Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Witwerrente für Moslem bei Mehrehe
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt voraus, daß der Leistungsträger innerhalb der nach § 45 Abs 2 S 1 SGB 10 erforderlichen Vertrauensschutzabwägung prüft, ob er durch eigenes Verhalten nicht selbst eine wesentliche Ursache für die eingetretene Überzahlung gesetzt hat.
2. Eine solche wesentliche Ursache kann darin gesehen werden, daß der Rentenversicherungsträger einen marokkanischen Antragsteller auf eine Witwerrente nicht nach dem Bestehen einer weiteren Ehe (Mehrehe) befragt.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; RVO § 1264 Abs. 2, § 1268
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1997 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 1995 wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie folgt gefaßt: „Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 1993 und 17. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1994 werden aufgehoben.”
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist noch, ob die beklagte LVA den Bescheid über die Gewährung einer Witwerrente an den Kläger zurücknehmen durfte.
Der 1932 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war – nach marokkanischem Recht – in polygamer Ehe mit zwei Frauen verheiratet, seit 1956 mit Momina (erste Ehe), seit Februar 1972 mit Aicha Hibor (zweite Ehe). Seine zweite Ehefrau war von 1972 bis 1987 versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt; sie verstarb am 25. Januar 1988. Auf seinen Antrag vom 21. März 1988 gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 9. August 1988 Witwerrente aus der Versicherung der Verstorbenen. Angaben zur Mehrehe machte der Kläger entsprechend den Vorgaben des Formantrags nicht. Er beantwortete alle Fragen des Vordrucks und bezeichnete sich selbst als Witwer. Dem Antrag legte er eine Heiratsbescheinigung des Konsulats des Königreichs Marokko vom 27. Januar 1988 und einen Auszug aus dem Todesregister vom gleichen Tage bei.
1988 übersiedelte die erste Ehefrau des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland. Über die Krankenkasse erhielt die Beklagte im November 1992 von dieser Ehe des Klägers Kenntnis. Sie forderte ihn daraufhin zur Stellungnahme auf, bat um Übersendung einer beglaubigten Kopie der Heiratsurkunde und stellte die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats November ein. Telefonisch teilte der Kläger am 17. November 1992 zunächst mit, er sei nicht verheiratet. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte er, daß er seit 1988 nicht wieder geheiratet habe. Am 20. November 1992 sprach er bei der Beklagten persönlich vor und schilderte den tatsächlichen Sachverhalt. Bei einer Vorsprache am 3. Dezember 1992 schließlich legte er die Heiratsurkunde betreffend seine erste – noch bestehende – Ehe vor.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte den Bescheid über die Gewährung von Witwerrente vom 9. August 1988 durch Bescheide vom 25. Mai 1993 und 17. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1994 auf und forderte geleistete Rentenzahlungen in Höhe von 29.078 DM zurück.
Das SG Düsseldorf hat durch Urteil vom 13. November 1995 antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab Dezember 1992 Witwerrente weiter zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht Witwer iS der §§ 1264 Abs 2 iVm 1268 Abs 2 RVO. Dem Sozialgesetzbuch liege ein Witwerbegriff zugrunde, der von der monogamen Ehe bestimmt sei. Witwer iS der RVO sei deshalb nur derjenige, der nicht noch mit einer weiteren Frau verheiratet sei. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Denn er habe jedenfalls in grob fahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht. Wenn auch der Fragebogen zum Rentenantrag keine Fragen zum Vorliegen einer polygamen Ehe enthalten habe, hätte der Kläger von sich aus bei Rentenantragstellung 1988 darauf hinweisen müssen, daß er zwar nicht wieder geheiratet habe, aber weiterhin mit einer anderen Ehefrau verheiratet sei. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, daß nach einem über 25jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch dem relativ einfach strukturierten Kläger klar gewesen sein müsse, daß die Tatsache der polygamen Ehe bei der Frage der Witwerrentengewährung Relevanz habe.
Während des Berufungsverfahrens ist auch die erste Ehefrau des Klägers verstorben. Die Beklagte hat daraufhin ab 1. Oktober 1996 erneut Witwerrente gewährt (Bescheid vom 4. Juni 1997).
Mit der durch das LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie materiellen Rechts (§§ 1264 Abs 2, 1268 Abs 2 RVO). Er ist der Ansicht: Das LSG sei – ohne vorherige Erörterung dieser Frage – überraschend zu der Überzeugung gelangt, er habe in zumindest grob fahrlässiger Weise unvollständige Angaben gemacht, weil er im Antragsvordruck der LVA nicht darauf hingewiesen habe, daß er noch in weiterer Ehe verheiratet sei, obwohl der Antragsvordruck allein Fragen nach einer möglichen Wiederheirat enthalten habe. Er habe aber zu Recht Witwerrente nach seiner am 25. Januar 1988 verstorbenen zweiten Ehefrau bezogen, mit der er wirksam verheiratet gewesen sei. Dem Witwerrentenanspruch stehe § 34 Abs 1 SGB I nicht entgegen. Denn die polygame Ehe entspreche in ihren Wirkungen einer nach inländischem Recht geschlossenen monogamen Ehe. Ein durch die Hinterbliebenenrente zu kompensierender Unterhaltsausfall sei auch bereits durch den Tod der Versicherten im Januar 1988 ausgelöst worden, ungeachtet des Umstandes, daß zu diesem Zeitpunkt die erste Ehefrau noch gelebt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 13. November 1995 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß nur die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 1993 und 17. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1994 aufgehoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist begründet. Die Beklagte hat den Bescheid über die Gewährung von Hinterbliebenenrente vom 9. August 1988 nicht wirksam zurückgenommen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 1993 und der Ergänzungsbescheid vom 17. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1994 sind rechtswidrig und daher ebenso wie das Urteil des LSG aufzuheben. Die aus dem Tenor ersichtliche Neufassung des sozialgerichtlichen Tenors erklärt sich daraus, daß die Wirksamkeit des Leistungsbescheids vom 9. August 1988 nach Aufhebung des Rücknahmebescheids fortbesteht, so daß es keiner Verurteilung in die Leistung bedurfte.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des von der Beklagten für rechtswidrig gehaltenen Rentengewährungsbescheids ist § 45 SGB X. Gemäß Abs 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zu unterscheiden ist hiernach also zwischen Rücknahme für die Zukunft und Rücknahme für die Vergangenheit; letztere ist gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X an weitere – strengere – Voraussetzungen geknüpft.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X. Bei der gesetzlich geforderten Abwägung mit dem öffentlichen Interesse hat der Leistungsträger zu berücksichtigen, ob die wesentliche Ursache für die erfolgte Überzahlung (rechtswidrige Begünstigung) durch die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit auf Seiten des Begünstigten oder durch ein Versäumnis seitens des Leistungsträgers (unterlassener Hinweis auf eine solche Mitteilungsobliegenheit) gesetzt worden ist.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (§ 45 Abs 2 Satz 3 SGB X)
- …
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat,
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
In diesen Fällen wird nach Abs 4 Satz 1 der Vorschrift der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Die Bescheidrücknahme durch die Beklagte erfolgte iS des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X verspätet und konnte Rechtswirkungen nicht mehr erzeugen. Nach der Systematik des § 45 Abs 3 SGB X konnte die Beklagte den Witwerrentenbescheid vom 9. August 1988 als – vermeintlich – rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs 2 der Vorschrift nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurücknehmen (§ 45 Abs 3 Satz 1 SGB X). Nur sofern die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nrn 2 oder 3 gegeben waren, lief ab Bekanntgabe des Leistungsbescheids statt der Zwei-Jahres-Frist eine zehnjährige Frist, § 45 Abs 3 Satz 3 1. Alt SGB X.
Die Rücknahme erfolgte erst mit Bescheid vom 25. Mai 1993 und Ergänzungsbescheid vom 17. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1994 und damit später als zwei Jahre nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids. Eine Erweiterung der Frist nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X scheiterte bereits daran, daß die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nrn 2 oder 3 des § 45 SGB X nicht erfüllt waren. Daher war es der Beklagten nicht nur verwehrt, eine Rücknahme des Rentengewährungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen, § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X; infolge der Überschreitung der Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X war auch keine Rücknahme bezogen auf zukünftig aus dem Bescheid vom 9. August 1988 noch zu erbringende Leistungen möglich.
Im Antrag auf Gewährung von Witwerrente hat der Kläger nämlich nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wahrheitsgemäß angegeben, nach dem Tode der verstorbenen Versicherten nicht wiedergeheiratet zu haben. Die ihm insoweit gestellten Fragen hat er vollständig und zutreffend beantwortet. Seine Angaben waren daher nicht iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X in wesentlicher Beziehung unrichtig. Sie waren auch nicht in wesentlicher Beziehung unvollständig, weil den Kläger keine Obliegenheit zu entsprechender Information der Beklagten traf. Denn der noch bestehenden Ehe mit der in Marokko verbliebenen ersten Ehefrau mußte der nach den Feststellungen des LSG relativ einfach strukturierte Kläger aus seinem Verständnis und einer Wertung rechtlicher Zusammenhänge in der Laiensphäre nicht eine Bedeutung dergestalt beimessen, daß die Mehrehe einer Wiederheirat nach dem Tode der versicherten Ehefrau im deutschen Recht möglicherweise gleichzubehandeln sei. Dies gilt um so mehr, als die Behandlung der Mehrehe im Hinterbliebenenrentenrecht durchaus uneinheitlich gesehen wird (vgl Behn, Die Neuregelungen des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht zu § 34 SGB I nF, Die Rentenversicherung 1986, 213 und 1987, 1 ff, 3; Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986, 136 ff, 140 f).
Im Gegensatz dazu ist – was sich ebenfalls aus der zitierten Literatur ergibt – der Kreis der Länder, in denen die Mehrehe noch praktiziert wird (Pakistan, Iran, Irak, Saudi-Arabien, Syrien, Jordanien, Ägypten, Sudan, Algerien und Marokko; vgl Eichenhofer, aaO, S 138 mwN; Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1998, Anm 9 zu den genannten Ländern), für die Rentenversicherungsträger durchaus leicht feststell- und abgrenzbar. Der Beklagten wäre es daher zumutbar gewesen, bei Antragstellern für Hinterbliebenenrenten zumindest mit Herkunft aus diesen Ländern (wie beim Kläger) nach dem Bestehen weiterer Ehen zu fragen und ggf sogar einen entsprechenden Vordruck zu entwickeln. Ihre Untätigkeit in dieser Beziehung war für den tatsächlichen Geschehnisablauf im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Sie muß als wesentliche Ursache der zu § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X anzustellenden Erwägungen „… darf … zurückgenommen werden …”) dazu führen, daß dem Kläger sein Schweigen zu seiner ersten Ehe nicht zum Nachteil gereicht.
Hat aber der Kläger eine ihm obliegende Mitteilungspflicht nicht verletzt, entfällt die Frage, ob in dem Unterlassen ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X zu sehen ist. Da insoweit nicht der Kläger sondern die Beklagte die wesentliche Ursache für die Zahlung der Witwerrente gesetzt hat, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, daß er die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids – infolge grober Fahrlässigkeit – nicht kannte, § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 1. Halbsatz SGB X.
Folge des Bestands des Rentengewährungsbescheids vom 9. August 1988 ist, daß der Rechtsgrund für die geleisteten Rentenzahlungen weiterhin besteht, deren Rückforderung auf der Grundlage des § 50 Abs 1 SGB X mithin ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
SozR 3-1300 § 45, Nr. 38 |
SozSi 1999, 300 |