Leitsatz (amtlich)
Die Nachversicherungsvorschriften des RVO § 1232, des ArVNG Art 2 § 3 und des G 131 § 72 können für versicherungsfrei gewesene Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auch dann nicht entsprechend angewendet werden, wenn der Versicherte seine Beamtenrechte bzw die Rechte aus dem G 131 verliert und deshalb eine Nachversicherung für die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst erfolgt.
Normenkette
RVO § 1232 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 3 Fassung: 1957-02-23; G131 § 72 Fassung: 1951-05-11
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1971 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4. Juli 1969 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für den Kläger eine Nachversicherung für in der Zeit vom Oktober 1947 bis Dezember 1957 erfolgte Beschäftigungszeiten durchzuführen hat, und wenn nicht, ob sie verpflichtet ist, die für diese Zeit dem Kläger auf seinen Antrag erstatteten Beiträge zurückzunehmen.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1930 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat und vom 1. Juni 1945 bis zum 31. Mai 1946 Polizeibeamter. Vom Jahre 1947 an war er bis zum Jahre 1957 mit Unterbrechungen als Arbeiter beschäftigt. Vom Dezember 1957 bis März 1959 war er Hilfsaufseher in einer Strafanstalt. Als ehemaliger Berufssoldat erhielt er seit November 1953 Versorgungsbezüge aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 Grundgesetz fallenden Personen (G 131).
Am 17. Februar 1958 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung seiner erbrachten Versicherungsbeiträge als unter das G 131 fallende Person. In einem Schreiben vom 15. März 1958 stellte er hierzu noch den Antrag, ihn vom 1. April 1951 an von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit Bescheid vom 16. Mai 1958 erstattete die Beklagte dem Kläger die bis zum 31. März 1951 entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 362,35 DM und mit Bescheid vom 19. Mai 1958 befreite sie ihn mit Wirkung vom 1. April 1951 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter und erstattete ihm auch die Arbeitnehmeranteile aus den für ihn in der Zeit vom 1. April bis Dezember 1957 entrichteten Pflichtbeiträgen in Höhe von 1.255,02 DM.
Wegen eines Dienstvergehens wurden dem Kläger durch ein Urteil der Bundesdisziplinarkammer vom 9. Oktober 1959 die Rechte aus dem G 131 aberkannt. Das Urteil wurde am 9. Dezember 1959 rechtskräftig. Der Kläger wandte sich danach erst mit Schreiben vom 11. November 1966 - eingegangen am 14. November 1966 - wieder an die Beklagte und bat das Versicherungsverhältnis wieder herzustellen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 7. September 1967 die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an und beanstandete gemäß § 1424 Reichsversicherungsordnung (RVO) die für die Zeit vom 7. April 1959 bis zum 31. Dezember 1959 vom Kläger entrichteten Beiträge als unwirksam, weil in dieser Zeit noch Versicherungsfreiheit bestanden habe. Die Beklagte wies jedoch darauf hin, daß diese Beiträge gem. § 1422 RVO als freiwillige Beiträge gelten müßten, wenn sie nicht zurückgefordert würden und wenn sich nach der durchzuführenden Nachversicherung ergebe, daß das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung bestanden habe.
Der Kläger wurde für die Zeiten vom 1. Oktober 1930 bis zum 8. Mai 1945 (Berufssoldat), vom 1. Juni 1945 bis zum 31. Mai 1946 (Polizeidienst) und vom 10. Dezember 1957 bis zum 24. März 1959 (Strafvollzugsdienst) nachversichert. Er vertrat die Ansicht, daß eine Nachversicherung auch für die Zeiten erfolgen müsse, für die ihm die Arbeitnehmeranteile zurückerstattet worden seien, mindestens müsse die Beklagte die erstatteten Beiträge wieder annehmen.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 13. Mai 1968 ab, die erfolgte Beitragserstattung rückgängig zu machen und die angebotenen Beitragsanteile wieder anzunehmen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1968 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Detmold mit einem nicht verkündeten, der Revisionsklägerin am 4. Juli 1969 zugestellten Urteil abgewiesen und gegen das Urteil die Berufung zugelassen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 1. März 1971 das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 1968 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 1968 verurteilt, für die in den Quittungskarten Nr. 1 bis 5 aufgeführten Beschäftigungszeiten des Klägers die Nachversicherung durchzuführen, und zwar im Wege des Einzugs der Nachversicherungsbeiträge von der Beigeladenen, wobei die bei der Beklagten verbliebenen Arbeitgeberanteile zu verrechnen seien. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es gebe für einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine gesetzliche Regelung. Sämtliche Vorschriften über die Nachversicherung (§ 1232 RVO, Art. 2 § 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG - und § 72 G 131) beträfen nur Beschäftigungen im öffentlichen Dienst, während es sich hier um Beschäftigungszeiten handele, die in der Zeit vom 20. Oktober 1947 bis zum 7. Dezember 1957 außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgt seien. Würde man hierfür keine Nachversicherungsmöglichkeit eröffnen, so würde dem Kläger bei seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Beschäftigungszeitraum von über 10 Jahren nicht honoriert werden, obwohl eine Bestrafung für vergangenes Tun dem Sozialversicherungsrecht bei der Begründung von Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht wie auch in Fragen der Nachversicherung grundsätzlich fremd sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zur Nachversicherung ausgeführt, diese bezwecke die soziale Sicherung durch die Sozialversicherung der (abhängig beschäftigt gewesenen) Personen, bei denen im Hinblick auf eine anderweitige (beamtenrechtliche) Versorgung Versicherungsfreiheit bestanden habe, denen dann aber später keine Versorgung gewährt werde. Sie wolle diese Personen nachträglich in die Sozialversicherung einbeziehen und ihre versicherungsfreien Beschäftigungszeiten sozialversicherungsrechtlich "honorieren", wenn die Aussicht auf beamtenrechtliche Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit geführt habe, unerfüllt geblieben sei. Diese Auffassung vom Zweck der Nachversicherung zwingt nach Ansicht des LSG dazu, die bestehende Gesetzeslücke im Wege der Analogie zu schließen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte, die ihre gesetzmäßigen Rechte aus dem G 131 - Erstattung von Beiträgen und Freistellung von der Sozialversicherungspflicht - im Vertrauen auf die durch dieses Gesetz gewährte Versorgung wahrgenommen hätten, diese aber wieder verlustig gegangen seien, anders behandelt und damit schlechter gestellt werden sollten, als Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen seien und ohne Rücksicht auf den Grund des Verlustes ihrer Versorgungsbezüge nachversichert werden müßten. Daher müsse eine Lösung gefunden werden, die den Kläger hinsichtlich der streitigen Zeiten echt Nachzuversichernden gleichstelle. Es könne allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß private Arbeitgeber nicht zur Nachversicherung herangezogen werden könnten. Wenn man dem Kläger die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge auferlegen würde, werde die zu fordernde Gleichbehandlung des Klägers mit den "echt" Nachzuversichernden nicht erreicht, weil diese die Nachversicherungsbeiträge nicht zu erbringen hätten. Daher komme als Zahlungspflichtige nur die Beigeladene als frühere Trägerin der Versorgungslast nach G 131 in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß es sich um Zeiten handele, in denen der Kläger seine Arbeitskraft nicht ihr, sondern privaten Unternehmern zur Verfügung gestellt habe. Bei der Einziehung dieser Beiträge habe die Beklagte allerdings die bei ihr verbliebenen Arbeitgeberanteile von dem errechneten Betrag abzuziehen, weil die analoge Anwendung der Nachversicherungsbestimmungen nicht dazu führen könne, daß die Beklagte im Ergebnis mehr erhalte als in einem echten Nachversicherungsfall. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Die Beklagte und die Beigeladene haben Revision eingelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, daß eine analoge Anwendung der Nachversicherungsbestimmungen für Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht möglich ist. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Beigeladene mit der Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, also für Zeiten, für die sie nicht einzustehen habe, zu belasten. Die Beigeladene weist darauf hin, daß eine Nachversicherung immer nur dann zulässig sei, wenn eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes bestanden habe; im vorliegenden Fall habe aber nur eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag des Klägers bestanden. Es könne nicht richtig sein, daß der Kläger seine Arbeitnehmeranteile behalte und sie, die Beigeladene, diese im Wege der Nachversicherung zahlen müsse. Im Sozialversicherungsrecht gelte der Grundsatz, daß nur derjenige, der einen Versicherungspflichtigen beschäftigt habe, Beiträge entrichten müsse. Eine Lösung könne nur darin bestehen, daß dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Zurückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile wieder einen Anspruch auf Anrechnung von Beiträgen für den entsprechenden Zeitraum zu erhalten.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1971 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1971 zurückzuweisen.
Der Kläger stimmt dem Urteil des LSG zu, mindestens müsse ihm aber gestattet werden, die erstatteten Arbeitnehmeranteile an die Beklagte zurückzuzahlen. Als Begründung hierfür biete sich zwanglos die Rechtsfigur der "clausula rebus sic stantibus" an.
II
Die Revision der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.
Die von dem LSG vorgenommene analoge Anwendung der Nachversicherungsbestimmungen mit dem Ergebnis, daß die Beigeladene Beiträge für Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzuentrichten hat, ist nicht möglich. Die Nachversicherungsvorschriften des § 1232 RVO, des Art. 2 § 3 ArVNG und des § 72 G 131 betreffen Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst, die entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers versicherungsfrei waren. Es ist nicht möglich, diese Vorschriften für Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, für die auf Antrag des Beschäftigten die Arbeitnehmeranteile erstattet worden oder die nur auf seinen Antrag versicherungsfrei geworden sind, analog anzuwenden, weil diese Fälle nicht der diesen Vorschriften zugrunde liegenden Interessenlage der Betroffenen entsprechen. Es ist richtig, daß die Nachversicherung die soziale Sicherung durch die Sozialversicherung von Personen bezweckt, bei denen im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung Versicherungsfreiheit bestanden hat, denen dann aber später doch keine Versorgung aus ihrer versicherungsfreien Beschäftigung gewährt wird. Diese Personen sollen nachträglich in die Sozialversicherung einbezogen und ihre versicherungsfreien Beschäftigungszeiten sollen doch sozialversicherungsrechtlich erfaßt werden, wenn die Aussicht auf beamtenrechtliche Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit geführt hat, unerfüllt geblieben ist. Wenn diese Regelung auch in erster Linie die soziale Sicherheit dieser Personen gewährleisten soll, so konnte aber dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn die Pflicht zu einer Nachversicherung doch nur deshalb auferlegt werden, weil die Nachzuversichernden in den betreffenden Zeiten in seinem Dienst gestanden haben und weil er - durch den Wegfall der Pflicht zu einer anderweitigen (beamtenrechtlichen) Versorgung - entlastet worden ist. Anders liegen aber die Interessen dieser Beteiligten für Zeiten, in denen gar keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt und eine Entlastung der öffentlichen Hand durch den Wegfall einer Versorgungslast für diese Zeiten nicht eingetreten ist. Außerdem ist der Schutzzweck der gesetzlichen Nachversicherungsbestimmungen erkennbar auf Personen abgestellt, die es während ihrer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst nicht in der Hand hatten, eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzusetzen. Diese Personen bedürfen naturgemäß eines größeren sozialen Schutzes als Personen, denen der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung dadurch verlorengegangen ist, weil ihnen auf ihren Antrag die Arbeitnehmeranteile ihrer Beiträge erstattet wurden oder weil sie aufgrund eines von ihnen gestellten Antrages versicherungsfrei geworden sind. Wer bewußt auf spätere zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus bestimmten Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu einer beamtenrechtlichen Versorgung verzichtet, kann nicht ohne weiteres erwarten, daß dann, wenn die Zeiten, aus denen sich die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben, durch eine Nachversicherung ersetzt werden, auch Sozialversicherungsansprüche aus anderen Zeiten aufleben, auf die er verzichtet hat. Wenn aber in einem Tatbestand, auf den Vorschriften analog angewandt werden sollen, die Interessen der Betroffenen anders als die Interessen derjenigen liegen, die von der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift erfaßt werden, dann sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Vorschriften nicht gegeben.
Mit dem LSG könnte es zwar als erstrebenswert angesehen werden, daß Personen in der Lage des Klägers das Recht erhalten, auf ihren Antrag - dann allerdings auch auf ihre Kosten - eine Nachversicherung durchzuführen, jedoch muß eine solche Regelung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Es besteht auch keine Möglichkeit zu einer Nachentrichtung von Beiträgen, weil hierfür die Fristen des § 1418 RVO verstrichen sind. Die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 trat am 9. Dezember 1959 ein, als das Urteil der Bundesdisziplinarkammer rechtskräftig wurde. Bis dahin gehörte der Kläger zu den durch das G 131 begünstigten Personen, daher war er bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Deshalb konnte die Beklagte den Befreiungsbescheid rückwirkend nur zu einem nach dem 9. Dezember 1959 liegenden Zeitpunkt widerrufen, nachdem sich die Verhältnisse dadurch geändert hatten, daß der Kläger nicht mehr zu dem durch das G 131 begünstigten Personenkreis gehörte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherte für die Zeit, in der er wirksam von der Versicherungspflicht befreit war, Beiträge nachentrichten konnte, weil auch die für die Nachentrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen versäumt sind. Der Kläger hat sich erst etwa sieben Jahre nach der rechtskräftigen Aberkennung seiner Rechte aus dem G 131, am 14. November 1966 an die Beklagte mit der Bitte gewandt, sein Versicherungsverhältnis wieder herzustellen. Daher wäre jeder dann noch für die Zeit vor Dezember 1959 nachentrichtete Beitrag durch ein Verschulden des Klägers nicht rechtzeitig entrichtet.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile zu gestatten, die ihm auf seinen Antrag hin erstattet worden sind. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 116 ff BGB) oder die Rechtsinstitute der clausula rebus sic stantibus und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften und dieser Rechtsinstitute nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB), die als einzige von den in den §§ 116 ff BGB geregelten Tatbeständen in Betracht kommen könnte, liegen nicht vor, weil der Kläger sich bei der Stellung seines Antrages nicht über den Inhalt seiner Erklärungen irrte und die von ihm abgegebenen Erklärungen auch inhaltlich abgeben wollte. Er befand sich dabei auch nicht in einem Irrtum über Eigenschaften einer Person oder einer Sache. Die Voraussetzungen der Anwendung der clausula rebus sic stantibus und des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegen schon deshalb nicht vor, weil eine bloße nachträgliche Veränderung der Vor- und Nachteile einer Beitragserstattung für ihre Anwendung nicht ausreichen, zumal es sogar möglich wäre, daß auch die Anteile der Arbeitgeber an diese zurückgezahlt worden sind, weil die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend erfolgt ist und damit auch die Arbeitgeberanteile zu Unrecht erbracht worden sein können. Schließlich wäre es auch im Ergebnis nicht zu verstehen, wenn der Kläger günstiger als Personen in sonst gleicher Lage gestellt würde, die den Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht so früh gestellt haben, daß gar keine rückwirkende Befreiung und keine Beitragserstattung erfolgen konnte.
Da somit für die streitige Zeit weder eine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Nachversicherung, noch für eine Nachentrichtung von Beiträgen, noch für eine Verpflichtung der Beklagten auf Rücknahme der dem Kläger auf seinen Antrag erstatteten Beiträge besteht, mußte das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen