Leitsatz (amtlich)

Eine Altenteilslast, die zur Ermittlung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens vom Bruttoeinkommen abzuziehen ist, liegt auch dann vor, wenn sich der Übergeber aus Anlaß der Übertragung seines landwirtschaftlichen Betriebes für sein gebrechliches Kind wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen ausbedungen hat; daß solche Leistungen steuerrechtliche als "Sonderausgaben" behandelt werden, ist unerheblich.

 

Normenkette

BVG § 33 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 9 Abs. 3 Buchst. c Fassung: 1967-11-09

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. November 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger, der nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nicht buchführungspflichtiger Landwirt ist, bezieht als Schwerbeschädigter Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. sowie Ausgleichsrente. Er wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz gleich nach der Geburt von den Landwirtseheleuten Anton und Barbara F als Pflegekind angenommen und von ihnen großgezogen. Die drei leiblichen Söhne der Eheleute Fischer verstarben frühzeitig; die am 8. April 1911 geborene Tochter Barbara F ist schwer körperbehindert und gebrechlich. Sie kann nur an zwei Stöcken gehen. Mit notariellem Vertrag vom 12. September 1946 übergab die Landwirtswitwe Barbara F ihr landwirtschaftliches Anwesen an den Kläger. Dieser wurde darin verpflichtet, der Übergeberin als Leibgedinge das unentgeltliche Wohnrecht, Naturalleistungen in bestimmter Höhe und ab 1. Januar 1947 eine Rente von vierteljährlich 50,- RM zu gewähren. Der Übergabevertrag enthält ferner die Verpflichtung, vom Todestag der Übergeberin an deren Tochter Barbara F für die Dauer des Ledigenstandes ein Leibgedinge, den "Austrag" in etwas geringerer Höhe weiter zu gewähren. Das Versorgungsamt (VersorgA) setzte zu Lebzeiten der Übergeberin die Übergabeleistungen von dem errechneten Einkommen für die Ausgleichsrente ab. Im April 1966 verstarb die Pflegemutter des Klägers. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1968 nahm das VersorgA die Neuberechnung der Versorgungsbezüge nach dem 3. Neuordnungsgesetz (NOG) mit Wirkung vom 1. Januar 1967 vor und brachte bei der Einkommensberechnung die an die Tochter der Übergeberin zu erbringenden Leistungen nicht mehr in Abzug, weil es sich um keine Altenteilslast handele. Der Widerspruch (Bescheid vom 7.2.1969) blieb erfolglos. Während des anschließenden Klageverfahrens erließ das VersorgA am 12. November 1969 einen Bescheid über die endgültige Berechnung der Ausgleichsrente ab 1. Januar 1968 und entschied darin erneut, daß die nach dem Tod der Übergeberin an deren Tochter zu zahlenden Leistungen nicht abzugsfähig seien. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 23. März 1970 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 5. November 1971 das Urteil des SG Regensburg aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 5. Dezember 1968 und 12. November 1969 verurteilt, das an die Tochter der Hofübergeberin zu zahlende Leibgedinge ab 1. Januar 1967 von dem errechneten Bruttoeinkommen für die Ausgleichsrente abzuziehen. Es hat ausgeführt, daß es sich bei den streitigen Altenteilslasten zwar nicht um dauernde Lasten im Sinne von Betriebsausgaben handele, daß jedoch das Leibgedinge, das der Kläger an die Tochter der Übergeberin zu erbringen habe, einer Altenteilslast gleichzusetzen und deshalb vom Bruttoeinkommen abzuziehen sei. Hätte der Kläger diese Belastung nicht übernommen, so hätte er den Hof nicht bekommen. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 seien steuerrechtlich vom Gewinn Altenteilslasten abzusetzen, die Betriebsausgaben seien. Demgegenüber könnten nach § 9 Abs. 3 Buchst. c der Durchführungsordnung (DVO) zu § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Altenteilslasten ohne jegliche Einschränkung abgezogen werden, d. h. sie brauchten keine Betriebsausgaben zu sein, wie es im Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 28. Juni 1971, BVBL 1971, 63, 64 Ziff. 7, heiße. Unter Altenteilslasten fielen auch Verbindlichkeiten, die dem Übernehmer aus familiären Verpflichtungen gegenüber dritten Personen auferlegt worden seien und in engen familiären Bindungen wurzelten, zumal wenn diese Dritten - wie hier - bedürftig seien und sich aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht selbst unterhalten könnten. Der BMA habe ebenfalls die Auffassung vertreten, daß Altenteilslasten auch für Abkömmlinge ausbedungen werden könnten (Rdschr. vom 2.7.1959, BVBl 1959, 86 Nr. 31). Auch der Bundesfinanzhof teile diese Meinung (BStBl 1965 III 706). Daher seien solche Ausgaben im Steuerrecht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 9 Abs. 3 Buchst. c der DVO zu § 33 BVG. Altenteilslasten im Sinne dieser Vorschrift lägen hier nicht vor. In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Altenteilslasten" sei bei der Auslegung der genannten Vorschrift von der allgemeinen Begriffsbestimmung auszugehen, wie er nach dem Sprachgebrauch bisher verstanden werde. Danach seien Altenteilslasten nur solche Lasten, die im Zusammenhang mit einem Gutsüberlassungsvertrag vereinbart worden seien, durch den Eltern ihr Vermögen bei Lebzeiten an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei "für sich" einen ausreichenden Lebensunterhalt ausbedingten. Werte, die auf Grund eines Übergabevertrags an Geschwister des Übernehmers zu leisten seien, fielen nicht unter den Begriff der Altenteilslasten. Wenn Vorberg/van Nuis 1970, Bd. IV S. 221 der Meinung seien, daß Leistungen an Geschwister des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Anwesens als Altenteilsleistungen zu betrachten seien, wenn sie im Übergabevertrag vereinbart seien, ließen sie außer Acht, daß die Leistungen an Abkömmlinge des Übergebers auf familienrechtlichen Unterhalsverpflichtungen der Eltern gegen ihre Kinder basierten. Es sei vielmehr Ritthaler, KOV 1968 S. 60 zu folgen, der die Abzugsfähigkeit von Leistungen an Geschwister des Übernehmers auch dann verneine, wenn sie in einem Gutsüberlassungsvertrag vereinbart seien. Dies müsse auch dann gelten, wenn, wie hier, die Leistungsempfängerin zwar die Tochter der Übergeberin, nicht aber die Schwester des Übernehmers sei, weil er als Pflegekind aufgezogen worden sei. Im übrigen sei es in bäuerlichen Kreisen üblich, daß bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens als Abfindung für die Geschwister des Übernehmers ein Gutsabstandsgeld vereinbart werde, das als einmalige Summe oder in mehreren Raten an den Anspruchsberechtigten zu entrichten sei. Von diesem allgemein üblichen Verfahren sei hier offensichtlich wegen des Gesundheitszustandes der erheblich körperbehinderten Tochter der Übergeberin abgesehen worden. In der Rechtsprechung sowie in der Verwaltungspraxis bestünden keine Zweifel darüber, daß Gutsabstandsgelder nicht als Altenteilsleistungen anzusehen seien. Die an die Tochter der Übergeberin zu entrichtenden Leistungen entsprächen dem Gutsabstandsgeld und seien daher keine Altenteilslasten i.S. des § 9 Abs. 3 Buchst. c der DVO. Es lägen aber auch keine anderen dauernden Lasten im Sinne dieser Vorschrift vor. Nach der vom LSG eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 22. Juni 1971 seien derartige Leistungen steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung, sondern als Sonderausgaben bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Nach dem Rundschreiben des BMA vom 28. Juni 1971 (BVBl 1971, 64 Nr. 8) seien Aufwendungen, die steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt würden, keine sonstigen dauernden Lasten im Sinne dieser Vorschrift. Da die Leistungen des Klägers an die Tochter seiner Pflegemutter somit weder Altenteilslasten noch andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben seien, darstellten, könnten sie nicht von dem ermittelten Bruttoeinkommen des Klägers abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 5. November 1971 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 23. März 1970 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Das LSG-Urteil sei zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

Nach § 9 Abs. 3 Buchst. c der gem. § 33 Abs. 5 BVG (idF des Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28.12.1966, BGBl I 750 - 3. NOG -) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 9. November 1967, geändert durch die 4. Änderungsverordnung (ÄndVO) vom 7. August 1968 (BGBl I 965) - DVO - ist bei der Ermittlung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens (§ 33 Abs. 1 BVG) von dem nach den Absätzen 1 u. 2 des § 9 DVO ermittelten Bruttoeinkommen aus Land- und Forstwirtschaft u.a. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten "Altenteilslasten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind", abzuziehen. Der Auffassung des Beklagten, daß das im vorliegenden Fall vom Kläger an die gebrechliche Tochter Barbara F zu gewährende Leibgedinge (Austrag) keine solche Altenteilslast darstelle, kann nicht zugestimmt werden. Insbesondere trifft es nicht zu, daß - wie der Beklagte ausführt - nach dem "Sprachgebrauch" darunter nur Verträge zu verstehen seien, durch die Eltern ihr Vermögen bei Lebzeiten an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei "für sich" einen ausreichenden Lebensunterhalt ausbedingen; vielmehr müßte dieses Rechtsinstitut, wenn es schon vom Wortlaut her einen solchen beschränkten Inhalt hätte, etwa "Elternleibgedinge" oder "Elternrecht" heißen.

Altenteil, Leibzucht, Leibgedinge, Auszug sind zusammenfassende Ausdrücke, die Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung des "Berechtigten" aus dem belasteten Grundstück dienen (vgl. Palandt, Komm. zum BGB, 23. Aufl., Überblick vor § 1105 BGB, Anm. 5); wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus dem Altenteilsvertrag. Ein solches Altenteil (Leibgedinge, Leibzucht oder Auszug) ist, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. September 1962, NJW 1962 S. 2249, dargelegt hat, ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung dem Berechtigten ganz oder teilweise, für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Solche Verträge waren seit altersher und sind auch jetzt noch vor allem in der bäuerlichen Bevölkerung üblich. Sie enthalten in der Regel die Einräumung eines Wohnrechts und die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen, die aus Anlaß der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes zugunsten des Übergebers oder seiner Ehefrau oder auch von nahen Familienangehörigen, insbesondere von kranken oder unversorgten Kindern, ausbedungen werden. Der im vorliegenden Fall geschlossene Vertrag vom 12. September 1946 stellt also, soweit er für die Zeit nach dem Tode der Übergeberin ein "Leibgedinge" (einen Austrag) für ihre schwer körperbehinderte und gebrechliche Tochter Barbara vorsieht, eine durchaus übliche und dem Sinn des Altenteils entsprechende Vereinbarung über eine "Altenteilsleistung" dar, weil sie aus Anlaß der Grundstücksüberlassung und mit Rücksicht auf die Grundstücksübertragung begründet worden ist (vgl. NJW aaO S. 2250). Der als einziger arbeitsfähiger Übernehmer in Betracht kommende Pflegesohn hat damit die Altenteilsverpflichtungen übernommen, den Unterhalt der gebrechlichen Tochter auf jeden Fall sicherzustellen (vgl. Urt. des Reichsgerichts vom 10.1.1944 zu Art. 96 EGBGB; Art. 42 Bayerisches AG BGB, veröffentlicht in Deutsches Recht 1944, 415, 416). Damit ist für den Kläger als Übernehmer des Hofes eine "Altenteilslast" begründet worden, wie sie § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO im Auge hat. Somit ist der Auffassung von Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, 1970/71 S. 221 im Grundsatz zuzustimmen, daß Aufwendungen für den Unterhalt erwerbsunfähiger Geschwister dann Altenteilslasten i.S. des § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO darstellen, wenn sie Teil eines Altenteilsvertrages sind. Ähnliches gilt für das Verhältnis zwischen dem Pflegesohn der Übergeberin und ihrer Tochter.

Demgemäß besteht auch im Steuerrecht kein Zweifel daran, daß der Übergeber des Hofes sich auch Altenteilsleistungen für ihm nahestehende dritte Personen ausbedingen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu im Urteil vom 16. September 1965 entschieden, daß zu den Hofübernahmelasten nicht nur die gegenüber dem Hofübergeber eingegangenen Verbindlichkeiten des Übernehmers, sondern auch gegenüber dritten Personen übernommene, in familiären Beziehungen wurzelnde altenteilsähnliche Verpflichtungen gehören. Die Versorgung solcher Personen stehe wirtschaftlich der Versorgung des Hofübergebers gleich (vgl. BStBl 1965 III S. 707). Zwar hat der BFH in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs Altenteilsleistungen und ihnen wirtschaftlich gleichstehende Versorgungsleistungen nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), sondern nur als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) abziehen könne. Zu Unrecht wendet der Beklagte hinsichtlich dieser, die Altenteilsleistungen schlechthin betreffenden Entscheidung ein, daß "Sonderausgaben" nach § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO nicht abgesetzt werden dürften, weil Aufwendungen, die steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt würden, keine sonstigen dauernden Lasten im Sinne der genannten Vorschrift seien. Dies ist zwar im Rundschreiben des BMA vom 28. Juni 1971, BVBl 1971 S. 63, 64 Nr. 8 zu den "sonstigen dauernden Lasten" ausgeführt. Der Beklagte übersieht dabei aber, daß Altenteilslasten in § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO ausdrücklich für absetzbar erklärt worden sind; es ist deshalb unwesentlich, daß sie steuerrechtlich als "Sonderausgaben" behandelt werden. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sie dauernde Lasten im Sinne der hier streitigen Vorschrift darstellen, weil es genügt, daß jedenfalls Altenteilslasten, die neben den anderen dauernden Lasten genannt sind, vorliegen. Demgemäß ist auch im Rundschreiben des BMA vom 28. Juni 1971, aaO, S. 64 unter Nr. 7 zutreffend betont worden, daß Altenteilsleistungen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie nicht zu den Betriebsausgaben gehören; diese Einschränkung beziehe sich nur auf "Schuldzinsen und andere dauernde Lasten".

Auch der Hinweis der Revision auf Ritthaler (KOV 1968, S. 60) kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wenn dort ausgeführt worden ist, nicht zu den Altenteilslasten gehörten sog. "Einsitzrechte" für weitere Angehörige, z.B. für unverheiratete Geschwister bis zu ihrer Verheiratung, und zwar auch dann nicht, wenn dies vertraglich festgelegt sei, so kann dem nicht zugestimmt werden, weil dabei der Begriff des Altenteils verkannt wird. Ob für die Fälle, in denen bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens für die Geschwister des Übernehmers ein "Gutsabstandsgeld" als einmalige Summe oder in Raten vereinbart wird, etwas anderes zu gelten hat, brauchte hier nicht erörtert zu werden, da eine derartige Vereinbarung, wie der Beklagte selbst einräumt, im vorliegenden Fall nicht getroffen worden ist. Das gleiche gilt für die im Rundschreiben des BMA vom 2. Juli 1959 (BVBl 1959, S. 86 Nr. 31) erwähnte Abfindung. Die Tochter Barbara erhält nach dem Übergabevertrag, wie das LSG festgestellt hat, einen etwas geringeren Austrag, als die verstorbene Übergeberin. Daß es sich dabei um ein "Leibgedinge" handelt, nämlich wie im einzelnen erwähnt, jährlich gewisse Mengen Roggen, Weizen, Kartoffeln, Obst, Kraut und Holz, monatlich 4 Pfd. Butter, wöchentlich 2 Liter Sauermilch ohne Rahm, täglich 1 1/2 Liter Vollmilch und in der Zeit vom 15. März bis 15. September je 2 Eier sowie das Recht auf Wohnung, ist unbestritten.

Da somit das angefochtene LSG-Urteil nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich die vom Beklagten angekündigte Prüfung, ob und inwieweit die streitigen Leistungen im Rahmen des § 89 BVG im Hinblick auf die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen des Klägers, die er wegen der "erheblichen Körperbehinderung der Leistungsempfängerin" übernehmen mußte, berücksichtigt werden könnten.

Nach alledem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669358

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