für die Konkretisierung des in § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG genannten Arbeitseinkommens sind die Regelungen in §§ 14 und 15 SGB IV iVm § 36a Satz 1 KSVG heranzuziehen, die systemübergreifend zum einen das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbstständiger Beschäftigung) und zum anderen das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) definieren. Ausschlaggebend für die - auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG - weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV (seit der Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 - Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995 - BGBl I 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist. Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sichergestellt (vgl Gesetzesbegründung zum ASRG 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92; vgl auch BSGE 125, 113 = SozR 4-2500 § 240 Nr 34, RdNr 14).
cc) Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Satz 1); Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2, vgl auch BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 21). Dennoch muss der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 22).
dd) § 15 SGB IV erfasst dem Wortlaut und der Systematik nach Gewinneinkünfte iS von § 2 Abs 1 Satz 1 EStG (hier und nachfolgend idF der Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 8.10.2009, BGBl I 3366) und damit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3). Nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zählen gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 EStG auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
ee) Das BSG hat bereits entschieden, dass die Gewinnanteile eines Kommanditisten, der keine vom Regelstatut des HGB abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung innehat und die dieser als Mitunternehmer iS des EStG erzielt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 SGB IV) zu behandeln sind (vgl BSG SozR 4-2400 § 15 Nr 1, LS 1, RdNr 24; dem folgend vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.9.2015 - L 5 KR 2224/14 - juris RdNr 35; Hessisches LSG Urteil vom 28.8.2009 - L 5 R 445/07 - juris RdNr 39). Ebenso sind auch Gewinnanteile eines Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV (vormals § 180 Abs 5 Nr 3 RVO) zuzurechnen, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 30 LS 1; dem folgend LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.6.2016 - L 1 KR 172/14 - juris LS 2, RdNr 12). Dass Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für die seitens der Gesellschaft erzielten Gewinne Einkommensteuer zu zahlen haben, ist Ausfluss des im Steuerrecht geltenden Trennungsprinzips. Das Gesellschaftsvermögen wird nicht als Vermögen der Gesellschaft, sondern als anteiliges Vermögen der an ihr beteiligten Gesellschafter behandelt. Entsprechend erfolgt die Besteuerung mit Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter. Diese und nicht die Gesellschaft haben ihre Gewinnanteile nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (sog Trennungsprinzip vgl OLG Stuttgart Beschluss vom 7.6.2016 - 14 U 24/16 - juris RdNr 11 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 18.12.2014 - X B 89/14 - juris; so auch Wacker in Schmidt, EStG, 38. Aufl 2019, § 15 RdNr 163 mwN; aA Nordhausen in Finke/Brachmann/ders, KSVG, 5. Aufl 2019, § 25 RdNr 46, der Einnahmen der Gesellschafter aus Gewinnanteilen für kapitalertragssteuerpflichtig hält).
ff) Andererseits ist der Anwendungsbereich von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV allein auf die hiernach relevanten Einkünfte gerade aus derartigen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten beschränkt - hier auf selbstständige publizistische Tätigkeiten - und umfasst nicht etwa "jegliches" Einkommen aus selbstständiger (nicht abhängiger) Tätigkeit. Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG), werden damit sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst und nicht durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt (vgl BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 9 RdNr 13 mwN). Daher erzielt auch ein Kommanditist keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist. Nach dem Einkommensteuerrecht ist er wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln (vgl BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, juris RdNr 19).
4. Diese Erwägungen widersprechen auch nicht dem Schutzzweck der Versicherungspflicht in der KSV. Der Senat hat bereits unter Darlegung des normgeschichtlich belegten Zwecks von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgezeigt, dass die Versicherungspflicht in der KSV ursprünglich davon abhängen sollte, dass nur solche Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollten, für die die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt. § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG dient daher ebenso wie das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des sozialen Schutzes durch die KSV bedürfen. Dieser Zielsetzung wird nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des KSVG schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bliebe (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 16).
5. Im Ergebnis der revisionsrechtlichen Würdigung steht daher nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des SG fest, dass der Kläger als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter der GmbH und Kommanditist der KG zusammen mit dem weiteren Gesellschafter das finanzielle Unternehmerrisiko zu gleichen Teilen nach dem Gesellschaftsvertrag trägt und gleichermaßen Einfluss auf die Entscheidungen der Komplementär-GmbH hat. Die publizistische Tätigkeit im Unternehmen ist Ausfluss der selbstständigen Tätigkeit im Unternehmen, die den wesentlichen, prägenden Anteil ausmacht (Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung sowie Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen zu 80 %), während unternehmensleitungsspezifische Aufgaben des Controllings und der Personalverwaltung dahinter deutlich zurücktreten. An der seit März 2000 ausgeübten selbstständigen publizistischen Tätigkeit des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht keine Änderung eingetreten. Überdies sind nach den vom SG festgestellten Angaben des Klägers zu seinen Einnahmen diese laut Steuerbescheid als Einkünfte "aus Gewerbe" eingestuft worden. Die Beklagte hat dem weder widersprochen noch hat sie in ihrem Ermessen stehende Ermittlungen über den Nachweis der Angaben angestrengt (§ 13 Satz 3 KSVG). Damit steht fest, dass der Kläger Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit iS von §§ 1, 3 KSVG erzielt hat. Die steuerrechtliche Wertung der Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht der Wertung als erzieltes Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit nicht entgegen (so auch BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 22).
6. Schließlich kann sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht nicht auf das Urteil des BSG vom 2.4.2014 (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8; vorgehend vgl auch BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7) stützen.
a) Dieses Urteil ist nicht zur Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten in der KSV ergangen, sondern zur Abgabepflicht eines Unternehmens als Kunstverwerter nach § 24 KSVG und zur Bestimmung der von solchen Kunstverwertern zu zahlenden "Entgelte" als unmittelbare Gegenleistung für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die in die Bemessungsgrundlage der KSA nach § 25 KSVG einfließen. Während §§ 1 bis 3 KSVG durch die persönliche Versicherungspflicht festlegen, welche natürlichen Personen nach der Intention des KSVG als sozial schutzbedürftig gelten, regeln die §§ 24, 25 KSVG, welche Unternehmen der KSA und welche finanziellen Aufwendungen (zB Honorare) der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen. Auch setzt die individuelle Versicherungspflicht als selbstständiger Künstler oder Publizist nach §§ 1 bis 3 KSVG nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG als Pendant voraus. Aus diesem Grund ist das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" erzielte Arbeitseinkommen iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" gezahlten Entgelt iS des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG gleichzusetzen. Die Regelungskomplexe verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 28). Soweit sich die Beklagte insbesondere auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 2.4.2014 (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 RdNrn 27 und 28) beruft, sind diese ausschließlich auf den Entgeltbegriff nach § 25 KSVG bezogen, der nicht dem Begriff "Arbeitsentgelt" iS von § 14 SGB IV entspricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf bei Feststellung der persönlichen Versicherungspflicht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt werden, wie sie aber bei der Beurteilung der Abgabepflicht eines Kunstverwerters iS von § 24 KSVG und des abgabepflichtigen Entgelts nach § 25 KSVG angezeigt ist (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 RdNr 27). Denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen und daher müssen die für die Bemessung der KSA und die für den Kunstvermarkter relevanten Verhältnisse leicht erkennbar sein (vgl BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
b) Der Versicherungspflicht des Klägers aufgrund selbstständiger Tätigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass Künstler bzw Publizisten die von ihnen beherrschte Gesellschaft eigens zu dem Zweck gegründet haben, eigene Leistungen zu vermarkten. Das KSVG sieht die Abgabefreiheit einer Selbstvermarktung des Künstlers bzw Publizisten nicht ausdrücklich vor, sie folgt aber aus der Systematik des KSVG, die die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unternehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet (§ 24 Abs 1 KSVG) oder das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen (§ 24 Abs 2 KSVG). Fehlt es an einem solchen Unternehmen, wie es bei einem sich selbst vermarktenden Künstler der Fall ist, so kann auch keine Abgabepflicht entstehen. Der Künstler trägt in diesem Fall als Versicherungspflichtiger nur den auf ihn entfallenden Beitragsanteil; an die Stelle der KSA des Vermarkters tritt der Bundeszuschuss (§ 14 KSVG).
Allerdings darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, das KSVG sehe generell eine Abgabepflicht dann nicht vor, wenn es sich bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung um Selbstvermarktung handele. Für die KSA kann vielmehr die "Zwischenschaltung" eines Unternehmens als eigenständige Rechtsperson zwischen Künstler und "Kunstverbraucher" je nach deren rechtlicher Ausgestaltung von Relevanz sein, zB wenn der Publizist oder Künstler eine im Rechtsverkehr anerkannte Unternehmensform gewählt hat (vgl dazu BSGE 82, 107, 109 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12, S 62). Dass die Beklagte eine "Schieflage" vor allem darin sieht, dass die das Unternehmensrisiko tragenden Geschäftsführer bzw Gesellschafter dem Schutz der KSV unterstellt sein können, während ihr kunstverwertendes "Zwischen"-Unternehmen durch die Ausgestaltung zulässiger handels- und steuerrechtlicher Modelle nicht der KSA unterliegen muss, ist durch die aufgezeigten unterschiedlichen Regelungskonzepte von personalisierter Versicherungspflicht einerseits und unternehmerischer Abgabepflicht für private wie juristische Personen anderseits im geltenden KSVG nicht ausgeschlossen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 13945172 |
DStR 2020, 2144 |