Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Konkurseröffnung. Befugnis zur Verlegung des Vertragsarztsitzes. keine Versagung wegen Eignungsmängeln. Begriff des Vertragsarztsitzes. Berufsfreiheit. Widerruf bzw Entzug der Zulassung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vertragsarzt, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wird, behält die Befugnis, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und die Genehmigung dafür zu beantragen.
2. Die Genehmigung für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes kann nicht wegen Eignungsmängeln versagt werden.
Orientierungssatz
1. Mit dem Begriff "Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz)" ist die Praxisanschrift des Vertragsarztes gemeint (vgl ua BSG vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R = BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5). Dies wird durch die Regelung des § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 über die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen bestätigt. Dieses Verfahren führt zu einem Ineinandergreifen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und der privatrechtlich übertragbaren Praxis. Die Nachbesetzung iS des § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 setzt somit das Vorhandensein einer konkreten Praxis voraus, die wiederum nur unter einer bestimmten Anschrift bestehen (vgl BSG vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R = aaO).
2. Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung bei Vermögensverfall des Vertragsarztes nicht in die Konkursmasse fallen, mit der Folge, daß der Konkursverwalter über sie verfügen und sie verwerten könnte.
3. In welchen Fällen eine Zulassung endet, muß sowohl im Interesse des Systems als auch wegen des Schutzes des betroffenen Arztes durch Art 12 Abs 1 GG klar geregelt sein.
4. Der Vermögensverfall eines Vertragsarztes stellt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keinen selbständigen Grund für den Widerruf bzw den Entzug der Zulassung dar. Lediglich im Rahmen des § 95 Abs 6 SGB 5 kann zu prüfen sein, ob der durch die Konkurseröffnung offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes sich als persönliche Unzuverlässigkeit darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel iS des § 21 Ärzte-ZV ergibt und daher zur Entziehung gemäß § 95 Abs 6 SGB 5 berechtigt.
Normenkette
SGB V § 95 Abs. 1 S. 2, Abs. 6; Ärzte-ZV § 12 Abs. 4 S. 2, § 18 Abs. 1 S. 2, §§ 21, 24 Abs. 4, § 27; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes.
Der Beigeladene zu 5. wurde im Jahre 1973 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie in Köln zur kassen-/vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betrieb seine Praxis im Rahmen einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis zunächst in der S. 107/109 (Planungsbereich Köln, Stadt).
Am 24. Juli 1996 eröffnete das Amtsgericht den Konkurs über sein Vermögen und bestellte den Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter. Dieser veräußerte die dem Beigeladenen zu 5. zugeordneten Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis; die Praxisräume wurden zum 1. August 1996 anderweitig vermietet. Der Beigeladene zu 8. erklärte, auf die Zulassung des Beigeladenen zu 5. verzichten zu wollen und beantragte, dessen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgte durch die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes wurde jedoch nicht durchgeführt.
Der Beigeladene zu 5. zeigte im Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum N. 25 (ebenfalls Planungsbereich Köln, Stadt) an. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 5. mit, er sei nicht berechtigt, über den Vertragsarztsitz zu verfügen, da dieser in die Konkursmasse gefallen sei. Der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag des Beigeladenen zu 5. auf Feststellung, daß er berechtigt sei, die Praxis innerhalb Kölns zu verlegen, blieb erfolglos (Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1997 = NJW 1997, 2477 = MedR 1998, 377).
Im Februar 1997 teilte der Beigeladene zu 5. dem Zulassungsausschuß die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum H. 71/73 (Planungsbereich Köln, Stadt) mit. Der Zulassungsausschuß erteilte die Genehmigung mit Wirkung ab dem 1. April 1997 (Bescheid vom 15. Juli 1997). Den Widerspruch der Klägerin wies der beklagte Berufungsausschuß mit dem hier streitigen Bescheid vom 3. November 1997 im wesentlichen zurück. Er änderte die Entscheidung lediglich dahingehend, daß die Genehmigung erst mit Wirkung ab dem 25. Juni 1997 erteilt werde.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Verlegung des Vertragsarztsitzes hätte schon deshalb nicht genehmigt werden dürfen, weil der Beigeladene zu 5. sich als ungeeignet zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erwiesen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1998). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1998, MedR 1999, 333). In dem Urteil ist ausgeführt, es liege eine genehmigungsbedürftige Verlegung des Vertragsarztsitzes vor. Dieser verbleibe zwar innerhalb des Planungsbereichs, werde aber unter einer anderen Anschrift weitergeführt. Der Beigeladene zu 5. habe die Genehmigung trotz der Konkurseröffnung selbst beantragen können, denn die Verfügung über den Vertragsarztsitz gehöre als höchstpersönliche Rechtsposition nicht zu der vom Konkursverwalter verwalteten Konkursmasse. Die Genehmigung könne gemäß § 24 Abs 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nur versagt werden, wenn der Verlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Dies erfasse lediglich planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände, die aber nicht berührt seien. Der Wegfall der Eignung des Vertragsarztes, wofür die Klägerin den Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 5. sowie weitere Umstände anführe, gehöre nicht dazu. Die Würdigung der Eignung könne nur im Rahmen eines Zulassungsentziehungsverfahrens erfolgen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 8. mit den vom LSG zugelassenen Revisionen.
Die Klägerin macht geltend, dem Beigeladenen zu 5. hätte die Verlegung des Vertragsarztsitzes deshalb nicht genehmigt werden dürfen, weil seine Eignung als Vertragsarzt aufgrund des Verfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aus weiteren Gründen nicht mehr gegeben sei. Eignungsmängel müßten auch im Rahmen von Verfahren auf Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes berücksichtigt werden, denn sie seien für die geordnete Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV von wesentlicher Bedeutung. Würde dafür auf das Zulassungsentziehungsverfahren verwiesen, so könnte das die geordnete Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung in Frage stellen, weil der Vertragsarzt durch Rechtsbehelfe und mit Hilfe von deren aufschiebender Wirkung den Vollzug der Zulassungsentziehung uU längere Zeit hinausschieben könne.
Der Beigeladene zu 8. ist der Ansicht, mit der Konkurseröffnung sei die Befugnis zur Verfügung über den Vertragsarztsitz auf ihn als Konkursverwalter übergegangen. Daher habe der Beigeladene zu 5. die Genehmigung der Verlegung nicht mehr wirksam beantragen können. Die Antragsbefugnis sei ein Vermögenswert, der der Konkursmasse zugeordnet sei. Höchstpersönlich sei lediglich die berufsrechtliche Qualifikation sowie möglicherweise der Status der Zulassung zur Ausübung des Heilberufs und zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Befugnis, die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu beantragen, sei dagegen untrennbar mit dem Vermögenswert der Praxis verbunden und gehöre dementsprechend zur Konkursmasse. Eine Verneinung dieser Zuordnung nähme dem Konkursverwalter die Möglichkeit, seinen Aufgaben nachzukommen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 8. beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1998 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 1998 und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. beantragen,
die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 8. zurückzuweisen.
Sie halten die Revisionen für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Bescheid des Beklagten, mit dem dieser dem Beigeladenen zu 5. die Verlegung seines Vertragsarztsitzes genehmigte, zutreffend als rechtmäßig angesehen.
Die Zulassungsgremien haben dem Beigeladenen zu 5. zu Recht die Verlegung seines Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches Köln-Stadt zum H. 71/73 genehmigt. Rechtsgrundlage für das Erfordernis einer Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist § 24 Abs 4 Ärzte-ZV. Nach dieser Regelung hat der Zulassungsausschuß den Antrag des Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die vom Beigeladenen zu 5. beabsichtigte Weiterführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit an dem Ort Köln, H. 71/73, stellt sich als Verlegung eines Vertragsarztsitzes dar.
Der Begriff "Kassenarztsitz" bzw "Vertragsarztsitz" wird in § 95 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw in § 24 Abs 1 Ärzte-ZV legal definiert. Danach erfolgt die Zulassung eines Vertragsarztes für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz/ Vertragsarztsitz). Für ihn muß der Arzt die Zulassung beantragen (§ 18 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV). Unter dem "Ort der Niederlassung" wird zum Teil eine Ortschaft iS einer Verwaltungseinheit bzw ein Teil einer Ortschaft verstanden (zum Meinungsstand: Schiller, NZS 1997, 103, 105 mwN; s weiter Rigizahn, NZS 1999, 427 ff). Demgegenüber geht der erkennende Senat davon aus, daß der Begriff Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) die Praxisanschrift des Vertragsarztes meint (vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31/32; im Ergebnis ebenso Dahm, MedR 1994, 223; Heinze, GesamtKomm SozVers § 95 SGB V Anm 4; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Psychotherapeuten, 3. Aufl 2000, § 18 RdNr 325, § 24 RdNr 423; Schiller, NZS 1997, 105). Dies folgt daraus, daß der Ort der Niederlassung, für den der Vertragsarzt die Zulassung beantragt, hinreichend bestimmt sein muß, weil er hier zB gemäß § 24 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV seine Sprechstunde halten muß. Diese notwendige Konkretisierung des Niederlassungsortes kann nur über die Praxisanschrift erfolgen (vgl Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, Bd 1, § 95 SGB V, Anm C 95-12; Hess in: KassKomm, § 95 SGB V, RdNr 53). Diese Auffassung wird durch die Regelung des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V über die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen bestätigt. Dieses Verfahren führt zu einem Ineinandergreifen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und der privatrechtlich übertragbaren Praxis. Die Nachbesetzung iS des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V setzt somit das Vorhandensein einer konkreten Praxis voraus, die wiederum nur unter einer bestimmten Anschrift bestehen kann (vgl zu diesem Zusammenhang BSGE 85, 1, 5 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32; in diesem Sinne auch Schiller, aaO, 105). Soll mithin die Praxis an anderer Stelle und damit unter einer anderen Praxisanschrift fortgeführt werden, stellt sich das als - genehmigungsbedürftige - Verlegung des Vertragsarztsitzes dar.
Der Antrag des Beigeladenen zu 5. war wirksam. Er hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist.
Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung, nämlich der Zulassungs- und Berufungsausschüsse (§§ 96, 97 SGB V), dar. Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln. Die Zulassung setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der Person des Arztes erfüllt sein müssen (vgl § 95 Abs 1 und § 95a SGB V iVm § 43 Abs 2 ff Ärzte ZV; § 98 Abs 2 Nr 10 SGB V iVm §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV). Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung als Vertragsarzt ebensowenig übertragbar oder pfändbar wie etwa der Status als Rechtsanwalt (im Ergebnis ebenso Schick, NJW 1990, 2359, 2361). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung bei Vermögensverfall des Vertragsarztes nicht in die Konkursmasse fallen mit der Folge, daß der Konkursverwalter über sie verfügen und sie verwerten könnte.
Dies ergibt sich auch aus der Funktion der Zulassung des Vertragsarztes, die ihn berechtigt, Versorgungsleistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung und zu dessen finanziellen Lasten zu erbringen. Sowohl für die Versicherten als auch für die gesetzlichen Krankenkassen muß Klarheit darüber bestehen, welche Ärzte den Status eines Vertragsarztes haben (vgl Senatsurteil vom 28. Januar 1998, BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 6). Deshalb müssen sowohl die Zulassungs- als auch der Ermächtigungsstatus förmlich zuerkannt werden (s BSG aaO S 6 mwN), und Zulassungen und Ermächtigungen können nicht rückwirkend erteilt werden (vgl - die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend - BSG aaO S. 5 f).
Entsprechendes gilt für die Beendigung einer Zulassung. In welchen Fällen eine Zulassung endet, muß sowohl im Interesse des Systems als auch wegen des Schutzes des betroffenen Arztes durch Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) klar geregelt sein. Eingriffe in den Zulassungsstatus bedürfen einer hinreichend klaren Ermächtigung (vgl BSGE 81, 143, 146 = SozR 3 2500 § 116 Nr 16 S 51; - die statusrelevanten Eingriffe zusammenfassend s Urteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 27/97 R -; MedR 1999, 476, 478; und hieran anknüpfend zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 12/99 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Demgemäß ist im Gesetz ein Katalog von Gründen aufgeführt, die zum Erlöschen bzw zur Entziehung der Zulassung führen können. Gemäß § 95 Abs 7 SGB V iVm § 28 Ärzte-ZV endet die Zulassung eines Vertragsarztes bei Tod, Verzicht auf Zulassung, Wegzug aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, bei Erreichen der in § 95 Abs 7 Sätze 2 ff SGB V bestimmten Altersgrenze und außerdem gemäß § 95 Abs 6 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV, wenn dem Vertragsarzt die Zulassung entzogen wird. Im Hinblick auf die Personengebundenheit der Zulassung als Vertragsarzt können Dritte für oder anstelle des Vertragsarztes nicht wirksam gegenüber dem Zulassungsausschuß einen Verzicht auf die Zulassung erklären. Anders als etwa bei Rechtsanwälten (§ 14 Abs 2 Nr 7 Bundesrechtsanwaltsordnung) stellt der Vermögensverfall eines Vertragsarztes mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch keinen selbständigen Grund für den Widerruf bzw den Entzug der Zulassung dar (vgl hierzu Schick, aaO, 2359). Lediglich im Rahmen des § 95 Abs 6 SGB V kann zu prüfen sein, ob der durch die Konkurseröffnung offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes sich als persönliche Unzuverlässigkeit darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel iS des § 21 Ärzte-ZV ergibt und daher zur Entziehung gemäß § 95 Abs 6 SGB V berechtigt. Hierfür ist im Gesetz das Verfahren der Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs 6 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV vorgesehen. Ohne eine Entscheidung der Zulassungsgremien in dem vorgesehenen förmlichen Verfahren kann die Konkurseröffnung nicht zum Zulassungsentzug führen.
Das Ergebnis, daß der Zulassungsstatus nicht übertragbar ist und mit der Konkurseröffnung weder erlischt noch auf den Konkursverwalter übergeht, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 103 Abs 4 ff SGB V für Praxisnachfolgen in Frage stellen. Eine Übertragung des Zulassungsstatus ist hierin nicht geregelt. Es ist lediglich bestimmt, daß im Falle der Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes - um der Verwertung seiner Praxis willen - sein Vertragsarztsitz nicht sogleich erlischt, daß er vielmehr mit Blick auf den Erwerb der Arztpraxis durch einen anderen Vertragsarzt weiterbestehen und diesem übertragen werden kann. Insofern besteht hier eine Ausnahmevorschrift, die einen Vertragsarztsitz ungeachtet der Beendigung der Zulassung fortbestehen und auf einen anderen Vertragsarzt übergehen läßt, wenn dieser seinerseits dafür die Zulassung erhält. Diese Regelung durchbricht aber nicht die Eigenschaften des Zulassungsstatus als nicht übertragbarer Rechtsposition, sieht vielmehr nur eine mögliche Übertragung des Vertragsarztsitzes vor und beschränkt dies zudem auf den Fall der Praxisnachfolge.
Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist (vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben.
Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehen. Wäre dies der Fall, so könnte der Konkursverwalter durch seine Handlungen dem Vertragsarzt jede Möglichkeit nehmen, weiterhin eine Vertragsarztpraxis zu betreiben und von seiner Zulassung Gebrauch zu machen. Indem er die mit der Gemeinschaftspraxis zusammenhängenden privatrechtlichen Vermögenswerte abwickelt, nimmt er ihm die Möglichkeit, die Praxis am bisherigen Ort weiterzuführen. Würde er zudem einen Antrag auf Verlegung der Praxis verhindern können, wäre dem Vertragsarzt deren Weiterführung auch an jedem anderen Ort verwehrt. Damit ergäbe sich für den Arzt ein faktisches Ende seines Vertragsarztsitzes und seiner Zulassung, ohne daß sich ein entsprechender Tatbestand den Regelungen der § 95 Abs 6 und 7 SGB V, § 27, § 28 Ärzte-ZV entnehmen ließe.
Auf den Antrag des Klägers, den dieser mithin wirksam stellen konnte, haben die Zulassungsgremien die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Recht genehmigt. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung iS des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV standen dem nicht entgegenstehen.
Als Gründe der vertragsärztlichen Versorgung, die einem Begehren nach Verlegung des Vertragsarztsitzes entgegengehalten werden können, kommen entgegen der Ansicht der Klägerin Eignungsmängel des Vertragsarztes nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Nebeneinander von § 24 Abs 4 Ärzte-ZV einerseits und andererseits den Bestimmungen des § 21 Ärzte-ZV und des den § 95 Abs 6 SGB V in Bezug nehmenden § 27 Ärzte-ZV. Die die Zulassung und Zulassungsentziehung betreffenden Regelungen des § 21 Ärzte-ZV und des § 95 Abs 6 SGB V lassen Bezüge zur Eignungsfrage erkennen, während Entsprechendes im Wortlaut des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV nicht der Fall ist. Einen ausreichenden Ansatzpunkt, im Rahmen des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV auch die Eignung zu berücksichtigen, enthält das Merkmal der Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht. Hätte eine entsprechende Prüfungskompetenz auch im Rahmen der Entscheidung über eine Verlegung geschaffen werden sollen, hätte es mit Blick auf Art 12 Abs 1 Satz 2 GG einer deutlicheren Regelung bedurft (vgl dazu BSGE 81, 143, 146 = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 52/53). Daraus ergibt sich, daß zwischen den Verfahren der Verlegung einerseits und andererseits der Zulassung und Zulassungsentziehung zu unterscheiden ist. Die Frage der Eignung ist nur im Rahmen der Zulassung und Entziehung der Zulassung zu prüfen, nicht aber bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Verlegung.
Bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen. Mit Hilfe dieses Merkmals kann zB möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, daß ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl dazu auch § 12 Abs 4 Satz 2 Ärzte-ZV). Anhaltspunkte dafür, daß Gesichtspunkte dieser Art dem Verlegungsbegehren des Beigeladenen zu 5. entgegengestanden haben könnten, sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten geltend gemacht worden. Auch andere Gesichtspunkte, die der Verlegung entgegenstehende Gründe der vertragsärztlichen Versorgung darstellen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz. Im übrigen hat der Senat die vom LSG für das Berufungsverfahren getroffene Kostenentscheidung geändert. Kosten dieses Verfahrens sind dem Beigeladenen zu 8. nicht zu erstatten, sondern aufzuerlegen, weil er einen Antrag gestellt hatte und damit unterlegen war. Hinsichtlich des Beklagten hat der Senat von einer Änderung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen abgesehen.
Fundstellen
BSGE 86, 121 |
BSGE, 121 |
NJW 2001, 2823 |
ArztR 2001, 77 |
MedR 2001, 159 |
NZS 2001, 160 |
SozR 3-5520 § 24, Nr. 4 |
AusR 2001, 176 |