Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe an Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Abgabezeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Abgabe eines Unternehmens iS von § 2 Abs 1 Buchst c und Abs 3 S 1 GAL ist auch dessen Auflösung durch Übereignung des Unternehmensgeländes an die Gesamtheit der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur ausschließlich nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ("Entwidmung") und Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes.

 

Orientierungssatz

1. Der Abgabe durch Übereignung des Unternehmens steht nicht entgegen, daß der Unternehmer kraft seiner Stellung als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümer des Grundstücks geworden ist. Denn die Befugnisse eines Eigentümers (§ 903 BGB) stehen wegen der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens (§ 718, 719 BGB) nicht einmal anteilig ihm, sondern allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 709 Abs 1 BGB).

2. Maßgebender Abgabezeitpunkt ist der Abschluß des notariellen Vertrages (Einbringung und Auflassung), mit dem sich der Unternehmer endgültig der Verfügungsbefugnis über das Land begeben hat. Auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung ist nicht abzustellen, weil der bisherige Unternehmer ihn nicht bestimmen kann (BSG vom 20.9.1973 - 11 RLw 10/72 = SozR Nr 10 zu § 2 GAL 1965).

 

Normenkette

GAL § 2 Abs 1 Buchst c; GAL § 2 Abs 3 S 1; BGB §§ 718, 719 Abs 1, § 873 Abs 1, § 925 Abs 1, § 709 Abs 1; GAL § 1 Abs 2 S 1; GAL § 1 Abs 3 S 2

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 27.05.1988; Aktenzeichen S 9 Lw 18/87)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Altersgeld von 1982 bis Februar 1989.

Der 1911 geborene Kläger, ein Gärtnermeister, betrieb bis Ende 1981 eine Gärtnerei auf einem ihm gehörenden Grundstück in zentraler Lage in der Gemeinde Patensen (P.). Von Oktober 1957 bis Dezember 1981 entrichtete er Pflichtbeiträge an die beklagte Alterskasse für den Gartenbau (AK). 1976 faßte die Gemeinde P. den Beschluß, einen Bebauungsplan ua unter Einschluß des Betriebsgeländes des Klägers aufzustellen. Nachdem verschiedene Versuche des Klägers, das Grundstück an die Gemeinde P. zu veräußern, fehlgeschlagen waren, schloß er am 2. Dezember 1981 mit seiner Ehefrau und dem Ehepaar Günther (G.) einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die gemeinsame Nutzung und Verwertung des Grundstücks ist und an der im Innenverhältnis der Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau zu je 45 vH, die Eheleute G. zu je 5 vH beteiligt sind. Durch notariellen "Einbringungsvertrag" vom 2. Dezember 1981 brachte der Kläger das og Grundstück in die Gesellschaft ein, indem er mit den übrigen Gesellschaftern im Wege der Auflassung vereinbarte, das Eigentum an dem Grundstück gehe von dem bisherigen Eigentümer auf die Gesellschafter in der GbR über. Zugleich wurde die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Ferner wurde Herrn G. die Vollmacht erteilt, eine Abbruchsgenehmigung für das Grundstück zu beantragen, Baugenehmigungsanträge zu stellen, Probebohrungen vornehmen zu lassen, sonstige bauvorbereitende Maßnahmen zu treffen und mit der Stadt P. und anderen Interessenten Verhandlungen über die Verwertung des Grundstücks - auch im Wege des Tausches - zu führen. Durch Nachtrag vom 15. Juni 1982 zum Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember 1981 vereinbarten die Gesellschafter ua, Gesellschaftszweck sei die Nutzung und Verwertung des Grundstücks durch Errichtung und Vermietung eines Großraumladens oder Tausch des Grundstücks gegen Erwerb eines anderen zur Errichtung eines Großraumladens geeigneten Grundstücks.

Mit Bescheid vom 7. April 1982, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 3. November 1982, lehnte die AK ua die im August 1980 beantragte Gewährung von Altersgeld ab, weil eine Unternehmensabgabe nicht vorliege. Den Antrag des Klägers vom 20. August 1985, ihm ab Januar 1982 Altersgeld zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 1985 ab. Mit einem am 3. Dezember 1986 bei der AK eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erneut die rückwirkende Bewilligung des Altersgeldes ab 1982. Dies lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 23. April 1987 ab, weil eine Abgabe des Unternehmens nicht erfolgt sei. Der Kläger und seine Ehefrau seien noch Mitgesellschafter einer GbR, in deren Eigentum die ehemals im Rahmen des Betriebes genutzten Flächen stünden. Eine Abgabe könne daher nur in der Weise vollzogen werden, daß er und seine Ehefrau aus der Gesellschaft ausschieden oder aber die Gesellschaftsanteile für die erforderliche Laufzeit verpachteten. Der Abgabetatbestand werde durch bloßes Brachliegenlassen des Grundstücks und auch durch eine Nutzungsänderung ohne Abgabe an Dritte nicht erfüllt.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 1988 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe das Unternehmen nicht abgegeben. Zwar sei er nicht mehr Alleineigentümer des Grundstücks, sondern habe dieses in eine GbR eingebracht. An dieser Gesellschaft seien jedoch er und seine Ehefrau zusammen mit 90 vH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag habe bis zum 30. Juni 1982 und danach jeweils zum Quartalsende gekündigt werden können. Nach der Kündigung könne der Kläger bzw seine Ehefrau wieder frei über das Grundstück verfügen und das Unternehmen fortführen. Unerheblich sei, ob er aufgrund des Bebauungsplanes nicht mehr in der Lage sei, das Grundstück als gärtnerischen Betrieb weiterhin zu nutzen.

Mit der - vom SG zugelassenen - (Sprung-) Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 Buchst c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Er trägt vor, er habe bis Ende 1981 die Gärtnerei betrieben. Das Grundstück sei danach nicht mehr bewirtschaftet worden. Er habe das Unternehmen abgegeben, indem er es in die GbR eingebracht habe. Auch liege ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft iS von § 2 Abs 3 Satz 1 GAL vor, weil er durch die bauplanungsrechtlichen Maßnahmen der Stadt P. aus rechtlichen Gründen auf Dauer gehindert sei, die Bewirtschaftung des Grundstücks alsbald wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Mai 1988 und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23. April 1987 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1982 und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 1985 Altersgeld ab 1. Januar 1982 bis Februar 1989 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Sprungrevision gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Mai 1988 zurückzuweisen.

Sie meint, eine Abgabe des Unternehmens sei erst erfolgt, als der Eigentumsentziehungsbeschluß der Bezirksregierung Hannover vom 4. November 1988, bestandskräftig seit dem 14. Dezember 1988, mit Wirkung vom 27. Februar 1989 ausgeführt worden sei. Zuvor habe eine Unternehmensabgabe nicht vorgelegen. Von einer Abgabe durch Übergang des Eigentums könne nicht die Rede sein, weil der Kläger nicht nur zu 45 vH Inhaber des Miteigentums gewesen sei, sondern auch die Teilübertragung zu ebenfalls 45 vH des Miteigentums an seine Ehefrau wegen der Spezialregelung in § 2 Abs 2 GAL keine Abgabe darstelle. Auch ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft ohne Übergang des Eigentums sei nicht eingetreten, weil der vom Gesetzgeber angenommene Normalfall der Fortführung des Unternehmens als solchem zumindest im Augenblick nicht wahrscheinlich sei. Unerheblich sei, ob es dem Kläger möglich sei, alsbald die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen. Eine ausdehnende Auslegung des § 2 Abs 3 GAL sei schon deshalb nicht zulässig, weil der Gesetzgeber für einen speziellen Fall in § 2a Abs 2 GAL eine solche ausdehnende Auslegung normiert habe, die den Umkehrschluß gegen eine ausdehnende Auslegung in anderen Fällen gebiete.

Die beklagte AK hat dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 1989 Altersgeld ab März 1989 gewährt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige (Sprung-) Revision des Klägers ist begründet. Er hat Anspruch auf Altersgeld ab Januar 1982.

Der streitige Bescheid vom 23. April 1987, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers, ihm rückwirkend ab 1982 Altersgeld zu gewähren, abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte hätte die Altersgeld ablehnenden Bescheide vom 7. April 1982 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1982) und vom 30. August 1985 abändern bzw aufheben müssen, weil - worauf noch einzugehen ist - die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld schon seit Januar 1982 vorliegen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 bis 3 SGB 10 werden Sozialleistungen bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt des Antrags vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem er gestellt wird. Daher hat die Beklagte das Altersgeld rückwirkend ab 1. Januar 1982 zu gewähren, weil der Kläger den Antrag auf Rücknahme der früheren ablehnenden Bescheide mit dem am 3. Dezember 1986 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, nicht erst mit Eingang des Antragsvordrucks am 16. Januar 1987, gestellt hat (zur Bedeutung von Antragsvordrucken vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RA 44/88, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Bescheid vom 7. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1982 war im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, wie die Gewährung von Altersgeld abgelehnt worden ist. Deshalb war auch der Bescheid vom 30. August 1985, mit dem die rückwirkende Gewährung von Altersgeld erstmals abgelehnt worden ist, rechtswidrig (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10).

Gemäß § 2 Abs 1 GAL erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet und b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge ua als landwirtschaftlicher Unternehmer an die AK gezahlt und c) das Unternehmen abgegeben hat. Keiner Darlegung bedarf, daß der 1911 geborene Kläger bereits 1976 das 65. Lebensjahr vollendet und von 1957 bis 1981 mehr als 180 Kalendermonate Beiträge an die Beklagte gezahlt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beklagten hat er jedenfalls mit Ablauf des Dezember 1981 sein Unternehmen auch abgegeben.

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GAL ist Abgabe iS des Abs 1 Buchst c aaO die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Ist mit der Abgabe des Unternehmens iS des Abs 1 Buchst c aaO nicht der Übergang des Eigentums verbunden, so ist die Voraussetzung des Abs 1 Buchst c aaO nur erfüllt, wenn die Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers unbeschadet weitergehender gesetzlicher Formvorschriften schriftlich vereinbart wird (Satz 2 aaO). Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von Mitunternehmern iS des § 1 Abs 3 Satz 2 aaO betrieben, so tritt ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur ein, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet (§ 2 Abs 3 Satz 4 aaO). Nach § 2 Abs 4 GAL ist eine Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten nicht Abgabe iS des Abs 1 Buchst c aaO. Da es Sinn des Altersgeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist, dem früheren landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich prinzipiell endgültig von seinem Land getrennt hat, einen gewissen Einkommensausgleich zu gewähren, bedeutet "Abgabe" iS der vorgenannten Vorschriften den dauerhaften Verlust der Unternehmereigenschaft. Dieser liegt (nur) vor, wenn es dem bisherigen Unternehmer verwehrt ist, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung des Landes wieder aufzunehmen (stellvertretend: BSG SozR 5850 § 2 Nr 13 S 28 f; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RLw 4/88, zur Veröffentlichung vorgesehen, = RdL 1989, 240).

In diesem Sinne hatte der Kläger seinen Gärtnereibetrieb jedenfalls Ende 1981 abgegeben. Er hat ihn nämlich aufgelöst, indem er das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück (Unternehmensgelände) der Gesamthand der am 2. Dezember 1981 gegründeten GbR zur ausschließlich nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (Bebauung oder Veräußerung) übereignete und den Gartenbaubetrieb einstellte: Nach den tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Feststellungen des SG hat der Kläger das gärtnerisch genutzte Grundstück durch Einbringungsvertrag und notarielle Auflassung vom 2. Dezember 1981 in die GbR eingebracht. Dadurch hat er seine Unternehmereigenschaft dauerhaft verloren. Denn infolge der Auflassung des Grundstücks an die Inhaber der Gesellschaft und deren Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer in einer GbR (zur Eintragung einer GbR in das Grundbuch vgl Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 17. Aufl 1986, § 19 Anm 19g mwN) hat sich die Rechtszuständigkeit im Blick auf das Eigentum an dem Grundstück geändert, weil es vom Kläger auf die Gesamthand der Gesellschafter übergegangen, also gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) geworden ist (§ 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Seither unterliegt es der gesamthänderischen Bindung (§ 719 Abs 1 BGB), so daß der Kläger nicht mehr befugt war, über das Grundstück zu verfügen. Denn die formgerechte (§§ 873 Abs 1, 925 Abs 1 BGB) Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf eine GbR bewirkt einen vollen Rechtsübergang auf die Gesellschaft mit dinglicher Bindung des Gesellschaftsvermögens (Ulmer, Münchener Kommentar zum BGB, hersg von Rebmann und Säcker, Band 3: Schuldrecht - Besonderer Teil, 2. Halbband § 718 RdNr 2 ff; § 719 RdNrn 1 f, 3, 6, 9; § 705 RdNr 13; § 706 RdNr 17; Kanzleiter, Münchener Kommentar zum BGB, Bd 4: Sachenrecht, § 873 RdNr 13; § 925 RdNr 5; Palandt/Thomas, BGB, 48. Aufl 1989, § 705 Anm 5; § 718 Anm 1; § 719 Anm 2; Palandt/Bassenge, aaO, § 873 Anm 2a; § 925 Anm 5 dd; Kübler, Gesellschaftsrecht, 1985, S 29 f; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2. Aufl 1986, § 718 RdNrn 2, 4, 9, 12; § 719 RdNrn 2, 6; § 706 RdNrn 9, 10, 17; Hueck, Gesellschaftsrecht, 18. Aufl 1983, S 20 f, 59; jew mwN).

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Abgabe durch Übereignung des Landes nicht entgegen, daß der Kläger kraft seiner Stellung als Gesellschafter der GbR Miteigentümer des Grundstücks geworden ist. Denn die Befugnisse eines Eigentümers (§ 903 BGB) stehen wegen der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens (§§ 718, 719 BGB) nicht einmal anteilig ihm, sondern allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 709 Abs 1 BGB). Aus demselben Grund liegt auch keine Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten (§ 2 Abs 4 GAL) vor. Seine frühere Stellung als alleiniger Unternehmer des Gartenbaubetriebs hat der Kläger durch die Übereignung des Grundstücks auf die GbR dauerhaft verloren, weil dessen Nutzung seither entgegen § 1 Abs 2 Satz 1 GAL nicht mehr auf seine Rechnung, sondern auf die der GbR ging. Er ist auch nicht Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs geworden. Nach § 1 Abs 3 Satz 2 GAL gelten ua, wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird (Mitunternehmer), diese Personen als landwirtschaftliche Unternehmer, falls weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Nach den tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen, die das SG durch die Bezugnahme auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten noch hinreichend klar getroffen hat, hat die GbR das Grundstück jedenfalls seit Ende Dezember 1981 nicht landwirtschaftlich iS von § 1 Abs 3 Satz 1 GAL genutzt, sondern sich seit ihrer Gründung am 2. Dezember 1981 ausschließlich darum bemüht, es zu veräußern oder als Baugrundstück zu verwerten. Dies entsprach dem Gesellschaftszweck, der nicht darauf gerichtet war, iS von § 1 Abs 3 Satz 2 GAL ein landwirtschaftliches Unternehmen zu betreiben. Die GbR diente den Gesellschaftern vielmehr zur gemeinsamen Nutzung und Verwertung des Grundstücks durch Errichtung und Vermietung eines Großraumladens oder zum Tausch des Grundstücks gegen Erwerb eines anderen zur Errichtung eines Großraumladens geeigneten Grundstücks. Als der Kläger das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 2. Dezember 1981 in die GbR einbrachte, verlor es als Teil des Gesellschaftsvermögens prinzipiell endgültig seine Bestimmung, landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen ("Entwidmung"), wodurch das landwirtschaftliche Unternehmen erlosch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kläger den zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaftervertrag frühestens zum 30. Juni 1982 und danach jeweils zum Quartalsschluß mit einmonatiger Frist hätte kündigen können. Denn durch die Kündigung wäre das Eigentum an dem Grundstück nicht kraft Gesetzes an den Kläger zurückgefallen. Er hätte es allenfalls im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern in Ansehung des Gesellschaftsvermögens rechtsgeschäftlich erwerben können (vgl §§ 730 bis 735 BGB). Dies hätte ggf gemäß § 10 Abs 6 Satz 1 GAL nur zum Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld geführt.

Der Kläger hat die Abgabe durch Auflösung seines früheren Gartenbaubetriebs im Wege der Übereignung des Grundstücks an die GbR und dessen "Entwidmung" im Dezember 1981 vollzogen. Er hat es mit dem Einbringungsvertrag vom 2. Dezember 1981 der GbR übergeben. Unerheblich ist, wann diese, dh ihre Inhaber als Miteigentümer in der GbR, in das Grundbuch eingetragen worden sind. Maßgebender Abgabezeitpunkt ist nämlich der Abschluß des notariellen Vertrages (Einbringung und Auflassung) vom 2. Dezember 1981, mit dem sich der Kläger endgültig der Verfügungsbefugnis über das Land begeben hat. Auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung ist nicht abzustellen, weil der bisherige Unternehmer ihn nicht bestimmen kann (BSG SozR Nr 10 zu § 2 GAL 1965).

Nach alledem mußte die (Sprung-) Revision des Klägers Erfolg und konnte das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666374

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