Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverhältnis. Versicherungspflicht. Beitragspflicht. Maßregel der Besserung und Sicherung. Maßregelvollzug. Gefangener. Arbeitnehmer. Arbeitgeber. Einzugsstelle. Feststellungsklage. Feststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
Wird geltend gemacht, daß wegen einer Arbeit im Maßregelvollzug Versicherungspflicht und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bestehe, so hat hierüber zunächst die Einzugsstelle zu entscheiden. Eine vorher von dem Untergebrachten gegen das Land als Arbeitgeber gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig (Bestätigung von BSG SozR Nr. 4 zu § 2 AVG).
Normenkette
RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1399 Abs. 1, 3; SGB IV § 28h Abs. 1-2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; AFG § 168 Abs. 3a a.F., Abs. 3 nF; SGG § 55
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.05.1993; Aktenzeichen L 4 Kr 766/90) |
SG Mannheim (Urteil vom 23.06.1989; Aktenzeichen S 8 Kr 2204/86) |
Tenor
Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung betrifft, und zurückgewiesen, soweit sie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung betrifft.
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 1993 aufgehoben, soweit es die Beitragspflicht des Klägers zur Bundesanstalt für Arbeit seit dem 1. April 1986 betrifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Juni 1989 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um Versicherungs- und Beitragspflicht.
Der 1953 geborene Kläger wurde im Jahre 1977 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Als Maßregel der Besserung und Sicherung wurde die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, Seit 1978 befindet sich der Kläger in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus (PLK) des beklagten Landes. Dort wurde er in verschiedenen Abteilungen zu Arbeiten eingesetzt, seit April 1986 ununterbrochen in der Gärtnerei. Er erbrachte hierbei Leistungen, die einer gut eingearbeiteten Hilfskraft in anderen Gärtnereien entsprachen; jedoch wäre an seiner Stelle kein anderer Gärtner eingestellt worden. Die vom PLK vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden überschritt der Kläger durch freiwillige Mehrarbeit, die er auf Wunsch des PLK teilweise auch samstags und sonntags erbrachte. Insgesamt entsprach sein Arbeitsumfang etwa 60 vH des Arbeitsumfangs einer vollen Arbeitskraft in einer Gärtnerei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war nicht geschlossen. Der Kläger erhielt für seine Arbeitsleistung durchgängig den höchsten erzielbaren Betrag von 120 DM im Monat, wobei diese Obergrenze vom PLK in Übereinstimmung mit einer Dienstanweisung des Sozialministeriums für alle im Maßregelvollzug befindlichen Personen festgesetzt worden war.
Der Kläger hat im August 1986 beim Sozialgericht (SG) gegen das Land Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) erhoben. Das SG hat die Landesversicherungsanstalt Baden (Beigeladene zu 1) und die BA (Beigeladene zu 2) beigeladen. Mit Urteil vom 23. Juni 1989 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) auch die Allgemeine Ortskrankenkasse Heidelberg (AOK, Einzugsstelle) beigeladen. Mit Urteil vom 7. Mai 1993 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung seit April 1986 begehrte. Hinsichtlich der Beitragspflicht zur BA hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, daß der Kläger seit April 1986 beitragspflichtig ist. Das LSG hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben und die gegen das Land gerichtete Feststellungsklage zulässig. Die Möglichkeit, eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht herbeizuführen, berühre die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bestünden nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeiten, wie sie der Kläger im Maßregelvollzug verrichte, würden nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet. Sie beruhten nicht auf einer eigenen freien Willensentscheidung, sondern würden in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis erbracht. Freiwillig sei die Arbeitsleistung nur, soweit sie über das vom PLK geforderte Maß hinausgehe. Auch insofern teile sie jedoch das rechtliche Schicksal der im übrigen vom Kläger geforderten Arbeit. Ein gesondert zu betrachtendes, auf einem frei vereinbarten Arbeitsverhältnis beruhendes Beschäftigungsverhältnis liege auch insofern nicht vor. Demgegenüber bestehe Beitragspflicht zur BA nach § 168 Abs. 3a aF und Abs. 3 nF AFG. Diese Regelung sei auch auf Arbeiten im Maßregelvollzug anzuwenden, mit denen Arbeitsentgelt erzielt werde. Dieses treffe beim Kläger zu. Er werde nicht überwiegend zu therapeutischen Zwecken beschäftigt.
Gegen das Urteil des LSG richten sich die Revisionen des Klägers, des Beklagten und der Beigeladenen zu 2).
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 7 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Arbeit im Maßregelvollzug schließe deren Freiwilligkeit nicht aus, so daß ein versicherungs- und beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Anders als bei Strafgefangenen gebe es im Maßregelvollzug keinen Zwang zur Arbeit. Der Untergebrachte könne aus einem breiten Spektrum von Arbeiten diejenigen auswählen, die seinen Neigungen entsprächen. Seine im Maßregelvollzug verrichtete Arbeit entspreche derjenigen eines außerhalb des PLK beschäftigten Arbeitnehmers und müsse ihr gleichgestellt werden. Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) seien unbegründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 7. Mai 1993 und das Urteil des SG vom 23. Juni 1989 zu ändern und festzustellen, daß er seit April 1986 in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 7. Mai 1993 aufzuheben, soweit es die Beitragspflicht des Klägers zur BA betrifft, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 23. Juni 1989 auch insoweit zurückzuweisen.
Sie rügen eine Verletzung des § 168 Abs. 3a aF, Abs. 3 nF AFG, der Beklagte auch eine Verletzung des § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte hält die Revision des Klägers hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für unzulässig, hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für unbegründet.
Die Beigeladene zu 1) und die AOK Baden-Württemberg (Beigeladene zu 3), die als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der AOK Heidelberg getreten ist, schließen sich den Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) an.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Demgegenüber sind die Revisionen des beklagten Landes und der Beigeladenen zu 2) begründet.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begehrt. Dieses hat er beim LSG nicht beantragt und das LSG hierüber auch nicht entschieden. Daher ist der Kläger hinsichtlich der Krankenversicherung durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
Soweit der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begehrt, ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet. Insofern haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die vom Kläger als angeblich versicherungs- und beitragspflichtigem Arbeitnehmer gegen das beklagte Land als angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht unbegründet, sondern unzulässig.
Dieses gilt auch für die Klage auf Feststellung der Beitragspflicht zur BA, die daher vom SG im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden ist. Das LSG hat dementsprechend der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Unrecht teilweise stattgegeben und die Beitragspflicht des Klägers nach dem AFG festgestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes und der Beigeladenen zu 2) sind demnach begründet.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 103/63 (USK 6642) entschieden, daß die von einem nach seinem Vorbringen als Arbeitnehmer Versicherten gegen seinen angeblichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht unzulässig ist, weil zunächst ein Bescheid der Einzugsstelle ergehen müsse. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit von April 1986 an, weil er seither zum beklagten Land in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Im Jahre 1986 sowie in den Jahren 1987 und 1988 galt in der Rentenversicherung der Arbeiter noch § 1399 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach Halbs 1 dieser Vorschrift entschied die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe. Sie erließ nach Halbs 2 unbeschadet des Abs. 4 den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid. In Verfahren vor den SG war sie nach Halbs 3 „Partei”, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wurde. In gleicher Weise war die Einzugsstelle damals nach § 182 Abs. 1 AFG für die Entscheidung über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach dem AFG berufen. Seit 1989 bestimmt § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, daß die Einzugsstelle ua über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach dem AFG entscheidet und auch den Widerspruchsbescheid erläßt. Einzugsstellen sind die Krankenkassen (vgl. früher § 1399 Abs. 1 RVO; heute § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Damit ist der Weg zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen vorgeschrieben: Bei Zweifeln oder bei Streit hat eine Entscheidung (Verwaltungsakt) der Einzugsstelle zu ergehen, die auch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist mit der gegen die Einzugsstelle zu richtenden Anfechtungsklage angreifbar.
Die Regelung zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ist zwingend und abschließend. Sie führt in einem Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle, das auch durch einen Antrag des „Arbeitnehmers” eingeleitet werden kann, zu einer Verwaltungsentscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in allen betroffenen Versicherungszweigen. Kommt es danach zu einem Vorverfahren und später zu einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, so können darin nach den notwendigen Beiladungen die Versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse umfassend geklärt werden. Eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Feststellungsklage ist hierzu demgegenüber nicht geeignet. Das gilt auch, wenn die Einzugsstelle beigeladen wird. Denn der Arbeitgeber kann die öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Beitragspflicht nicht – etwa durch Abgabe eines Anerkenntnisses – mit Wirkung für oder gegen die Einzugsstelle regeln. Ihm sind trotz seiner Indienstnahme für die Belange der Sozialversicherung nicht die Aufgaben der Einzugsstelle übertragen (vgl. BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4). Schließlich würde eine Entscheidung der Gerichte zur Versicherungs- und Beitragspflicht allein auf eine Feststellungsklage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hin das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle umgehen. Unter diesen Umständen ist für eine Klage des angeblichen Arbeitnehmers gegen seinen „Arbeitgeber” auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ein berechtigtes Interesse iS des § 55 Abs. 1 SGG nicht gegeben. Der Auffassung des LSG, die Feststellungsklage unter den Beteiligten des angeblichen Beschäftigungsverhältnisses sei eine gleichrangige Alternative zum Einzugsstellen-Verfahren mit anschließender Anfechtungsklage, vermag der Senat nicht zu folgen.
Auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist auf das Einzugsstellen-Verfahren zu verweisen. Er macht mit seiner Revision geltend, daß er während der Arbeit in der Gärtnerei des PLK ebenso in einem Arbeitsverhältnis sowie einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe wie Arbeitnehmer außerhalb des PLK. In dieser Hinsicht besteht die Entscheidungszuständigkeit der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und über die Beitragspflicht zur BA aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 168 Abs. 1 AFG.
Ein Verfahren bei einer Einzugsstelle ist auch erforderlich, soweit die Beitragspflicht nach dem AFG nicht nur aufgrund eines frei begründeten Beschäftigungsverhältnisses, sondern in der Eigenschaft des Klägers als Gefangener umstritten ist. Dieses ist hier für die Zeit der Arbeit in der Gärtnerei des PLK während des Maßregelvollzuges der Fall; das LSG hat insofern die Beitragspflicht nach dem AFG aufgrund der Vorschrift über die Beitragspflicht von Gefangenen bejaht (§ 168 Abs. 3a AFG. eingefügt durch § 194 Nr. 5 StVollzG = Abs. 3a aF; nunmehr § 168 Abs. 3 AFG idF des Art. 35 Nr. 14 RRG 1992 = Abs. 3 nF). Nach Maßgabe dieser Regelung sind beitragspflichtig auch Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten (jeweils Satz 1); die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer, das für die Voltzugsanstalt zuständige Land gilt als Arbeitgeber (jeweils Satz 2). Da demnach der Gefangene und das Land versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und Arbeitgeber behandelt werden, ist auch hier der Vorrang des Einzugsstellen-Verfahrens gegenüber einer Feststellungsklage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten. Das LSG durfte daher im vorliegenden Verfahren allein auf die vom Kläger gegen das beklagte Land als Arbeitgeber gerichtete Feststellungsklage hin nicht über die Beitragspflicht nach § 168 Abs. 3a aF, Abs. 3 nF AFG in der Sache entscheiden. Vielmehr war insofern zunächst eine Entscheidung der Einzugsstelle erforderlich. Dabei braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, ob eine Krankenkasse, die als Einzugsstelle über die geltend gemachte Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 168 Abs. 1 AFG (und über die Versicherungspflicht in anderen Versicherungszweigen) zu entscheiden hat, auch über die vom LSG angenommene und vom Kläger in seiner Revisionserwiderung verteidigte Beitragspflicht als Gefangener nach § 168 Abs. 3a aF. Abs. 3 nF AFG mitzuentscheiden hat oder wenigstens mitentscheiden darf. Dieses könnte zur Vermeidung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens allein zur Beitragspflicht als Gefangener nach dem AFG zweckmäßig sein. Bedenken dagegen ergeben sich jedoch daraus, daß jedenfalls dann, wenn es allein um die Beitragszahlung für einen Gefangenen nach § 168 Abs. 3a aF, Abs. 3 nF AFG geht, hierfür die BA als Einzugsstelle zuständig ist (Urteil vom 11. September 1995 – 12 RK 9/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
Wenn nach Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits ein Verwaltungsverfahren bei einer Einzugsstelle eingeleitet wird, hat diese auch zu prüfen, ob hinsichtlich weit zurückliegender Zeiträume ihre Zuständigkeit noch gegeben ist und sie Beiträge noch erheben kann. Sollte dieses nicht mehr der Fall sein, wäre für die Entscheidung dann etwa noch anstehender Fragen zur Versicherungs- und Beitragspflicht der Träger des Versicherungszweiges zuständig, in dem Versicherungspflicht oder Beitragspflicht geltend gemacht wird. An der Unzulässigkeit der hier gegen das Land als angeblichen Arbeitgeber erhobenen Feststellungsklage würde sich dadurch nichts ändern. Insbesondere für die Beitragspflicht nach dem AFG stellt sich in einem Verwaltungsverfahren auch die Frage, ob für die Feststellung der Beitragspflicht in weit zurückliegender Zeit noch ein Rechtsschutzinteresse besteht.
In der Sache konnte der Senat demnach über eine Versicherungs- und Beitragspflicht während des Maßregelvollzuges aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entscheiden. Mit den materiell-rechtlichen Fragen hat sich außer dem LSG Baden-Württemberg in dem hier angefochtenen Urteil vom 7. Mai 1993 – L 4 Kr 766/90 – auch das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. Januar 1995 – L 5 (6/11) Kr 10/92 befaßt (Recht und Psychiatrie 1995, 76 mit Anm. Mrozynski). In dem vom LSG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Verfahren hatte richtigerweise ein Verfahren bei der Einzugsstelle stattgefunden und war die Klage gegen die Einzugsstelle gerichtet.
Die Revision des Klägers war teils als unzulässig zu verwerfen, im übrigen zurückzuweisen. Auf die Revisionen des beklagten Landes und der Beigeladenen zu 2) war das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis in vollem Umfang wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen