Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für 2005. sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. stationäre Unterbringung. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Heimbewohner hatten bei Bedürftigkeit auch für das Jahr 2005 gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro.
Orientierungssatz
1. Bei einer einmaligen Leistung (hier: Weihnachtsbeihilfe) handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand.
2. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB 12 als Voraussetzung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeitet und davon räumlich getrennt in der Außenwohngruppe eines Heims für behinderte Menschen untergebracht ist.
Normenkette
SGB 12 § 13 Abs. 2 Fassung: 2003-12-27; SGB 12 § 31 Fassung: 2003-12-27; SGB 12 § 35 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-12-09, Abs. 2 S. 1 Fassung: 2004-12-09, S. 2 Fassung: 2006-12-02; SGB 12 § 41; SGB 12 §§ 41ff; SGB 12 § 133b Fassung: 2006-12-02; BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 7 Fassung: 1994-03-23, Abs. 3; SGB 9 § 136; SGB 9 §§ 136ff; SGG § 95; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005.
Die 1962 geborene, behinderte Klägerin lebte in einem Heim für behinderte Menschen (sog Außenwohngruppe) und arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Von der Beklagten erhielt sie Eingliederungshilfe und (stationäre) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Einschluss eines Barbetrags in Höhe von monatlich 90 Euro und eines Zusatzbarbetrags in Höhe von monatlich 37 Euro. Sie beantragte im Dezember 2005 bei der Beklagten erfolglos eine Weihnachtsbeihilfe (Bescheid vom 20. Dezember 2005; Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006).
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. September 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die in einer stationären Einrichtung lebende Klägerin richteten sich nach § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthalte das SGB XII in § 31 SGB XII eine Regelung über die einmaligen Beihilfen nur noch in beschränktem Umfang. Da gleichzeitig der Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt erhöht worden sei, müssten Bedarfe, die über § 31 SGB XII hinausgingen, damit ggf durch Ansparung aus dem Regelsatz gedeckt werden. Die in § 31 SGB XII abschließend aufgezählten Tatbestände einmaliger Beihilfen enthielten jedoch die begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht mehr. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII decke andererseits der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den Umfang des Bedarfs unter Einschluss auch der in § 31 SGB XII genannten einmaligen Bedarfe. § 35 Abs 2 SGB XII nenne als über diesen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehenden weiteren notwendigen Bedarf nur den an Kleidung sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf stelle systematisch gesehen einen Teil des der Klägerin gewährten Barbetrages zur persönlichen Verfügung dar. Dagegen spreche nicht, dass dieser Barbetrag mit Inkrafttreten des SGB XII tatsächlich gegenüber der Zeit vor dem 1. Januar 2005 unverändert geblieben sei, während der Regelsatz wegen des Wegfalls früherer einmaliger Leistungen erhöht worden sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Die Norm beinhalte gerade keine abschließende Auflistung der weiteren Bedarfe von stationär untergebrachten bedürftigen Menschen, sondern erfasse neben dem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung die einmalige Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005. Dies belege die Einfügung des § 133b SGB XII (Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006) im Dezember 2006. Ausweislich der dazu gegebenen Gesetzesbegründung sei mit der gesetzlichen Neuregelung nur dem Anliegen verschiedener Bundesländer gefolgt worden, die Weihnachtsbeihilfe ausdrücklich zu normieren. Die Beschränkung der Weihnachtsbeihilfe in § 133b SGB XII auf das Jahr 2006 trage dabei dem Umstand Rechnung, dass die gleichzeitige Erhöhung des angemessenen Barbetrages von mindestens 26 auf mindestens 27 vH (§ 35 Abs 2 S 2 SGB III) des Eckregelsatzes erst für das Jahr 2007 und nicht rechtzeitig für das Jahr 2006 in Kraft getreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist iS der Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Ob die Klägerin dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 SGG) einen Anspruch gegen die Beklagte als zuständigen Sozialhilfeträger auf eine einmalige Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 hat, kann der Senat auf der Basis der vom SG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein - insoweit handelt es sich als einmalige Leistung um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 40 RdNr 119 mwN) - der die Weihnachtsbeihilfe ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 (§ 95 SGG). Als Rechtsgrundlage für den Anspruch kommen, da die Klägerin vom Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ausgeschlossen ist (§ 7 Abs 4 SGB II), § 19 Abs 1 SGB XII (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm §§ 27 ff SGB XII oder § 19 Abs 2 SGB XII iVm §§ 41 ff SGB XII in Betracht (s auch § 21 SGB XII). Inwieweit der Leistungskatalog des § 42 SGB XII unvollständig ist (Brühl/Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII ≪LPK-SGB XII≫, 7. Aufl, § 42 RdNr 15) , weil er nicht auf § 35 Abs 2 SGB XII verweist, oder die weiteren notwendigen Leistungen des § 35 Abs 2 SGB XII zum Lebensunterhalt als Hilfe zum Lebensunterhalt neben die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII treten (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 RdNr 18, Stand Mai 2007; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III. 10 RdNr 33 f, Stand Februar 2007) , kann gegenwärtig offenbleiben, weil unterschiedliche Rechtsfolgen nur im Hinblick auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen (s §§ 19 Abs 1 und 2, 43 SGB XII) möglich sind und das SG hierzu ohnedies keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Mangels Feststellungen des SG kann außerdem nicht beurteilt werden, ob sich der Klageanspruch der Klägerin an § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) misst (zur Anwendung der §§ 44 ff SGB X im Rahmen der §§ 41 ff SGB XII s das Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 78/06 R) . Unabhängig davon, ob bzw inwieweit der Klägerin für die Zeit vor Dezember 2005 Leistungen der Sozialhilfe durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt worden sind und gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung eine wesentliche Änderung wegen eines zusätzlichen Bedarfs im Dezember 2005 eingetreten ist, kann sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls nur aus § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3305 - erhalten hat) ergeben.
Während § 35 Abs 1 SGB XII allgemein regelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, umschreibt § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII diesen weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum nicht durch den monatlichen Barbetrag abgedeckten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der in der Norm nur exemplarisch aufgezählt ist ("insbesondere"), gehörte im Jahre 2005 auch die einmalige Weihnachtsbeihilfe. Dies belegt die weitere gesetzliche Entwicklung des § 35 Abs 2 SGB XII und die Einfügung des § 133b SGB XII zum 3. Dezember 2006.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Sie lebte im September 2005 in einer stationären Einrichtung iS dieser Regelung. Nach § 13 Abs 2 SGB XII (hier idF, die dieser durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB erhalten hat) sind damit alle Einrichtungen gemeint, die der Pflege, der Behandlung oder sonstige nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Unschädlich ist, dass die Klägerin in einer WfbM arbeitet und davon räumlich getrennt in der Außenwohngruppe eines Heims für behinderte Menschen untergebracht war (vgl Krahmer in LPK-SGB XII, 7. Aufl, § 13 RdNr 4) .
Die von der Klägerin begehrte Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 unterfiel § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII als Leistung für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt; insoweit ergänzt diese Regelung § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII umfassen die stationären Leistungen jedenfalls den maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII. Inwieweit daneben Mehrbedarfe nach §§ 30, 31 SGB XII erfasst sind oder diese im Einzelfall den Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt iS des § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuzuordnen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar hat § 31 SGB XII die früher in § 21 Abs 1 Nr 7 BSHG vorgesehene einmalige Leistung für besondere Anlässe, zu denen auch die Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes zählt (vgl dazu nur Conradis, info also 2006, 105 ff) , in die Neuregelung des § 31 SGB XII nicht übernommen, sodass eine Rechtsgrundlage für derartige Beihilfen für die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nicht mehr besteht. Jedoch folgt daraus nicht, dass die zusätzliche Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ausgeschlossen wäre. Der fragliche Bedarf gehört vielmehr zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt iS des Abs 2 Satz 1, ohne dass er durch den angemessenen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dieser Vorschrift abgedeckt ist.
Bereits die Formulierung "insbesondere" macht deutlich, dass es sich bei den Beispielen Bekleidung und dem angemessenen Barbetrag nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Vielmehr wird die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen dergestalt geleistet, dass sie dem zusätzlichen Bedarf in einer stationären Einrichtung neben den stationären Leistungen Rechnung zu tragen hat, für den nicht der angemessene monatliche Barbetrag des Abs 2 Satz 1 zu verwenden ist. Wenn also der Gesetzgeber mit der Neukonzeption des SGB XII (Erhöhung des Eckregelsatzes unter gleichzeitiger Reduzierung der Einmalleistungen) außerhalb der stationären Einrichtung Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gezahlt sehen wollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass gleiches auch für die stationären Leistungen gelten sollte.
Das Gegenteil ist der Fall, wie die Regelungen und die Begründung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I 2670) zeigen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/3005, S 14 f zu Art 1 Nr 9 Buchst b) heißt es zur Situation der Weihnachtsbeihilfe, mit der Einführung des SGB XII seien die bis dahin nach dem BSHG den Leistungsberechtigten außerhalb stationärer Einrichtung zustehenden einmaligen Leistungen (zB die sog Weihnachtsbeihilfen) pauschal durch eine Erhöhung der Regelsätze abgegolten worden. Demgegenüber sei der angemessene monatliche Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung jedoch unverändert geblieben. Weiterhin sei in einer stationären Einrichtung die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe möglich gewesen, auch wenn sie einzelne Länder nicht erbracht hätten. Dem werde nun durch Anhebung des Barbetrags von einem Prozentpunkt in § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII Rechnung getragen. Gleichzeitig mit dieser pauschalen Erhöhung des Barbetrags wurde, weil der zusätzliche Bedarf für das Weihnachtsfest im Dezember 2006 nicht mehr durch eine Erhöhung des Barbetrags für die einzelnen Monate des Jahres 2006 aufgefangen werden konnte (BT-Drucks 16/3005, S 15 zu Art 1 Nr 30) , einmalig für das laufende Jahr im Sinne einer Klarstellung auf Grund der unterschiedlichen Handhabung in den Ländern durch den neuen § 133b SGB XII eine einmalige Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro ausdrücklich geregelt.
Nichts anderes kann dann in der Sache für das Jahr 2005 gelten. Die Weihnachtsbeihilfe war allerdings unter die Leistungen zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu subsumieren. Dem entsprechen nicht zuletzt auch teleologische Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn Weihnachtsbeihilfe lediglich für das Jahr 2005 nicht zu zahlen wäre, während für die Zeit davor und das Jahr 2006 ausdrücklich eine Weihnachtsbeihilfe erbracht werden musste und für die Zeit ab 2007 statt der einmaligen Weihnachtsbeihilfe ein entsprechend erhöhter monatlicher Barbetrag zu zahlen war.
Typisierend darf dabei für die Weihnachtsbeihilfe des Jahres 2005 wegen der Regelung des § 133b SGB XII davon ausgegangen werden, dass die Klägerin überhaupt einen durch das Weihnachtsfest bedingten Mehrbedarf hatte (vgl auch BVerwGE 69, 146 ff, zur Weihnachtsbeihilfe nach dem Kriegsopferfürsorgerecht) . Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, sich an den Sockelbetrag von 36 Euro des § 133b SGB XII zu halten (aA der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in NDV 2002, 346: 37 Euro) . Ein höherer Betrag ist nur bei individuell nachvollziehbarem höheren Bedarf gerechtfertigt.
Für eine endgültige Entscheidung des Senats fehlen indes die erforderlichen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) jedenfalls zur Hilfebedürftigkeit (vgl zur Situation bei abtrennbarem Streitgegenstand: BSG SozR 4-4100 § 22 Nr 1 RdNr 21) der Klägerin (vgl entweder § 19 Abs 1 oder Abs 2 SGB XII). Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1917257 |
FEVS 2008, 488 |
NZS 2008, 139 |
SGb 2008, 170 |
SGb 2008, 96 |
BtMan 2008, 108 |
info-also 2008, 139 |