Leitsatz (amtlich)
1. Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse nach BVG § 20 ist eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung iS des SGG § 31 Abs 1 S 1 auch dann, wenn die Entscheidung nur noch von einer dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörigen Vorfrage abhängt.
2. Entscheidet ein für Angelegenheiten der Sozialversicherung (Krankenversicherung) sachlich zuständiger Senat des LSG über eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, so ist SGG § 31 Abs 1 S 1 verletzt. Der darin liegende wesentliche Verfahrensmangel begründet gemäß SGG § 202 iVm ZPO § 551 Nr 4 die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an den sachlich zuständigen Senat des LSG .
Normenkette
SGG § 31 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 551 Nr. 4; BVG § 20 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den zuständigen Kriegsopfersenat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beigeladene Gerhard F war wegen einer als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Lungentuberkulose vom 17. Oktober 1955 bis zum 29. Oktober 1956 arbeitsunfähig krank. Die Klägerin, deren Mitglied er war, gewährte ihm aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen für 26 Wochen bis zum 19. April 1956 Krankenhilfe. Für die Zeit danach sah sie ihn als ausgesteuert an und forderte vom Beklagten nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Ersatz ihrer Leistungen, die sie auf Grund des Bundesbehandlungsscheines habe erbringen müssen. Der Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, die Aussteuerung kriegsbeschädigter Mitglieder nach 26 Wochen verstoße gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Kassenmitglieder, weil die Versicherungsbedingungen der Klägerin für die übrigen Versicherten eine Leistungsdauer von 39 bzw. 52 Wochen vorsähen. Ein Kostenersatz nach § 20 BVG könne deshalb erst nach Ablauf von 52 Wochen geleistet werden.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg verurteilte den Beklagten dem Antrag der Klägerin entsprechend zur Zahlung von 1194,77 DM, da die zeitliche Begrenzung der Versicherungsleistungen für versorgungsberechtigte Versicherte - übereinstimmend mit einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. B - nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßig-gerechten Behandlung aller Versicherten verstoße. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 24. Mai 1960 zurückgewiesen. Der erkennende I. Senat des LSG, der kein Senat für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung war, hielt seine Zuständigkeit für gegeben, weil allein die Frage streitig sei, ob die Aussteuerung des Beigeladenen nach 26 Wochen gemäß Abschnitt F, Ziff. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen der Klägerin gegen geltendes Recht verstoße. Sei das nicht der Fall, so wolle der Beklagte seine Verpflichtung, der Klägerin nach § 20 BVG ihre Krankenhilfeleistungen zu ersetzen, nicht bestreiten. Daher sei der III. Senat, dem Streitigkeiten aus der Kriegsopferversorgung und Soldatenversorgung zugewiesen seien, nicht zuständig.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision beanstandet der Beklagte das angefochtene Urteil materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich. Er rügt u.a., der Rechtsstreit habe sich nicht auf die Vereinbarkeit der streitigen Satzungsbestimmung mit dem Grundgesetz (GG) beschränkt, sondern vordringlich den im BVG normierten Umfang der Kriegsopferversorgung betroffen. Deshalb habe ein Senat für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung entscheiden müssen. Die Entscheidung durch einen unzuständigen Senat des LSG verstoße gegen § 31 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen; hilfsweise, die Sache an einen Kriegsopfersenat des LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin widerspricht dieser Rechtsauffassung unter Hinweis auf BGH NJW 1958, 429. Sie beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Entscheidung folgt aus den §§ 40, 31 Abs. 1 und 50 SGG in Verbindung mit dem Geschäftsplan für das Jahr 1962, wonach dem 9. Senat als Aufgabengebiet auch die Entscheidung über die Revision in einem Rechtsstreit zwischen einer Versorgungsdienststelle und einer Körperschaft (Anstalt) des öffentlichen Rechts zugewiesen ist, wenn ein Anspruch aus der Kriegsopferversorgung streitig ist. Die Klägerin ist als Ersatzkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts (vergl. Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 3 der 12. VO zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24.12.1935 (RGBl I 1537) i.d.F. der 15. VO hierzu vom 1.4.1937 (RGBl I 439) sowie § 1 der Satzung der Klägerin vom 1.1.1954) und es handelt sich um einen Anspruch der Klägerin aus § 20 BVG, also um einen Anspruch, der sich aus dem Recht der Kriegsopferversorgung ergibt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch begründet, denn der Beklagte beanstandet mit Recht, das LSG habe § 31 SGG verletzt.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGG werden bei den Landessozialgerichten Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, der Kriegsopferversorgung und des Kassenarztrechts gebildet. Entsprechendes gilt auch für die Sozialgerichte und das Bundessozialgericht - BSG - (§§ 10, 40 SGG). Der Gesetzgeber hat damit für alle Rechtszüge der Sozialgerichtsbarkeit die Bildung von Spruchkörpern für bestimmte Fachrichtungen zwingend vorgeschrieben. Er hat dies nicht dem Belieben der Gerichtspräsidien, denen die Bildung bzw. Einteilung der Spruchkörper im einzelnen übertragen ist, überlassen. Daraus ergibt sich bereits, daß die genannten Vorschriften des SGG nicht nur Organisationsnormen, sondern zugleich auch gesetzliche Abgrenzungen der sachlichen Zuständigkeiten innerhalb der Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit enthalten (vgl. § 51 SGG; ferner Mellwitz, SGG, § 31 Anm. A 2). Diese Bestimmungen "verteilen gegenständlich verschiedene Sachen zu gleichartiger Erledigung unter funktionell gleichartige Organe" (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. S. 121 zu 3). Eine Geschäftsverteilung unter gleichartigen Spruchorganen desselben Gerichts steht zwar außerhalb jeder Zuständigkeit (Baumbach/Lauterbach, Komm. z. Zivilprozeßordnung - ZPO - 26. Aufl. Übers. vor § 1 Anm. 2 A), die Spruchkörper der einzelnen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit können aber nur insoweit als gleichartig angesehen werden, als sie über die gleichen Prozeßgegenstände (Klage, Berufung, Revision) entscheiden. Unter dem Gesichtspunkt der den einzelnen Spruchkörpern - hier Senaten der Landessozialgerichte - zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten aus verschiedenen Rechtsgebieten kann Gleichartigkeit dagegen nur dann angenommen werden, wenn mehrere Spruchkörper (Senate) für den Kreis gleicher Angelegenheiten gebildet sind. Dagegen handelt es sich bei den nicht mit gleichen Angelegenheiten im Sinne des § 31 SGG befaßten Spruchkörpern - Senaten des Landessozialgerichts - um ungleichartige Spruchkörper - Senate - desselben Gerichts. Das ergibt sich nicht nur aus dem bereits erwähnten ausdrücklichen Gesetzesbefehl zur Bildung von Spruchkörpern bestimmter Fachrichtungen in allen Rechtszügen sondern insbesondere auch aus der unterschiedlichen Besetzung der Richterbank mit ehrenamtlichen Beisitzern. Während die Berufsrichter nach dem Gesetz nicht auf die Entscheidung über eine bestimmte Art von Angelegenheiten beschränkt sind und somit auch in mehreren mit verschiedenartigen Angelegenheiten befaßten Senaten gleichzeitig tätig werden können, trifft dies auf die ehrenamtlichen Beisitzer nicht in gleicher Weise zu. Nach den §§ 12 und 33 SGG wirken jedenfalls in den Senaten für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung aus anderen (Personen-) Kreisen berufene Landessozialrichter mit als in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und des Kassenarztrechts. Für die Sozialgerichte und das BSG gilt das gleiche (§§ 12, 40 SGG). Diese Regelung erfolgte offensichtlich deshalb, weil der Gesetzgeber sicherstellen wollte, daß in den von ihm unterschiedenen Angelegenheiten das Element der ehrenamtlichen Beisitzer besondere Sachkunde und Erfahrung bzw. besonderes Verständnis für die Situation der im Streit liegenden Beteiligten gewährleiste. Hierdurch wird die von § 31 SGG vorgenommene Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb des LSG besonders deutlich (vgl. Baumbach/Lauterbach aaO sowie §§ 94, 97 ff und 109 GVG). Daraus folgt aber zwingend, daß der Senat einer bestimmten Fachrichtung für die dem Senat einer anderen Fachrichtung zuzuweisenden und zugewiesenen Angelegenheiten sachlich unzuständig ist und daß ein Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelung eine Verletzung des § 31 SGG begründet. Der Begriff der "Angelegenheiten" ist dabei weit zu fassen. Wie das BSG bereits ausgesprochen hat, müssen unter Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung solche Angelegenheiten verstanden werden, die im BVG oder in älteren Kriegsopferversorgungsgesetzen ihre Grundlage haben. Ausgenommen sind nur die Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung nach §§ 25 bis 27 BVG (§ 51 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 2, 27). Zu Unrecht vertritt das LSG die Auffassung, bei Streitigkeiten aus der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung handele es sich ausschließlich um Streitigkeiten zwischen Beschädigten oder deren Hinterbliebenen und der Versorgungsverwaltung. Wollte man unter "Angelegenheiten" im Sinne des SGG nur die Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern und Leistungsempfängern im Über- und Unterordnungsverhältnis verstehen, so würde dies zu § 54 Abs. 5 i.Verb. mit § 51 Abs. 1 SGG in Widerspruch stehen. Im Über- und Unterordnungsverhältnis hat nämlich zunächst ein Verwaltungsakt zu ergehen, der über den bestehenden Anspruch befindet. Bei einer Leistungsklage, der ein Verwaltungsakt nicht voranzugehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG), kann es sich deshalb in aller Regel nur um Streitigkeiten gleichgeordneter Rechtsträger handeln (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm.z.SGG § 54 Anm. 6 c). Wären diese aber nicht als "Angelegenheiten" im Sinne des SGG anzusehen, so wäre der Rechtsweg zu den Sozialgerichten insoweit überhaupt nicht gegeben, obwohl § 51 Abs. 1 SGG eine solche Zuständigkeit ausdrücklich bestimmt (vgl. auch § 149 SGG).
Der Geschäftsverteilungsplan könnte hiervon Abweichendes nicht wirksam bestimmen. Wenn er mit dem Gesetz übereinstimmen soll, muß er in diesem Sinne ausgelegt werden, denn er darf die Aufgaben nur nach Maßgabe des Gesetzes, nicht im Widerspruch hierzu verteilen.
Im vorliegenden Fall war nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG Hamburg für das Jahr 1960 der erkennende I. Senat u.a. für Krankenversicherung und der III. Senat ausschließlich für Kriegsopfer- und Soldatenversorgung zuständig. Die Geschäftsverteilung erfolgte allgemein nach Sachgebieten (Buchstabe C Nr. 1); für die Verteilung war das für das Klagebegehren, d.h. den umstrittenen Verwaltungsakt bzw. das umstrittene Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtsgebiet entscheidend (Buchst. C Nr. 2). Das zwischen Klägerin und Beklagtem umstrittene Rechtsverhältnis ist die Verpflichtung der Versorgungsverwaltung zum Ersatz der Krankenhilfeleistungen, welche die Klägerin dem Beigeladenen nach dessen angeblicher Aussteuerung gewährt hat. Das Klagebegehren richtete sich auf den Ersatz dieser Aufwendungen durch den Beklagten nach Maßgabe des § 20 BVG. Der von der Klägerin erhobene Anspruch hat daher seine rechtliche Grundlage nicht im Sachgebiet der Krankenversicherung, sondern allein in dem der Kriegsopferversorgung; diese ist das "maßgebliche Rechtsgebiet". Es liegt somit eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung im Sinne der §§ 31 und 51 Abs. 1 SGG vor. Soweit dabei eine Frage aus dem Sachgebiet der Krankenversicherung mit streitig ist, betrifft sie lediglich eine Voraussetzung des Anspruchs nach § 20 Satz 2 BVG, daß nämlich der Beschädigte ausgesteuert worden ist. Hierbei handelt es sich nur um eine Vorfrage, von der die Entscheidung abhängt. Diese Vorfrage ist aber auf die Zuständigkeit des Senats ohne Einfluß. Aus § 114 Abs. 2 SGG ergibt sich eindeutig, daß das Gericht auch über die Vorfrage entscheiden muß, wenn eine Aussetzung des Verfahrens i.S. dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Auch im Falle einer solchen Aussetzung bleibt die Zuständigkeit für den streitigen Anspruch unberührt (vgl. hierzu auch Rosenberg, Lehrbuch d.Dt.Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 47/48 und Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. Sozialgerichtsbarkeit Anm. 1 zu § 114 SGG). Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich die Zuständigkeit des I. Senats des LSG weder unter dem Gesichtspunkt der Krankenversicherung (Buchst. C 1, I b des Zuständigkeitskatalogs in der Geschäftsordnung), noch aus den übrigen ihm zugeteilten Sachgebieten (Buchst. a bis n aaO).
Der I. Senat des LSG war demnach weder nach den maßgebenden Bestimmungen des SGG (Insbesondere § 31 SGG) noch nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan des LSG für die Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig. Sachlich zuständig war vielmehr ausschließlich der III. Senat des LSG. Nun stellt allerdings die bloße Verletzung des Geschäftsverteilungsplans noch keinen Revisionsgrund dar; sie kann nur dann einen Verstoß nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG begründen, wenn das mit der Sache befaßte Gericht seine Zuständigkeit auf Grund des Geschäftsverteilungsplans willkürlich angenommen hat. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es diese - wie hier - nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat (vgl. BGH Urt. vom 22.11.1957 in NJW 1958, 429). Im vorliegenden Fall sind jedoch nicht nur die Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans sondern auch die zwingenden Vorschriften des SG über die sachliche Zuständigkeit verletzt. Aus diesem Grunde leidet das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Mangel des Verfahrens (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm.z.SGG § 25 Anm. 1 S. 94/10 - 1 -; Rohwer-Kahlmann, Aufbau u. Verf. der SGb § 25 Randnote 5, Mellwitz aaO § 25 Anm. 3), den die Revision zutreffend gerügt hat. Es beruht auch auf diesem Mangel. Dies folgt aus § 551 Nr. 4 ZPO. Diese Vorschrift gilt nach § 202 SGG auch im Revisionsverfahren vor dem BSG (BSG 3, 185; 4, 282; 9, 158). Die in § 551 ZPO genannten Verfahrensverstöße betreffen die Grundlagen des Verfahrens und werden als so wesentlich angesehen, daß ein Einfluß auf die Sachentscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Ein solcher Verstoß begründet unbedingt die Revision gemäß § 162 Abs. 2 SGG. Er führt daher zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BSG 4, 288 mit weiteren Hinweisen).
Das angefochtene Urteil mußte daher ohne Prüfung der weiteren Revisionsrügen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zuständigen Senat des LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen